https://www.baunetz.de/recht/Anspruch_des_Architekten_auf_Durchsicht_der_Unterlagen_zum_Bauvorhaben_zwecks_HOAI-getreuer_Abrechnung__44658.html
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Anspruch des Architekten auf Durchsicht der Unterlagen zum Bauvorhaben zwecks HOAI-getreuer Abrechnung?
Der Architekt kann vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Unterlagen zum Bauvorhaben zu treuen Händen für kurze Zeit zur Durchsicht überlassen werden, damit er eine den Honorarparametern der HOAI folgende Abrechnung vornehmen kann.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.12.2006 - 27 U 182/05 )
Ein Architekt möchte sich an eine unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung zu recht nicht mehr halten. Er will sein Honorar nach den Honorarparametern der HOAI, § 10 HOAI, berechnen und fordert den Bauherrn zur Auskunft auf sowie Überlassen der relevanten Bauunterlagen für kurze Zeit zur Durchsicht.
Der Bauherr will keine Auskunft erteilen und schon gar nicht dem Architekten die Unterlagen überlassen. Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Er muss nach der Entscheidung des Gerichtes nicht nur Auskunft erteilen sondern die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen zu treuen Händen für kurze Zeit dem Architekten zur Durchsicht überlassen. Der Architekt muss sich selbst von unter anderem den anrechenbaren Kosten überzeugen können.
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.12.2006 - 27 U 182/05 )
Ein Architekt möchte sich an eine unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung zu recht nicht mehr halten. Er will sein Honorar nach den Honorarparametern der HOAI, § 10 HOAI, berechnen und fordert den Bauherrn zur Auskunft auf sowie Überlassen der relevanten Bauunterlagen für kurze Zeit zur Durchsicht.
Der Bauherr will keine Auskunft erteilen und schon gar nicht dem Architekten die Unterlagen überlassen. Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Er muss nach der Entscheidung des Gerichtes nicht nur Auskunft erteilen sondern die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen zu treuen Händen für kurze Zeit dem Architekten zur Durchsicht überlassen. Der Architekt muss sich selbst von unter anderem den anrechenbaren Kosten überzeugen können.
Hinweis
Der Architekt könnte auch die anrechenbaren Kosten bei Auskunftsverweigerung des Bauherrn schätzen (vgl. BGH Urteil vom 27.10.1994 Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / anrechenbare Kosten / Auskunftsanspruch und Schätzung). Er kann aber auch darauf bestehen, die konkrete Auskunft einschließlich Durchsicht der Unterlagen zu erhalten.
Der Architekt könnte auch die anrechenbaren Kosten bei Auskunftsverweigerung des Bauherrn schätzen (vgl. BGH Urteil vom 27.10.1994 Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / anrechenbare Kosten / Auskunftsanspruch und Schätzung). Er kann aber auch darauf bestehen, die konkrete Auskunft einschließlich Durchsicht der Unterlagen zu erhalten.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck