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Architekt an fehlerhafte Kostenberechnung gebunden?
An eine von einem (im Lager des Auftraggebers stehenden) Dritten fehlerhaft vorgenommene Kostenberechnung muss sich ein Architekt jedenfalls für eine Betrachtung der Mindestsatzunterschreitung nicht festhalten lassen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 14.12.2016 - Beschlüsse vom 14.12.2016 und 31.01.2017 Az. 27 U 3253/16 Bau; BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 25/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt klagt gegenüber seinem Auftraggeber Resthonorar ein, welches er auf der Grundlage einer Mindestsatzberechnung ermittelt hat. Ungeachtet einer vom Auftraggeber (über einen Bauunternehmen) vorgelegten „Kostenschätzung“ über rund 5.000.000,00 € legt der Architekt seiner Honorarermittlung die tatsächlichen Baukosten in Höhe von rund 7.000.000,00 € zugrunde. Dies wird durch den Auftraggeber beanstandet. Es sei die HOAI in ihrer Fassung 2009 zugrunde zu legen, entsprechend habe der Architekt nach der Kostenberechnung, und d. h. eben nach den anrechenbaren Kosten von 5.000.000,00 €, abzurechnen.
Das Oberlandesgericht München weist die Argumentation des Auftraggebers zurück. Richtig sei zwar, dass nach HOAI 2009 das Kostenberechnungsmodell gelte, mithin die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung zur Zeit der Entwurfsplanung zugrunde zu legen seien. Von reinen Preiserhöhungen (bei gleichbleibendem Bauprogramm) solle der Architekt nach dem Kostenberechnungsmodell nicht mehr profitieren. Die Steigerung von 5 auf 7 Mill. € sein aber nicht auf reine Preiserhöhung zurückführbar. Und der Architekt müsse sich nicht an einer von einem (im Lager des Auftraggebers stehenden) Dritten fehlerhaft vorgenommenen Kostenberechnung jedenfalls für die Betrachtung der Mindestsatzunterschreitung festhalten lassen.
(nach OLG München , Urt. v. 14.12.2016 - Beschlüsse vom 14.12.2016 und 31.01.2017 Az. 27 U 3253/16 Bau; BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 25/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt klagt gegenüber seinem Auftraggeber Resthonorar ein, welches er auf der Grundlage einer Mindestsatzberechnung ermittelt hat. Ungeachtet einer vom Auftraggeber (über einen Bauunternehmen) vorgelegten „Kostenschätzung“ über rund 5.000.000,00 € legt der Architekt seiner Honorarermittlung die tatsächlichen Baukosten in Höhe von rund 7.000.000,00 € zugrunde. Dies wird durch den Auftraggeber beanstandet. Es sei die HOAI in ihrer Fassung 2009 zugrunde zu legen, entsprechend habe der Architekt nach der Kostenberechnung, und d. h. eben nach den anrechenbaren Kosten von 5.000.000,00 €, abzurechnen.
Das Oberlandesgericht München weist die Argumentation des Auftraggebers zurück. Richtig sei zwar, dass nach HOAI 2009 das Kostenberechnungsmodell gelte, mithin die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung zur Zeit der Entwurfsplanung zugrunde zu legen seien. Von reinen Preiserhöhungen (bei gleichbleibendem Bauprogramm) solle der Architekt nach dem Kostenberechnungsmodell nicht mehr profitieren. Die Steigerung von 5 auf 7 Mill. € sein aber nicht auf reine Preiserhöhung zurückführbar. Und der Architekt müsse sich nicht an einer von einem (im Lager des Auftraggebers stehenden) Dritten fehlerhaft vorgenommenen Kostenberechnung jedenfalls für die Betrachtung der Mindestsatzunterschreitung festhalten lassen.
Hinweis
Auch der BGH hat schon darauf hingewiesen, dass Auftraggeber nicht einseitig durch Manipulierung der Kostenberechnung auf das Honorar des Architekten (seit der Fassung HOAI 2009 mit dem Kostenberechnungsmodell) Einfluss nehmen können; in seinem Urteil vom 16.11.2016 hat der BGH klargestellt, dass eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Regelung, nach der sich die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage einer „genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau“ bestimmen lassen, unwirksam sei. Andererseits ist auch ein Auftraggeber nicht an eine Kostenberechnung gebunden, wenn der Architekt die Kosten schuldhaft zu hoch angesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1987).
Auch der BGH hat schon darauf hingewiesen, dass Auftraggeber nicht einseitig durch Manipulierung der Kostenberechnung auf das Honorar des Architekten (seit der Fassung HOAI 2009 mit dem Kostenberechnungsmodell) Einfluss nehmen können; in seinem Urteil vom 16.11.2016 hat der BGH klargestellt, dass eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Regelung, nach der sich die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage einer „genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau“ bestimmen lassen, unwirksam sei. Andererseits ist auch ein Auftraggeber nicht an eine Kostenberechnung gebunden, wenn der Architekt die Kosten schuldhaft zu hoch angesetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1987).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2009 / anrechenbare Kosten HOAI 2009 / 2013 / 2021
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2009 / anrechenbare Kosten HOAI 2009 / 2013 / 2021
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck