https://www.baunetz.de/recht/Anwendbarkeit_einer_HOAI-Novelle_bei_Stufenvertraegen__3133823.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Versteckter Schwung in Cergy-Pontoise
Umgebautes Kulturzentrum von Jean-Pierre Lott Architectes
Theaterwerkstätten und Wohnen
O&O Baukunst und Staab Architekten gewinnen Wettbewerbe in Rostock
Edelstahl sanft gekräuselt
Wohnhaus in Augsburg von Titus Bernhard Architekten
In Synergie mit den Planeten
Ausstellung von Gustav Düsing in Berlin
Compartments statt langer Flure
Schulgebäude in Berlin von PPAG architects
Für Menschen, Vögel und Fledermäuse
Wohnanlage in Heemskerk von Marlies Rohmer Architecture and Urbanism
Grüne Schlucht in Almería
Parkgestaltung von KAUH Arquitectura
Anwendbarkeit einer HOAI-Novelle bei Stufenverträgen ?
Werden zu einem Bauvorhaben, für welches ein Architekt bereits Leistungsphasen erbracht hat, weitere Leistungen erst nach dem 17.08.2009 abgefordert, so sind diese weiteren Leistungen jedenfalls dann auf der Grundlage der HOAI 2009 abzurechnen, wenn sowohl für die ursprünglichen Leistungen als auch für die weiteren Leistungen selbständige Einzelverträge zustande kamen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Berühren Aufträge den Zeitpunkt des Wechsels einer Fassung der HOAI zu der darauf folgenden, so ist die Anwendbarkeit der neuen Fassung von der der alten abzugrenzen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Berühren Aufträge den Zeitpunkt des Wechsels einer Fassung der HOAI zu der darauf folgenden, so ist die Anwendbarkeit der neuen Fassung von der der alten abzugrenzen.
Beispiel
(nach LG Koblenz , Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten Mitte 2009 mit Architektenleistungen. Nach dem Vertrag sollen Leistungsphasen 1 – 4 sofort ausgeführt werden. Des Weiteren beabsichtigt der Bauherr den Architekten bei Ausführung der Baumaßnahme die Leistungsphasen 5 – 8 zu übertragen. Klargestellt wird in dem Vertrag, dass ein Rechtsanspruch auf Übertragung nicht besteht.
Die Leistungsphasen 5 ff. werden bei dem Architekten erst nach dem 18.08.2009 angefordert und durch diesen erbracht. Später entsteht Streit über die Frage, ob auf die nach dem 18.08.2009 erbrachten Leistungen die alte HOAI 1996 oder die neue HOAI 2009 anzuwenden ist.
Das Landgericht Koblenz hält für die nach dem 18.08.2009 erbrachten Leistungen die HOAI 2009 für anwendbar. Die Parteien hätten nicht nur die Fälligkeit der weiteren Tätigkeiten aufgeschoben, mithin über die Gesamttätigkeit Lph 1 - 8 bereits Mitte 2009 einen verbindlichen Vertrag geschlossen; dies lasse sich bereits daran erkennen, dass in dem Vertrag vereinbart wurde, dass ein "Rechtsanspruch auf die Übertragung" der weiteren Leistungen nicht bestehe. Es handele sich entsprechend vorliegend um eine stufenweise Übertragung von Leistungen, so dass über weitere Leistungen selbständige Einzelverträge zustande kämen. Kämen aber selbständige Einzelverträge für die weiteren Leistungen zustande, so wäre nach § 55 HOAI 2009 die HOAI 2009 anwendbar.
(nach LG Koblenz , Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten Mitte 2009 mit Architektenleistungen. Nach dem Vertrag sollen Leistungsphasen 1 – 4 sofort ausgeführt werden. Des Weiteren beabsichtigt der Bauherr den Architekten bei Ausführung der Baumaßnahme die Leistungsphasen 5 – 8 zu übertragen. Klargestellt wird in dem Vertrag, dass ein Rechtsanspruch auf Übertragung nicht besteht.
Die Leistungsphasen 5 ff. werden bei dem Architekten erst nach dem 18.08.2009 angefordert und durch diesen erbracht. Später entsteht Streit über die Frage, ob auf die nach dem 18.08.2009 erbrachten Leistungen die alte HOAI 1996 oder die neue HOAI 2009 anzuwenden ist.
Das Landgericht Koblenz hält für die nach dem 18.08.2009 erbrachten Leistungen die HOAI 2009 für anwendbar. Die Parteien hätten nicht nur die Fälligkeit der weiteren Tätigkeiten aufgeschoben, mithin über die Gesamttätigkeit Lph 1 - 8 bereits Mitte 2009 einen verbindlichen Vertrag geschlossen; dies lasse sich bereits daran erkennen, dass in dem Vertrag vereinbart wurde, dass ein "Rechtsanspruch auf die Übertragung" der weiteren Leistungen nicht bestehe. Es handele sich entsprechend vorliegend um eine stufenweise Übertragung von Leistungen, so dass über weitere Leistungen selbständige Einzelverträge zustande kämen. Kämen aber selbständige Einzelverträge für die weiteren Leistungen zustande, so wäre nach § 55 HOAI 2009 die HOAI 2009 anwendbar.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck