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Anordnung von Dehnfugen: gemeinsame Haftung von Architekt und Statiker
Die Anordnung von Dehnfugen stellt Standardwissen dar. Architekt und Statiker haften dem Bauherrn gesamtschuldnerisch. Der Architekt stellt sich dabei nicht besser, wenn er sich die Ansprüche des Bauherrn gegen den Statiker abtreten lässt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 13.12.2005 - 6 U 140/01)
Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens treten Risse auf. Ursache der Risse waren fehlende Dehnfugen (Gleitlager). Weder Architekt noch Statiker hatten dies in der Planung berücksichtigt. Der Architekt lässt sich die Forderung des Bauherrn gegen den Statiker abtreten. Der wendet mit Erfolg ein, dass den Architekten ein Mitverschulden treffe. Nach Ansicht des Gerichts hätten beide unabhängig voneinander die Bewegungsfugen in ihrer Planung vorsehen müssen. Bei der Anordnung von Dehnfugen handelt es sich um Standardwissen, welches jeder Architekt haben müsse. Die Abtretung hilft dem Architekten nicht. Zwar ist weder der Architekt Erfüllungshilfe des Bauherrn im Rahmen dessen Vertrages mit dem Statiker noch ist umgekehrt der Statiker Erfüllungshilfe des Bauherrn im Rahmen dessen Vertrages mit dem Architekten. Der Architekten steht durch die Abtretung aber nach Ansicht des Gerichtes nicht anders da wie im Fall des Gesamtschuldnerausgleichs. Dementsprechend ist im Innenverhältnis des Architekten zum Statiker das Verschulden des Architekten, das bei den nach Ansicht des Gerichtes gleichen Verursachungsbeiträgen im entschiedenen Fall mit 50 % zu bewerten ist, zu berücksichtigen. Der Architekt hat im Ergebnis trotz der Abtretung nicht den 100 %-igen Anspruch, den der Bauherr gegen Statiker und Architekt (gesamtschuldnerische Haftung) gehabt hätte.
(nach KG , Urt. v. 13.12.2005 - 6 U 140/01)
Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens treten Risse auf. Ursache der Risse waren fehlende Dehnfugen (Gleitlager). Weder Architekt noch Statiker hatten dies in der Planung berücksichtigt. Der Architekt lässt sich die Forderung des Bauherrn gegen den Statiker abtreten. Der wendet mit Erfolg ein, dass den Architekten ein Mitverschulden treffe. Nach Ansicht des Gerichts hätten beide unabhängig voneinander die Bewegungsfugen in ihrer Planung vorsehen müssen. Bei der Anordnung von Dehnfugen handelt es sich um Standardwissen, welches jeder Architekt haben müsse. Die Abtretung hilft dem Architekten nicht. Zwar ist weder der Architekt Erfüllungshilfe des Bauherrn im Rahmen dessen Vertrages mit dem Statiker noch ist umgekehrt der Statiker Erfüllungshilfe des Bauherrn im Rahmen dessen Vertrages mit dem Architekten. Der Architekten steht durch die Abtretung aber nach Ansicht des Gerichtes nicht anders da wie im Fall des Gesamtschuldnerausgleichs. Dementsprechend ist im Innenverhältnis des Architekten zum Statiker das Verschulden des Architekten, das bei den nach Ansicht des Gerichtes gleichen Verursachungsbeiträgen im entschiedenen Fall mit 50 % zu bewerten ist, zu berücksichtigen. Der Architekt hat im Ergebnis trotz der Abtretung nicht den 100 %-igen Anspruch, den der Bauherr gegen Statiker und Architekt (gesamtschuldnerische Haftung) gehabt hätte.
Hinweis
Zunehmend werden die Architekten auch dafür in Anspruch genommen, die Fachingenieure nicht richtig überprüft zu haben. Ob der Architekt wirklich die Planung von Dehnfugen schuldet, wenn sie auch der Tragwerksplaner schuldet, dürfte fraglich sein. Darauf kommt es aber dann selbst im Innenverhältnis zum Statiker nicht an, wenn der Architekt die ungenügende Planung hätte zweifelsfrei erkennen müssen.
Zunehmend werden die Architekten auch dafür in Anspruch genommen, die Fachingenieure nicht richtig überprüft zu haben. Ob der Architekt wirklich die Planung von Dehnfugen schuldet, wenn sie auch der Tragwerksplaner schuldet, dürfte fraglich sein. Darauf kommt es aber dann selbst im Innenverhältnis zum Statiker nicht an, wenn der Architekt die ungenügende Planung hätte zweifelsfrei erkennen müssen.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck