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Architekt befugt, im Namen des Bauherrn Fertigstellungstermine zu verschieben?

Der Bezeichnung des Architekten als "bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn" ist zwar eine Vollmacht zu entnehmen; diese Vollmacht umfaßt aber nicht die Befugnis des Architekten, mit Wirkung für den Bauherrn Fertigstellungstermine zu verschieben.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.11.1977 - - VII ZR 252/75 -; BauR 1978, 139)
Ein Unternehmen führte Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben aus. Anschließend verlangte es Werklohn in Höhe von DM 325.000,-. Der Bauherr verweigert eine Zahlung und rechnet mit behaupteten Schadensersatzansprüchen für Mietausfall wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins in Höhe von 410.000,- auf. Dem hält das Unternehmen entgegen, mit dem von dem Bauherr beauftragten Architekten sei eine Verschiebung des Fertigstellungstermins vereinbart worden. Diese Verschiebung müsse der Bauherr gegen sich gelten lassen. Der Architekt sei nämlich entsprechend bevollmächtigt gewesen, da es im Vertrag heiße:"Vertretung der Vertragsparteien: Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist der ... Architekt."

Die Vorinstanzen hatten eine Vertretungsmacht des Architekten aufgrund der zitierten Vertragspassage bejaht. Der Bundesgerichtshof entschied anders: Der Klausel sei zwar eine Vollmacht des Architekten zu entnehmen; die Reichweite dieser Vollmacht berechtige jedoch den Architekten nicht zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins mit Wirkung für den Bauherrn. Die Vollmacht sei eng auszulegen. Der Wille des Bauherrn, den Architekten zu Änderungen des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins zu bevollmächtigen, sei der Formulierung der Vollmacht nicht zu entnehmen; entsprechend sei der Fertigstellungstermin nicht verschoben worden. Das Gericht sieht damit eine Bevollmächtigung des Architekten auch nicht durch die sog. originäre Vollmacht begründet.
Hinweis
Es wurde schon gesagt (vgl. u. W e i t e r e s), daß es dem Architekten zu raten ist, den Umfang seiner Bevollmächtigung mit dem Bauherrn schriftlich festzulegen. Wie nun gezeigt sollte die Formulierung der Vollmacht die Befugnisse des Architekten eindeutig und unmißverständlich klarstellen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck