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Anrechenbare Kosten: wie hat der Bauherr Auskunft zu erteilen?
Ein Auftraggeber ist zur Auskunftserteilung über die anrechenbaren Kosten gegebenenfalls verpflichtet, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 21.10.2014 - 10 U 70/14)
Ein Planer wird mit Architektenleistungen für einen Umbau- und Erweiterungsbauvorhaben mit den Leistungsphasen 1-9 beauftragt. Die Beauftragung mit den Leistungsphasen 6, 7 und 8 erfolgt allerdings beschränkt, u. a. ist der Architekt nicht zur Erstellung des Kostenvoranschlages und der Kostenfeststellung verpflichtet, ebenso wenig zur Rechnungsprüfung. Später klagt der Planer ein Honorar nach Mindestsätzen ein und verlangt – vorab – Auskunft über die anrechenbaren Kosten beim Bauherrn. Dieser legt lediglich eine Gesamtkostenliste vor.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gibt der Auskunftsklage statt. Der Auskunftsanspruch des Planers sei nicht durch die Vorlage der Gesamtkostenliste erfüllt worden. Insbesondere könne der Planer aus der vorgelegten Liste nicht ermitteln, welche Kosten anteilig auf den Umbau, und welche Kosten anteilig auf die Erweiterung entfielen; für eine prüffähige Abrechnung müsste er aber gesondert nach Umbau und Erweiterung abrechnen, § 23 HOAI 1996.
Allerdings könnte man vom Auftraggeber nicht erwarten, dass er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die darin aufgeführten Arbeiten den einzelnen Auftragsteilen zuordne. Zumutbar sei es hingegen, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen. Entsprechend sei es Pflicht des Auftraggebers, dem Architekten sämtliche Auskünfte zu geben bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich seien.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 21.10.2014 - 10 U 70/14)
Ein Planer wird mit Architektenleistungen für einen Umbau- und Erweiterungsbauvorhaben mit den Leistungsphasen 1-9 beauftragt. Die Beauftragung mit den Leistungsphasen 6, 7 und 8 erfolgt allerdings beschränkt, u. a. ist der Architekt nicht zur Erstellung des Kostenvoranschlages und der Kostenfeststellung verpflichtet, ebenso wenig zur Rechnungsprüfung. Später klagt der Planer ein Honorar nach Mindestsätzen ein und verlangt – vorab – Auskunft über die anrechenbaren Kosten beim Bauherrn. Dieser legt lediglich eine Gesamtkostenliste vor.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gibt der Auskunftsklage statt. Der Auskunftsanspruch des Planers sei nicht durch die Vorlage der Gesamtkostenliste erfüllt worden. Insbesondere könne der Planer aus der vorgelegten Liste nicht ermitteln, welche Kosten anteilig auf den Umbau, und welche Kosten anteilig auf die Erweiterung entfielen; für eine prüffähige Abrechnung müsste er aber gesondert nach Umbau und Erweiterung abrechnen, § 23 HOAI 1996.
Allerdings könnte man vom Auftraggeber nicht erwarten, dass er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die darin aufgeführten Arbeiten den einzelnen Auftragsteilen zuordne. Zumutbar sei es hingegen, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und Pläne Einsicht nehmen zu lassen. Entsprechend sei es Pflicht des Auftraggebers, dem Architekten sämtliche Auskünfte zu geben bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich seien.
Hinweis
Möglicherweise hat der Planer hier Brot statt Wein erhalten. Allerdings kann er nach absolut herrschender Ansicht alternativ zur Auskunftsklage auch die anrechenbaren Kosten schätzen (BGH , Urt. v. 27.10.1994). Dies dürfte – in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falles – auch für die Schätzung der anteilig einmal auf den Umbau und einmal auf die Erweiterung anfallenden Kosten zutreffen.
Möglicherweise hat der Planer hier Brot statt Wein erhalten. Allerdings kann er nach absolut herrschender Ansicht alternativ zur Auskunftsklage auch die anrechenbaren Kosten schätzen (BGH , Urt. v. 27.10.1994). Dies dürfte – in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falles – auch für die Schätzung der anteilig einmal auf den Umbau und einmal auf die Erweiterung anfallenden Kosten zutreffen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck