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Anrechenbare Kosten gem. § 10 II Fassung´96 bei Vertrag vor 1996?

Der Honorarberechnung für Leistungen aus einem Architektenvertrag von 1991 ist § 10 II HOAI Fassung`91 zugrundzulegen, § 10 II HOAI Fassung`96 kann nicht herangezogen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach nach OLG Frankfurt , Urt. v. 03.07.1997 - 15 U 93/96 -, NJW-RR 1998, 374)
1991 wurde der Architekt mit dem Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war, wurde der Architektenvertrag 1992 einvernehmlich aufgelöst. Der Architekt legt 1994 eine Schlußrechnung vor, bei welcher er hinsichtlich der anrechenbaren Kosten unterteilt zwischen den Leistungsphasen 1 - 4 (Kostenberechnung), 5 - 7 (Kostenanschlag) und 8. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht, welches sich bis in das Jahr 1997 erstreckt, beruft sich der Architekt auf § 10 II HOAI Fassung`96.

Das Gericht erkennt die vom Architekten für die Leistungsphasen 5 - 7 mit einem Kostenanschlag ermittelten anrechenbaren Kosten nicht an. Die Vorschrift des § 10 II HOAI sei nicht in ihrer neuen Fassung (seit 01.01.1996), sondern in ihrer alten Fassung (seit dem 01.01.1991) anzuwenden. Gem. § 103 HOAI sei entscheidend das Datum des Vertragsschlußes. Dieses liege hier im Jahre 1991. Gem. § 10 II HOAI Fassung`91 sei zur Berechnung des Honorars für die Leistungsphasen 5 - 9 die Kostenfestellung heranzuziehen. (zu den Konsequenzen für die vorliegende Honorarklage des Architekten s. Honoraranspruch / .. / anrechenbare Kosten nach § 10 II).
Hinweis
§ 103 HOAI trifft hinsichtlich der Anwendbarkeit der aufeinanderfolgenden Fassungen der HOAI eine eindeutig Regelung: es kommt grds. auf das Datum des Vertragsschlußes an. Allerdings kommen abweichende Vereinbarungen in Betracht, soweit Leistungen (erst) nach Inkrafttreten einer neuen Fassung erbracht werden.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck