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Anrechenbare Kosten über € 25.564.594,00: Wird zunächst unwirksame Honorarvereinbarung wirksam?

Überschreiten die anrechenbaren Kosten die Höchstgrenzen der Honorartafel der HOAI im Nachhinein, so wird ein zuvor vereinbartes Pauschalhonorar, das unterhalb der Mindestsätze der Honorartafel bzw. dessen obersten Tabellenwert liegt, wirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Besonderheiten ergeben sich, wenn die anrechenbaren Kosten die Tabellenwerte der Honorartafel überschreiten, § 16 III HOAI.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 23.05.2000 - 21 U 6657/98 , BauR 2001, 126)
Die Parteien eines Ingenieurvertrages haben eine pauschale Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI getroffen. Unstreitig stellt sich im Nachhinein heraus, dass die anrechenbaren Kosten über denen der Honorartafel liegen. Bewusst war dies den Parteien allerdings nicht.

Gleichwohl urteilte das Gericht, dass es allein auf die objektiven Begebenheiten ankomme. Danach sei die Honorarvereinbarung nicht wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im Sinne von § 4 HOAI unwirksam, da diese Kernvorschrift des Preisrechts der HOAI nicht anwendbar sei, weil die anrechenbaren Kosten über der Obergrenze der Honorartafel liegen. Eine freie Honorarvereinbarung sei daher auch ohne dass die Parteien sich dieser Freiheit bewusst sind gem. § 16 III HOAI möglich. Der Architekt soll an die Pauschalpreisvereinbarung gebunden sein.
Hinweis
Die Entscheidung befasst sich auch mit der in der Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob die Freiheit der Honorarvereinbarung nach § 16 III HOAI tatsächlich soweit geht, dass ein Honorar unterhalb der zwingenden Honorare nach der Honorartafel liegen darf. Will der Architekt sich schützen, sollte er in der Vertragsgestaltung den Fall der Überschreitung der Honorartafel berücksichtigen. Kontrovers wird auch diskutiert, ob in den Fällen, in denen keine freie Honorarvereinbarung nach § 16 III HOAI getroffen wurde, als übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB die Sätze aus den RiFT-Tabellen der staatlichen Bauverwaltung gelten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck