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Architekt als Auftraggeber: Vorsicht Fehlauslegung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 14.03.2018 - 28 U 88/18 Bau)
Eine Architektin nimmt für einen Bauherrn die Bauleitung für sein Bauprojekt war. Eine nach Errichtung der Tiefgaragenrampe des Vorhabens samt Seitenwänden beantragte Textur zu den ursprünglichen Plänen forderte an den Enden der Betoneinfassungen der Rampe rechts und links die Anbringung eines Edelstahlgeländes, um den Blick auf etwaige Fußgänger auf dem Gehweg zu ermöglichen. Die Architektin fertigte hierzu Pläne und leitete sie an ein für das Objekt tätiges Unternehmen für Metallbauarbeiten weiter. Unter Datum vom 19.11.2015 wandte sich der Bauunternehmer für die Metallbauarbeiten an den Architekten:
Wir bitten die Bauleitung (Frau K, die laut Herrn F befugt ist), das am 17.11.2015 besprochen und die am 18.11.2015/19.11.2015 vorgelegte Werkstattzeichnung des Geländers mit Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben.
Mit Mail vom 23.11.2015 teilt die Architektin dem Bauunternehmen mit:
Die Brüstungsgeländer an der Rampe-TG benötigen ein zusätzliches Relingrohr, damit die Höhe von mindestens 90 cm erreicht wird. Alle anderen Zeichnungen der einzelnen Brüstungen sind okay und somit freigegeben.
Das Bauunternehmen errichtete daraufhin das Geländer gemäß Plan und stellte zunächst dem Bauherrn eine Rechnung über brutto rund Euro 7.000,-. Nachdem der Bauherr nicht zahlt, verlangte das Unternehmen von der Architektin die Zahlung des vorgenannten Betrages. Das Bauunternehmen argumentiert, die Architektin persönlich habe den Auftrag erteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht München geben der Klage statt. Sie sehen die Architektin tatsächlich als Auftraggeberin des Auftrages für das Edelstahlgeländer an. Es existiere kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
(nach OLG München , Urt. v. 14.03.2018 - 28 U 88/18 Bau)
Eine Architektin nimmt für einen Bauherrn die Bauleitung für sein Bauprojekt war. Eine nach Errichtung der Tiefgaragenrampe des Vorhabens samt Seitenwänden beantragte Textur zu den ursprünglichen Plänen forderte an den Enden der Betoneinfassungen der Rampe rechts und links die Anbringung eines Edelstahlgeländes, um den Blick auf etwaige Fußgänger auf dem Gehweg zu ermöglichen. Die Architektin fertigte hierzu Pläne und leitete sie an ein für das Objekt tätiges Unternehmen für Metallbauarbeiten weiter. Unter Datum vom 19.11.2015 wandte sich der Bauunternehmer für die Metallbauarbeiten an den Architekten:
Wir bitten die Bauleitung (Frau K, die laut Herrn F befugt ist), das am 17.11.2015 besprochen und die am 18.11.2015/19.11.2015 vorgelegte Werkstattzeichnung des Geländers mit Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben.
Mit Mail vom 23.11.2015 teilt die Architektin dem Bauunternehmen mit:
Die Brüstungsgeländer an der Rampe-TG benötigen ein zusätzliches Relingrohr, damit die Höhe von mindestens 90 cm erreicht wird. Alle anderen Zeichnungen der einzelnen Brüstungen sind okay und somit freigegeben.
Das Bauunternehmen errichtete daraufhin das Geländer gemäß Plan und stellte zunächst dem Bauherrn eine Rechnung über brutto rund Euro 7.000,-. Nachdem der Bauherr nicht zahlt, verlangte das Unternehmen von der Architektin die Zahlung des vorgenannten Betrages. Das Bauunternehmen argumentiert, die Architektin persönlich habe den Auftrag erteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht München geben der Klage statt. Sie sehen die Architektin tatsächlich als Auftraggeberin des Auftrages für das Edelstahlgeländer an. Es existiere kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
Hinweis
Der vom Oberlandesgericht bzw. vom Landgericht München aufgestellte Leitsatz mag seine Berechtigung haben, das Urteil ist nach Ansicht des Verfassers aber im Ergebnis falsch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Nachweis einer Vollmacht der Architektin hier zu Unrecht oder zu Recht nicht gelang. Denn jedenfalls handelte sie ersichtlich als Stellvertreterin des Bauherrn (gegebenenfalls ohne Vertretungsmacht); dies wird vor allem aus der eigenen E-Mail des Bauunternehmens sehr deutlich, in der nicht die Architektin persönlich, sondern die Bauleitung angesprochen ist und zudem noch der Hinweis enthalten, dass der Bauunternehmer offenbar von einer Vollmacht des Bauherrn F ausgeht. Soweit sich also das Oberlandesgericht München hilfsweise darauf stützt, dass die Architektin jedenfalls Schadensersatz nach § 179 BGB zu entrichten habe, ist auch dies zweifelhaft, weil dem Bauunternehmen solange ein Schaden gar nicht entstanden sein kann, solange man hier einen Anspruch des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn als vorhanden ansehen würde.
Aus dem Urteil ergibt sich aber auch hinreichend deutlich, welchen Gefahren sich Architekten aussetzen, wenn sie Aufträge an Bauunternehmen erteilen, ohne ihre Stellvertreterstellung hinreichend klarzustellen und für eine entsprechende Vollmacht des Bauherrn zu sorgen.
Der vom Oberlandesgericht bzw. vom Landgericht München aufgestellte Leitsatz mag seine Berechtigung haben, das Urteil ist nach Ansicht des Verfassers aber im Ergebnis falsch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Nachweis einer Vollmacht der Architektin hier zu Unrecht oder zu Recht nicht gelang. Denn jedenfalls handelte sie ersichtlich als Stellvertreterin des Bauherrn (gegebenenfalls ohne Vertretungsmacht); dies wird vor allem aus der eigenen E-Mail des Bauunternehmens sehr deutlich, in der nicht die Architektin persönlich, sondern die Bauleitung angesprochen ist und zudem noch der Hinweis enthalten, dass der Bauunternehmer offenbar von einer Vollmacht des Bauherrn F ausgeht. Soweit sich also das Oberlandesgericht München hilfsweise darauf stützt, dass die Architektin jedenfalls Schadensersatz nach § 179 BGB zu entrichten habe, ist auch dies zweifelhaft, weil dem Bauunternehmen solange ein Schaden gar nicht entstanden sein kann, solange man hier einen Anspruch des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn als vorhanden ansehen würde.
Aus dem Urteil ergibt sich aber auch hinreichend deutlich, welchen Gefahren sich Architekten aussetzen, wenn sie Aufträge an Bauunternehmen erteilen, ohne ihre Stellvertreterstellung hinreichend klarzustellen und für eine entsprechende Vollmacht des Bauherrn zu sorgen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck