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Angebot besonderer Leistung zu null € führt nicht zur mittelbaren Mindestsatzunterschreitung
Das Angebot, besondere Leistungen ohne Vergütung zu erbringen, soll nicht zu einer mittelbaren Mindestsatzunterschreitung führen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG München; Beschluss vom 09.02.2009 , Urt. v. 09.02.2009 - Verg 27/08)
Ein Architekt bietet in einem Wettbewerb an, die besonderen Leistungen ohne zusätzliche Vergütung erbringen zu wollen. Dagegen wendet sich ein Mitbewerber Er meint, dass das Angebot unauskömmlich sei und nicht angenommen werden dürfe und zu einer mittelbaren Mindestsatzunterschreitung führen würde.
In dem Vergaberechtsstreit setzt sich dieser Bieter nicht durch. Das Gericht stellt klar, das die Angebote, besondere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, nur ausnahmsweise zu einer Unauskömmlichkeit des Honorars führen. Besondere Leistungen würden im Hinblick auf die sonst zu erbringenden Grundleistungen untergeordnete Bedeutung haben. Eine mittelbare Mindestsatzunterschreitung könne daher auch nicht angenommen werden.
(nach OLG München; Beschluss vom 09.02.2009 , Urt. v. 09.02.2009 - Verg 27/08)
Ein Architekt bietet in einem Wettbewerb an, die besonderen Leistungen ohne zusätzliche Vergütung erbringen zu wollen. Dagegen wendet sich ein Mitbewerber Er meint, dass das Angebot unauskömmlich sei und nicht angenommen werden dürfe und zu einer mittelbaren Mindestsatzunterschreitung führen würde.
In dem Vergaberechtsstreit setzt sich dieser Bieter nicht durch. Das Gericht stellt klar, das die Angebote, besondere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, nur ausnahmsweise zu einer Unauskömmlichkeit des Honorars führen. Besondere Leistungen würden im Hinblick auf die sonst zu erbringenden Grundleistungen untergeordnete Bedeutung haben. Eine mittelbare Mindestsatzunterschreitung könne daher auch nicht angenommen werden.
Hinweis
Die Entscheidung ist in einem Vergabenachprüfungsverfahren getroffen worden. Ob dies ohne weiteres auch in einem Honorarprozess entsprechend entschieden worden wäre, ist fraglich. Allerdings wird die Ansicht auch durch die (noch) gültige Regelung der HOAI gestützt werden können, dass Honorar für besondere Leistungen ohnehin grundsätzlich nur bei schriftlicher Vereinbarung gezahlt werden muss. Weigert sich der Auftraggeber nachträglich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, besteht grundsätzlich kein Honoraranspruch. Diese formale Konsequenz könnte die Ansicht des Gerichtes stützten. Ob dies insgesamt überhaupt im Sinne der Mindestsatzregelung der HOAI ist, mag allerdings sehr zweifelhaft bleiben.
Die Entscheidung ist in einem Vergabenachprüfungsverfahren getroffen worden. Ob dies ohne weiteres auch in einem Honorarprozess entsprechend entschieden worden wäre, ist fraglich. Allerdings wird die Ansicht auch durch die (noch) gültige Regelung der HOAI gestützt werden können, dass Honorar für besondere Leistungen ohnehin grundsätzlich nur bei schriftlicher Vereinbarung gezahlt werden muss. Weigert sich der Auftraggeber nachträglich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, besteht grundsätzlich kein Honoraranspruch. Diese formale Konsequenz könnte die Ansicht des Gerichtes stützten. Ob dies insgesamt überhaupt im Sinne der Mindestsatzregelung der HOAI ist, mag allerdings sehr zweifelhaft bleiben.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck