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Architekt beanstandet nicht vorhandenen Mangel: Schadensersatzpflicht?

Ein Architekt haftet auf Ersatz von Prozesskosten, wenn er seinem Bauherren wegen eines nicht vorhandenen Mangels zu einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Bauunternehmer rät.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 11.12.2003 - 14 U 126/03)
Ein Architekt rät seinem Bauherren, eine Werklohnforderung des beauftragten Bauunternehmers nicht vollständig wegen eines angeblichen Mangels zu bezahlen. In einem späteren Prozess, in welchem der Bauunternehmer seinen Werklohn einklagt, stellt sich heraus, dass ein Mangel nicht vorliegt. Der Bauherr nimmt nunmehr den Architekten wegen der angefallenen Prozesskosten auf Schadensersatz im Anspruch. Und obsiegt.
Hinweis
Die Rechnungsprüfung ist - wie besprochenes Urteil zeigt - für den Architekten eine Gradwanderung: hält er wegen vorhandener Mängel zu wenig Geld zurück, haftet er (vgl. Haftung / .. / Freigabe von Zahlungen trotz Mängeln); hält er zu viel Geld zurück, haftet er auch.

Beachte aber auch die Ausführungen bei Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter unter III. a.E.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck