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Anspruch auf Sicherheit auch für Nachträge

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge / Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruchs einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 650 g BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
( - OLG München, Beschlüsse vom 21.12.2021 sowie 04.02.2022, 9 U 5469/21; BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – VII ZR 51/22 – NZB zurückgewiesen)
Ein Auftragnehmer macht gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB auch für streitige Zusatzaufträge / Nachträge geltend. Der Bauherr verweigert die Stellung einer Sicherheit, der Auftragnehmer klagt. Landgericht und Oberlandesgericht München entscheiden zugunsten des Auftragnehmers: Die Regelung des § 650f BGB gelte ausdrücklich auch für Zusatzaufträge im Sinne von Nachträgen und umfasse auch die dazugehörigen Nebenforderungen (zum Beispiel Zinsen) sowie die Mehrwertsteuer. Der Anspruch gelte zudem auch für streitige Forderungen, insbesondere auch für streitige Zusatzaufträge / Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruchs einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt würden. Zweck der gesetzlichen Regelung des § 650f BGB sei gerade, in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Möglichkeit einer schnell durchsetzbaren Sicherheit ohne Beweisaufnahme zu gewährleisten. Die Anspruchshöhe könne schließlich gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.

Hinweis
Das Oberlandesgericht stellt zudem klar, dass die Geltendmachung einer Sicherheit auch nicht etwa deshalb treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich sei, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht werde. Es stehe dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklage.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck