https://www.baunetz.de/recht/Anspruch_des_Auftraggebers_auf_Lieferung_von_Plaenen_nach_jahrelanger_Nutzung_des_Bauwerks__8630046.html
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Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach jahrelanger Nutzung des Bauwerks?
Ein Anspruch des Bauherrn auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus; daran fehlt es, wenn der Bauherr das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Beispiel
( - OLG München Urteil vom 16.05.2023, 9 U 1801/21 Bau; BGH, Beschluss vom 25.10. 2023 – VII ZR 137/23, NZB zurückgenommen)
Ein Bauherr macht gegenüber den Tragwerksplanern, die von ihm für ein Bauvorhaben beauftragt worden waren, fast 5 Jahre nach Bauwerkfertigstellung Gewährleistungsansprüche geltend. In diesem Zusammenhang klagt der Bauherr auch auf die Lieferung von Unterlagen. Unstreitig ist insoweit, dass zwischen den Parteien seinerzeit vereinbart war, dass die Tragwerksplaner dem Bauherrn die "zuletzt aktuelle Planung" liefern sollten. Dies war offenbar nicht erfolgt.
Landgericht und Oberlandesgericht München weisen die Klage ab. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung von Plänen stelle hier eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrundeliegt. Hier sei ein solches schutzwürdiges Interesse des Bauherrn an der Ausübung seines Anspruchs auf Lieferung von Plänen nicht erkennbar. Die Behauptung des Bauherrn, er benötige die Pläne im Hinblick für das Gebäudemanagement, halte der Senat für vorgeschoben, nachdem der Bauherr jahrelang seine Gebäude auch ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte. Der Bauherr habe im Übrigen selbst umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Ergänzende Unterlagen seien durch die Tragwerksplaner vorgelegt worden. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die fehlende Übergabe der verlangten Pläne den Bauherrn an der Durchsetzung seiner Rechte im hiesigen Prozess hindere. Vielmehr würde die beabsichtigte Rechtsausübung durch den Bauherrn beachtliche Interessen der Tragwerksplaner verletzen. Denn die Lieferung der verlangten Pläne sei für diese mit erheblichem Aufwand verbunden.
( - OLG München Urteil vom 16.05.2023, 9 U 1801/21 Bau; BGH, Beschluss vom 25.10. 2023 – VII ZR 137/23, NZB zurückgenommen)
Ein Bauherr macht gegenüber den Tragwerksplanern, die von ihm für ein Bauvorhaben beauftragt worden waren, fast 5 Jahre nach Bauwerkfertigstellung Gewährleistungsansprüche geltend. In diesem Zusammenhang klagt der Bauherr auch auf die Lieferung von Unterlagen. Unstreitig ist insoweit, dass zwischen den Parteien seinerzeit vereinbart war, dass die Tragwerksplaner dem Bauherrn die "zuletzt aktuelle Planung" liefern sollten. Dies war offenbar nicht erfolgt.
Landgericht und Oberlandesgericht München weisen die Klage ab. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung von Plänen stelle hier eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrundeliegt. Hier sei ein solches schutzwürdiges Interesse des Bauherrn an der Ausübung seines Anspruchs auf Lieferung von Plänen nicht erkennbar. Die Behauptung des Bauherrn, er benötige die Pläne im Hinblick für das Gebäudemanagement, halte der Senat für vorgeschoben, nachdem der Bauherr jahrelang seine Gebäude auch ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte. Der Bauherr habe im Übrigen selbst umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Ergänzende Unterlagen seien durch die Tragwerksplaner vorgelegt worden. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die fehlende Übergabe der verlangten Pläne den Bauherrn an der Durchsetzung seiner Rechte im hiesigen Prozess hindere. Vielmehr würde die beabsichtigte Rechtsausübung durch den Bauherrn beachtliche Interessen der Tragwerksplaner verletzen. Denn die Lieferung der verlangten Pläne sei für diese mit erheblichem Aufwand verbunden.
Hinweis
Das Gericht beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob ein eventueller Anspruch auf Herausgabe der Pläne als Erfüllungsanspruch bereits verjährt war. Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Rechten stellt sich in der Regel nur, wenn Ansprüche noch nicht verjährt sind. Ungeachtet dessen zeigt der Streit, dass Vertragspartner gut daran tun, nach Abschluss eines Bauvorhabens über etwaig noch herauszugebenden Unterlagen Einigung herbeizuführen.
Das Gericht beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob ein eventueller Anspruch auf Herausgabe der Pläne als Erfüllungsanspruch bereits verjährt war. Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Rechten stellt sich in der Regel nur, wenn Ansprüche noch nicht verjährt sind. Ungeachtet dessen zeigt der Streit, dass Vertragspartner gut daran tun, nach Abschluss eines Bauvorhabens über etwaig noch herauszugebenden Unterlagen Einigung herbeizuführen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck