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Aktualisierte Schallschutzwerte nicht eingehalten: Planungsfehler
Die Planung eines Architekten für ein 1985 errichtes Haus ist fehlerhaft, wenn nur die Mindestwerte des Schallschutzes der DIN 4109 (Ausgabe 1962) eingehalten werden, nicht aber die erhöhten Anforderungen für 1985.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.02.1993 - - 22 U 249/92 -; BauR 1993, 622)
Bei einem 1985 errichteten Doppelhaus wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, daß im Bereich der Schrägdachflächen die Haustrennwand lediglich durch die Auflage einer Holzwolle-Leichtbauplatte aufgefüttert worden war. Unter anderem infolge dieser Ausführung war eine Schallübertragung über Schallnebenwege nicht ausgeschlossen. Die Ausführung genügte zwar den Mindestanforderungen der DIN 4109 (1962). Die 1985 bereits bekannten strengeren Werte der "Vorschläge für erhöhten Schallschutz" (DIN 4109, Abschn. 2.4.3.3, Bl.5) waren aber nicht eingehalten.
Das Gericht sieht die Planung des Architekten als mangelhaft an. Es reiche nicht aus, lediglich den Mindestschallschutz gem. der DIN 4109, Ausgabe 1962, zu gewährleisten. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung schulde der Architekt eine Planung, die auch im Hinblick auf den Schallschutz dem Stand der Technik 1985 entspreche. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits die Anforderungen gemäß den "Vorschlägen für einen erhöhten Schallschutz" zu berücksichtigen gewesen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.02.1993 - - 22 U 249/92 -; BauR 1993, 622)
Bei einem 1985 errichteten Doppelhaus wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, daß im Bereich der Schrägdachflächen die Haustrennwand lediglich durch die Auflage einer Holzwolle-Leichtbauplatte aufgefüttert worden war. Unter anderem infolge dieser Ausführung war eine Schallübertragung über Schallnebenwege nicht ausgeschlossen. Die Ausführung genügte zwar den Mindestanforderungen der DIN 4109 (1962). Die 1985 bereits bekannten strengeren Werte der "Vorschläge für erhöhten Schallschutz" (DIN 4109, Abschn. 2.4.3.3, Bl.5) waren aber nicht eingehalten.
Das Gericht sieht die Planung des Architekten als mangelhaft an. Es reiche nicht aus, lediglich den Mindestschallschutz gem. der DIN 4109, Ausgabe 1962, zu gewährleisten. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung schulde der Architekt eine Planung, die auch im Hinblick auf den Schallschutz dem Stand der Technik 1985 entspreche. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits die Anforderungen gemäß den "Vorschlägen für einen erhöhten Schallschutz" zu berücksichtigen gewesen.
Hinweis
Grundsätzlich haben DIN-Normen die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Allerdings entwickeln sich die "Regeln der Technik" entsprechend dem technischen Fortschritt ununterbrochen weiter. Demgegenüber veralten die DIN-Normen, es sei denn, sie werden fortgeschrieben. Der Architekt sollte also um so mehr Vorsicht gegenüber einer (nicht fortgeschriebenen) DIN-Norm walten lassen, je älter diese ist.
Grundsätzlich haben DIN-Normen die Vermutung für sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Allerdings entwickeln sich die "Regeln der Technik" entsprechend dem technischen Fortschritt ununterbrochen weiter. Demgegenüber veralten die DIN-Normen, es sei denn, sie werden fortgeschrieben. Der Architekt sollte also um so mehr Vorsicht gegenüber einer (nicht fortgeschriebenen) DIN-Norm walten lassen, je älter diese ist.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck