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Architekt: Bevollmächtigter Vertreter oder Auftraggeber?
Allein die Angabe der Berufsbezeichnung „Architekt“ führt nicht dazu, dass der Bauunternehmer annehmen muss, dass der Architekt in Vollmacht handelt und sich nicht selbst als Auftraggeber an den Vertrag binden will.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.12.2006 - VII ZR 166/05)
Ein Bauunternehmer verlangt von einem Architekten Restvergütung. Er ist der Ansicht, von dem Architekten mit den erbrachten Leistungen beauftragt worden zu sein. Der Architekt wendet ein, dass dem Bauunternehmer bekannt sein müsse, dass ein Architekt nicht im eigenen Namen Verträge abschließe. Schließlich habe er das Auftragsschreiben unter Hinweis auf seine Berufsbezeichnung unterschrieben. Der Bauunternehmer habe in der Folge auch Rechnungen an den eigentlichen Auftraggeber gerichtet und zum Teil gezahlt bekommen. Der eigentliche Auftraggeber habe dann den Vertrag gekündigt und der Bauunternehmer habe das zum Anlass genommen, ebenfalls dem eigentlichen Auftraggeber zu kündigen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Architekt sei nicht Vertragspartner geworden. Das ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten des Bauunternehmers nach Vertragsabschluss (Korrespondenz, Rechnungen, Kündigung mit eigentlichen Auftraggeber). Bei größeren Bauvorhaben sei den Beteiligten im übrigen bekannt, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen vergebe. Der BGH folgt dem im vorliegenden Fall nicht. Der Architekt sei nach Ansicht des BGH im konkreten Fall Vertragspartner geworden. Zahlungen erhalten. Maßgeblich sei auf die Situation zur Zeit des Vertragsabschlusse abzustellen. Ein Verhalten nach Vertragsabschluss könne nur dann Berücksichtigung finden, wenn dadurch Rückschlüsse auf das tatsächliche Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss möglich sind. Im vorliegenden Fall wusste der Bauunternehmer nichts von dem „eigentlichen Auftraggeber“. Sein späteres Verhalten ließ daher nach Ansicht des BGH keine Rückschlüsse zu.
(nach BGH , Urt. v. 07.12.2006 - VII ZR 166/05)
Ein Bauunternehmer verlangt von einem Architekten Restvergütung. Er ist der Ansicht, von dem Architekten mit den erbrachten Leistungen beauftragt worden zu sein. Der Architekt wendet ein, dass dem Bauunternehmer bekannt sein müsse, dass ein Architekt nicht im eigenen Namen Verträge abschließe. Schließlich habe er das Auftragsschreiben unter Hinweis auf seine Berufsbezeichnung unterschrieben. Der Bauunternehmer habe in der Folge auch Rechnungen an den eigentlichen Auftraggeber gerichtet und zum Teil gezahlt bekommen. Der eigentliche Auftraggeber habe dann den Vertrag gekündigt und der Bauunternehmer habe das zum Anlass genommen, ebenfalls dem eigentlichen Auftraggeber zu kündigen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Architekt sei nicht Vertragspartner geworden. Das ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten des Bauunternehmers nach Vertragsabschluss (Korrespondenz, Rechnungen, Kündigung mit eigentlichen Auftraggeber). Bei größeren Bauvorhaben sei den Beteiligten im übrigen bekannt, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen vergebe. Der BGH folgt dem im vorliegenden Fall nicht. Der Architekt sei nach Ansicht des BGH im konkreten Fall Vertragspartner geworden. Zahlungen erhalten. Maßgeblich sei auf die Situation zur Zeit des Vertragsabschlusse abzustellen. Ein Verhalten nach Vertragsabschluss könne nur dann Berücksichtigung finden, wenn dadurch Rückschlüsse auf das tatsächliche Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss möglich sind. Im vorliegenden Fall wusste der Bauunternehmer nichts von dem „eigentlichen Auftraggeber“. Sein späteres Verhalten ließ daher nach Ansicht des BGH keine Rückschlüsse zu.
Hinweis
Der Architekt hatte nicht ausreichend klar gestellt, für wen er auftreten und den Auftrag auslösen wollte. Sicher ist die Entscheidung speziell, zeigt allerdings, dass es keine Vermutung dahingehend gibt, dass Architekten immer einen Auftraggeber vertreten. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Architekten zur Zeit des Vertragsabschlusses aus objektivierter Sicht verstehen konnte. Andererseits wird die Entscheidung allerdings nicht ohne weiteres auf die Nachtragssituation anzuwenden sein, da in den Fällen der Bauunternehmer regelmäßig schon seinen Auftraggeber kennt und nicht wird davon ausgehen können, dass der Nachtrag vom Architekten im eigenen Namen beauftragt wird. Gleichwohl wird der Architekt gut beraten sein, seine Vollmacht zu klären und klar zu stellen, dass der Auftrag im Namen seines Auftraggebers erteilt wird.
Der Architekt hatte nicht ausreichend klar gestellt, für wen er auftreten und den Auftrag auslösen wollte. Sicher ist die Entscheidung speziell, zeigt allerdings, dass es keine Vermutung dahingehend gibt, dass Architekten immer einen Auftraggeber vertreten. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Architekten zur Zeit des Vertragsabschlusses aus objektivierter Sicht verstehen konnte. Andererseits wird die Entscheidung allerdings nicht ohne weiteres auf die Nachtragssituation anzuwenden sein, da in den Fällen der Bauunternehmer regelmäßig schon seinen Auftraggeber kennt und nicht wird davon ausgehen können, dass der Nachtrag vom Architekten im eigenen Namen beauftragt wird. Gleichwohl wird der Architekt gut beraten sein, seine Vollmacht zu klären und klar zu stellen, dass der Auftrag im Namen seines Auftraggebers erteilt wird.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck