https://www.baunetz.de/recht/Anforderungen_an_den_Vorentwurf_im_Hinblick_auf_die_Genehmigungsfaehigkeit__44754.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Anforderungen an den Vorentwurf im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit ?
Ein Vorentwurf stellt nur ein Durchgangsstadium zum eigentlichen Entwurf dar. Entspricht der Vorentwurf nicht schon vollständig öffentlichem Baurecht, so begründet allein dies noch keinen Mangel.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Schleßwig , Urt. v. 12.01.2007 - 1 U 104/06)
Eine Architektengemeinschaft wird vom Bauherrn mit der Bearbeitung eines Vorentwurfes (Lph 2) beauftragt. Die Architektengemeinschaft erstellt einen Vorentwurf, welcher nicht ganz vollständig den Vorgaben des einschlägigen Bebauungsplans entspricht. Diese Tatsache nimmt der Bauherr zum Anlass, das vereinbarte Honorar nicht vollständig zu zahlen.
Das OLG Schleswig gibt der auf das Resthonorar klagenden Architektengemeinschaft Recht. Die Abweichung des Vorentwurfes von dem Bebauungsplan führe nicht zu einem Mangel des Vorentwurfes. Ein Vorentwurf habe gegenüber der eigentlichen Entwurfsplanung den Charakter relativer Abänderbarkeit. Ein Vorentwurf sei immer nur vorläufig, d.h. er dient der Abklärung, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich sei. Den Parteien bliebe es zwar in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit vorbehalten, auch dem grundsätzlich relativ unverbindlichen Charakter eines Vorentwurfes in einem besonderen Fall einen bindenden Charakter beizumessen; eine solche Vereinbarung sei hier aber nicht festzustellen.
(nach OLG Schleßwig , Urt. v. 12.01.2007 - 1 U 104/06)
Eine Architektengemeinschaft wird vom Bauherrn mit der Bearbeitung eines Vorentwurfes (Lph 2) beauftragt. Die Architektengemeinschaft erstellt einen Vorentwurf, welcher nicht ganz vollständig den Vorgaben des einschlägigen Bebauungsplans entspricht. Diese Tatsache nimmt der Bauherr zum Anlass, das vereinbarte Honorar nicht vollständig zu zahlen.
Das OLG Schleswig gibt der auf das Resthonorar klagenden Architektengemeinschaft Recht. Die Abweichung des Vorentwurfes von dem Bebauungsplan führe nicht zu einem Mangel des Vorentwurfes. Ein Vorentwurf habe gegenüber der eigentlichen Entwurfsplanung den Charakter relativer Abänderbarkeit. Ein Vorentwurf sei immer nur vorläufig, d.h. er dient der Abklärung, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich sei. Den Parteien bliebe es zwar in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit vorbehalten, auch dem grundsätzlich relativ unverbindlichen Charakter eines Vorentwurfes in einem besonderen Fall einen bindenden Charakter beizumessen; eine solche Vereinbarung sei hier aber nicht festzustellen.
Hinweis
Das Urteil stellt richtigerweise klar, dass der Vorentwurf nur ein Durchgangsstadium zum eigentlichen Entwurf ist. Erst der Entwurf muss in Form der Genehmigungsplanung dem geltenden öffentlichen Baurecht entsprechen und genehmigungsfähig sein. Einem Vorentwurf könnte wegen Abweichung vom öffentlichen Baurecht wohl nur dann der Vorwurf der Mangelhaftigkeit gemacht werden, wenn die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eine soweit gehende Änderung des Vorentwurfes voraussetzen würde, dass die ursprünglichen Planziele nicht mehr erreicht werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 27.07.2005). Entsprechend urteilt das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 10.05.2005 (8 U 238/04), dass – wenn ein Architektenvertrag durch Kündigung endet, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Bauvorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht habe – im Wege der Prognose festgestellt werden müsse, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellung des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung hätte entwickelt werden können.
Das Urteil stellt richtigerweise klar, dass der Vorentwurf nur ein Durchgangsstadium zum eigentlichen Entwurf ist. Erst der Entwurf muss in Form der Genehmigungsplanung dem geltenden öffentlichen Baurecht entsprechen und genehmigungsfähig sein. Einem Vorentwurf könnte wegen Abweichung vom öffentlichen Baurecht wohl nur dann der Vorwurf der Mangelhaftigkeit gemacht werden, wenn die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eine soweit gehende Änderung des Vorentwurfes voraussetzen würde, dass die ursprünglichen Planziele nicht mehr erreicht werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 27.07.2005). Entsprechend urteilt das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 10.05.2005 (8 U 238/04), dass – wenn ein Architektenvertrag durch Kündigung endet, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Bauvorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht habe – im Wege der Prognose festgestellt werden müsse, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellung des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung hätte entwickelt werden können.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck