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Anrechenbare Kosten über € 25.564.594: Mindestsatzklage nicht mehr möglich!

Liegen die anrechenbaren Kosten oberhalb des in der Honorartafel festgelegten Höchstwertes, kann das Honorar grundsätzlich frei vereinbart werden; eine Überprüfung findet lediglich im Rahmen von Treu und Glauben statt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Besonderheiten ergeben sich, wenn die anrechenbaren Kosten die Tabellenwerte der Honorartafel überschreiten, § 16 III HOAI.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 11.01.2017 - 14 U 29/15; BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – VII ZR 27/17 – NZB zurückgewiesen)
Eine Architekt wird mit Planungsleistungen für eine Justizvollzugsanstalt beauftragt. In dem zugrunde liegenden Vertrag treffen die Parteien eine Honorarvereinbarung, wobei sie von einem einzigen Gebäude ausgehen und dieses in Honorarzone III einordnen. Da die anrechenbaren Kosten über Euro 25.564.594,00 liegen, vereinbaren die Parteien, die fortgeschriebenen Honorartafelwerte nach dem kommunalen Handbuch für Ingenieurverträge und ingenieurtechnische Grundlagen zugrundezulegen. Nach Abschluss seiner Leistungen berechnet der Architekt sein Honorar abweichend von der Honorarvereinbarung auf der Grundlage von zehn getrennten Gebäudeteilen, die er sämtlich in Honorarzone IV einordnet. Als Mindestsatzklage (alle zehn Gebäude liegen mit den a.K. innerhalb der Honorartafeln) fordert er von seinem Auftraggeber nunmehr rund Euro 2,4 Million Restzahlung.

Das Oberlandesgericht Celle weist die Klage ab; es kommt nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Gebäude im Sinne der HOAI bestehe; dieses setze sich zusammen aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und stelle unter Berücksichtigung einer wertenden Gesamtbetrachtung eine bauliche Einheit dar. Entsprechend könne das Honorar gemäß § 16 Abs. 3 HOAI 1996 frei vereinbart werden.



Hinweis
Das Oberlandesgericht prüft in einem letzten Schritt, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung möglicherweise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, weil das Objekt gegebenenfalls in Honorarzone IV einzuordnen gewesen wäre. Auch diese Frage verneint das Oberlandesgericht aber, ohne sich im Hinblick auf die Honorarzone festzulegen. Erneut sachverständig beraten stellt es fest, dass unter Berücksichtigung der verschiedenen, hier in Betracht kommenden Honorarermittlungsmethoden (Fortschreibung außerhalb der Honorartafel) die jeweiligen Ergebnisse zum einen zu Honorarzone III und zum anderen zu Honorarzone IV lediglich eine Differenz von 12-15 % ausmachten, weshalb nicht von einem Verstoß gegen Treu und Glauben ausgegangen werden könne.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck