https://www.baunetz.de/recht/Architekt_Ich_bin_kein_blosser_Umsetzer_von_Bauherren-Vorgaben_-_Kuendigungsgrund_fuer_Bauherren__6987767.html
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Architekt: "Ich bin kein bloßer Umsetzer von Bauherren-Vorgaben" - Kündigungsgrund für Bauherren?
Die Äußerung eines Architekten gegenüber dem Bauherrn, er sei kein bloßer Erfüllungsgehilfe und Umsetzer von Bauherren-Vorgaben, sondern Architekt, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung durch den Bauherrn nicht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 04.07.2019 - 10 U 1402/17)
Während eines Bauvorhabens treten Baumängel auf: Eine Fertigteiltreppe weist ein Fehlmaß von ca. 3-4 cm auf, eine vorgesehene Leichtbetonschicht unter der Fußbodenheizung im Erdgeschoss ist zu dünn und im Obergeschoss gar nicht ausgeführt. Der Bauherr konfrontiert den objektüberwachenden Architekten mit den Mängeln und fordert den gesamten Austausch des Fußbodenaufbaus. Der Architekt ist nicht bereit, entsprechendes anzuordnen, vielmehr schlägt er eine andere Lösung vor. Nachdem der Bauherr auf einem Gesamtaustausch besteht, weist der Architekt ihn darauf hin, dass er kein bloßer Erfüllungsgehilfe und Umsetzer von Bauherrenvorgaben sei, sondern Architekt. Der Bauherr kündigt und beruft sich unter anderem auch auf vorstehende Äußerung des Architekten.
Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Bauherrenkündigung. Wie sich später herausgestellt habe, sei der Lösungsvorschlag des Architekten durchaus richtig gewesen, am Ende habe der Bauherr auch auf einen Gesamtaustausch verzichtet. Die Äußerungen des Architekten rechtfertigten entsprechend eine Kündigung nicht. Ein Architekt sei im Übrigen durchaus gehalten, dem Bauherrn gegenüber offen zu äußern, wenn er dessen Wunsch nicht für sinnvoll halte. Allein die Wortwahl und der Umgangston seien für eine Kündigung hier nicht ausreichend.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 04.07.2019 - 10 U 1402/17)
Während eines Bauvorhabens treten Baumängel auf: Eine Fertigteiltreppe weist ein Fehlmaß von ca. 3-4 cm auf, eine vorgesehene Leichtbetonschicht unter der Fußbodenheizung im Erdgeschoss ist zu dünn und im Obergeschoss gar nicht ausgeführt. Der Bauherr konfrontiert den objektüberwachenden Architekten mit den Mängeln und fordert den gesamten Austausch des Fußbodenaufbaus. Der Architekt ist nicht bereit, entsprechendes anzuordnen, vielmehr schlägt er eine andere Lösung vor. Nachdem der Bauherr auf einem Gesamtaustausch besteht, weist der Architekt ihn darauf hin, dass er kein bloßer Erfüllungsgehilfe und Umsetzer von Bauherrenvorgaben sei, sondern Architekt. Der Bauherr kündigt und beruft sich unter anderem auch auf vorstehende Äußerung des Architekten.
Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Bauherrenkündigung. Wie sich später herausgestellt habe, sei der Lösungsvorschlag des Architekten durchaus richtig gewesen, am Ende habe der Bauherr auch auf einen Gesamtaustausch verzichtet. Die Äußerungen des Architekten rechtfertigten entsprechend eine Kündigung nicht. Ein Architekt sei im Übrigen durchaus gehalten, dem Bauherrn gegenüber offen zu äußern, wenn er dessen Wunsch nicht für sinnvoll halte. Allein die Wortwahl und der Umgangston seien für eine Kündigung hier nicht ausreichend.
Hinweis
Sicherlich ist richtig und notwendig, dass der Architekt den Bauherrn auch mit unangenehmen Wahrheiten (sachlich) konfrontiert (bestes Beispiel sind wohl hohe oder steigende Kosten); unterlässt er dies, droht ihm erhebliche Haftung.
Sicherlich ist richtig und notwendig, dass der Architekt den Bauherrn auch mit unangenehmen Wahrheiten (sachlich) konfrontiert (bestes Beispiel sind wohl hohe oder steigende Kosten); unterlässt er dies, droht ihm erhebliche Haftung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck