https://www.baunetz.de/recht/Architekt_befugt_Anzeige_der_Forderungsabtretung_eines_Unternehmers_entgegen_zu_nehmen__43380.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ton auf Ton
Töpferei von ARDE im Süden Portugals
Museum im Modehaus
Umbau in Köln von neo.studio
Mehr als nur Spielplätze
Zwölf Projekte für Kinder
Wertermittlung in Wuppertal
BauNetz CAMPUS Sommerschule 2025
Eiermann und die Gedächtniskirche
Podiumsdiskussion in Berlin
Raster, Arkaden, Portalskulptur
Universitätsgebäude in Innsbruck von mohr niklas architekten
Gestapelt und gestaffelt
Stadthaus in Wien von PSLA Architekten
Architekt befugt, Anzeige der Forderungsabtretung eines Unternehmers entgegen zu nehmen?
Ohne entsprechende Vollmacht ist der Architekt nicht als bevollmächtigt anzusehen, die Anzeige einer Forderungsabtretung eines Unternehmers wirksam für den Bauherrn entgegen zu nehmen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 04.07.1960 - - VII ZR 107/59 -; Schäfer-Finnern, Z 2.332 Bl.42)
Ein Unternehmer wurde mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt. Von dem ihm zustehenden Werklohn trat der Unternehmer noch während der Bauphase einen Teilbetrag an einen Dritten ab. Von dieser Abtretung setzte er den Architekten des Bauherrn, der auch die sachliche und rechnerische Prüfung der Bauabrechnungen vornahm, in Kenntnis. Der Bauherr selber hatte keine Kenntnis der Abtretung und zahlte später den gesamten Werklohn an den Unternehmer. Dieser ging kurz darauf in Konkurs. Der Dritte verlangt vom Bauherrn Zahlung auf die abgetretene Forderung. Der Bauherr wendet ein, er habe keine Kenntnis der Abtretung gehabt und sein Architekt sei zur Entgegennahme der Abtretungsanzeige nicht bevollmächtigt gewesen. Deshalb befreie ihn die vorgenommene Zahlung an den Unternehmer gem. § 407 BGB auch von der gegenüber dem Dritten bestehenden Schuld.
Der Bundesgerichtshof gab dem Bauherrn recht. Der Architekt sei nicht bevollmächtigt gewesen, mit Wirkung für den Bauherrn die Abtretungsanzeige des Unternehmers entgegen zu nehmen. Der Architekt sei zwar vom Bauherrn zur sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung beauftragt gewesen; der Bauherr habe damit in der Person des Architekten eine Art "Einlaufstelle" für alle Baurechnugen geschaffen. Allein aus dieser Tatsache sei aber noch nicht der Schluß zu ziehen, daß der Architekt auch zur Entgegennahme von Abtretungsanzeigen bevollmächtigt gewesen sei.
(nach BGH , Urt. v. 04.07.1960 - - VII ZR 107/59 -; Schäfer-Finnern, Z 2.332 Bl.42)
Ein Unternehmer wurde mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt. Von dem ihm zustehenden Werklohn trat der Unternehmer noch während der Bauphase einen Teilbetrag an einen Dritten ab. Von dieser Abtretung setzte er den Architekten des Bauherrn, der auch die sachliche und rechnerische Prüfung der Bauabrechnungen vornahm, in Kenntnis. Der Bauherr selber hatte keine Kenntnis der Abtretung und zahlte später den gesamten Werklohn an den Unternehmer. Dieser ging kurz darauf in Konkurs. Der Dritte verlangt vom Bauherrn Zahlung auf die abgetretene Forderung. Der Bauherr wendet ein, er habe keine Kenntnis der Abtretung gehabt und sein Architekt sei zur Entgegennahme der Abtretungsanzeige nicht bevollmächtigt gewesen. Deshalb befreie ihn die vorgenommene Zahlung an den Unternehmer gem. § 407 BGB auch von der gegenüber dem Dritten bestehenden Schuld.
Der Bundesgerichtshof gab dem Bauherrn recht. Der Architekt sei nicht bevollmächtigt gewesen, mit Wirkung für den Bauherrn die Abtretungsanzeige des Unternehmers entgegen zu nehmen. Der Architekt sei zwar vom Bauherrn zur sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung beauftragt gewesen; der Bauherr habe damit in der Person des Architekten eine Art "Einlaufstelle" für alle Baurechnugen geschaffen. Allein aus dieser Tatsache sei aber noch nicht der Schluß zu ziehen, daß der Architekt auch zur Entgegennahme von Abtretungsanzeigen bevollmächtigt gewesen sei.
Hinweis
Die Entgegennahme einer Abtretungsanzeige durch einen Architekten scheint ein vergleichsweise unwichtiges Ereignis auf einer Baustelle zu sein; der Architekt mag deshalb denken, so etwas "gehe schon in Ordnung". Daß selbst kleinste "Ereignisse" allerdings rechtlich weitreichende Folgen haben können, wird am dargestellten Fall deutlich. Sobald aber ein Verhalten des Architekten weitergehende, insbesondere finanzielle Folgen für den Bauherrn haben kann, ist von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Architekten grundsätzlich nicht mehr auszugehen. Der Architekt sollte deshalb ihm gegenüber abgegebene, aber erkennbar an den Bauherrn gerichtete Erklärungen zurückweisen, wenn er zur Entgegennahme nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist.
Die Entgegennahme einer Abtretungsanzeige durch einen Architekten scheint ein vergleichsweise unwichtiges Ereignis auf einer Baustelle zu sein; der Architekt mag deshalb denken, so etwas "gehe schon in Ordnung". Daß selbst kleinste "Ereignisse" allerdings rechtlich weitreichende Folgen haben können, wird am dargestellten Fall deutlich. Sobald aber ein Verhalten des Architekten weitergehende, insbesondere finanzielle Folgen für den Bauherrn haben kann, ist von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Architekten grundsätzlich nicht mehr auszugehen. Der Architekt sollte deshalb ihm gegenüber abgegebene, aber erkennbar an den Bauherrn gerichtete Erklärungen zurückweisen, wenn er zur Entgegennahme nicht ausdrücklich bevollmächtigt ist.
Verweise
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck