https://www.baunetz.de/recht/Anknuepfung_der_Verguetung_des_Subplaners_an_die_Verguetung_des_Generalplaners_in_AGB-s_unwirksam__2624973.html
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Anknüpfung der Vergütung des Subplaners an die Vergütung des Generalplaners in AGB's unwirksam!
Die Regelung in einem Subplanervertrag, wonach sich die Vergütung des Subplaners im Fall einer Kündigung des Generalplanervertrages danach richtet, in welchem Umfange der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber erhält, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 13.04.2010 - 21 U 191/08; BGH, 24.05.2012 – VII ZR 80/10 – NZB zurückgewiesen)
Ein Subplaner begehrt vom Generalplaner Resthonorar nach Beendigung des Vertrages. Der Generalplaner lehnt eine Zahlung unter anderem mit dem Hinweis auf eine in dem Vertrag der Parteien enthaltene Klausel ab; die Klausel regelt, dass sich die Vergütung des Subplaners im Falle einer Kündigung des Generalplanervertrages danach richtet, in welchem Umfange der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber für diejenigen Leistungen erhalten, die dem Subplaner übertragen wurden. Er selbst – der Generalplaner – habe eben vom Auftraggeber keine Zahlungen mehr erhalten.
Das Gericht folgt der Argumentation des Generalplaners nicht. Die angesprochene Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unbillig und damit unwirksam. Indem die Klausel für den Vergütungsanspruch des Subunternehmers alleine darauf abstelle, in welchem Umfange der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber erhalte, werde der Subplaner im Vergleich zu der gesetzlichen Lage unangemessen benachteiligt.
(nach KG Berlin , Urt. v. 13.04.2010 - 21 U 191/08; BGH, 24.05.2012 – VII ZR 80/10 – NZB zurückgewiesen)
Ein Subplaner begehrt vom Generalplaner Resthonorar nach Beendigung des Vertrages. Der Generalplaner lehnt eine Zahlung unter anderem mit dem Hinweis auf eine in dem Vertrag der Parteien enthaltene Klausel ab; die Klausel regelt, dass sich die Vergütung des Subplaners im Falle einer Kündigung des Generalplanervertrages danach richtet, in welchem Umfange der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber für diejenigen Leistungen erhalten, die dem Subplaner übertragen wurden. Er selbst – der Generalplaner – habe eben vom Auftraggeber keine Zahlungen mehr erhalten.
Das Gericht folgt der Argumentation des Generalplaners nicht. Die angesprochene Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unbillig und damit unwirksam. Indem die Klausel für den Vergütungsanspruch des Subunternehmers alleine darauf abstelle, in welchem Umfange der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber erhalte, werde der Subplaner im Vergleich zu der gesetzlichen Lage unangemessen benachteiligt.
Hinweis
In dem Prozess wurde auch darüber gestritten, ob es sich bei der Klausel überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, oder ob die Bestimmung – so der Generalplaner – individuell ausgehandelt sei. Der Generalplaner verweist auf die weitere Bestimmung des Vertrages, wonach alle Vertragsbedingungen "in allen Einzelheiten besprochen und ausgehandelt worden" seien. Das Gericht hielt den Verweis auf vorstehende Bestimmung nicht ausreichend, sie könne allerhöchstens einen Beweisanzeichen darstellen, das hier aber nicht ausreiche.
In dem Prozess wurde auch darüber gestritten, ob es sich bei der Klausel überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, oder ob die Bestimmung – so der Generalplaner – individuell ausgehandelt sei. Der Generalplaner verweist auf die weitere Bestimmung des Vertrages, wonach alle Vertragsbedingungen "in allen Einzelheiten besprochen und ausgehandelt worden" seien. Das Gericht hielt den Verweis auf vorstehende Bestimmung nicht ausreichend, sie könne allerhöchstens einen Beweisanzeichen darstellen, das hier aber nicht ausreiche.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck