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Architekt besticht Geschäftsführer des Auftraggebers: Architektenvertrag nichtig?

Ein im Zusammenhang mit einer Bestechung abgeschlossener Architektenvertrag ist nicht ohne weiteres nichtig.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.05.1999 - VII ZR 132/97 -, BauR 1999, 1740)
Ein Architekt wurde im Rahmen der Sanierung von Großplattenbauten mit Architektenleistungen beauftragt. Der Architekt hatte dem Geschäftsführer der Bauherrin, einer Wohnungsbaugesellschaft, ein Bestechungsgeld in Höhe von monatlich DM 5.000,00 zugesagt. Nach Beauftragung wurde das Bestechungsgeld auch gezahlt. Nachdem die Bauherrin von den Zahlungen erfuhr, kündigte sie den Vertrag. Der Architekt verlangte daraufhin ein restliches Architektenhonorar in Höhe von rund DM 3,6 Mio., die Bauherrin forderte die Abschlagszahlungen in Höhe von rund DM 1,3 Mio. zurück.

Die Vorinstanz hatte den Anspruch des Architekten abgewiesen und ihn darüberhinaus zur Rückzahlung der erhaltenen Abschlagszahlungen verurteilt. Der Architektenvertrag sei nichtig. Mit dem Bestechungsgeld habe der Architekt gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB). Der BGH hob das Urteil auf und entschied anders. Der Architektenvertrag sei nur der Folgevertrag der eigentlichen sittenwidrigen Schmiergeldabrede. Um die Unwirksamkeit des Folgevertrages anzunehmen, müsse dieser seinerseits von der Rechtsordnung missbilligt werden. Hier sei ein zur Sittenwidrigkeit des Architektenvertrages führender Anhaltspunkt nicht ersichtlich. Es sei insbesondere ein normales Honorar gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (HOAI-Mittelsätze) vereinbart worden.
Hinweis
Der BGH wies allerdings noch auf folgenden Umstand hin: Ein Geschäftsführer sei im Zweifel nicht ohne vorherige Information seines Geschäftsherren befugt, für diesen einen Vertrag mit einem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Geschäftsführer gerade bestochen habe. Daraus könne sich ergeben, dass der Architektenvertrag schwebend unwirksam sei (vgl. § 177 I BGB) und es in der Hand der Bauherren liege, ob sie an dem Vertrag festhalten wolle oder nicht.

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