https://www.baunetz.de/recht/Akquisition_trotz_erheblichen_Umfangs_der_erbrachten_Leistungen__1527219.html
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Akquisition trotz erheblichen Umfangs der erbrachten Leistungen?
Der Umfang der erbrachten Leistungen, hier Leistungen der Lph 1 bis 4, besagt für sich alleine noch nichts darüber, ob eine unentgeltliche Akquisition oder ein entgeltlicher Vertragsabschluss vorliegt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.02.2010 - 14 U 138/09)
Ein Architekt entwarf Pläne zum Umbau einer Schmiede sowie zur Erweiterung des Gebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Schmiede steht auf dem hinteren Teil eines Grundstückes. Eigentümer des Grundstückes und Architekt kennen sich. Der Architekt erbringt Leistungen nach seinem eigenen Vortrag bis Lph. 4. Der vom Architekten erstellte Bauantrag wird vom Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Schmiede steht, unterzeichnet, auf dessen Weisung aber nicht eingereicht. Das Projekt wird nicht verwirklicht. Der Architekt klagt später Honorar gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes ein. Dieser beruft sich auf eine Akquisitionstätigkeit des Architekten.
Das OLG Celle weist den Honoraranspruch des Architekten ab. Das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages sei nicht festzustellen. Für den Abschluss dieses Vertrages sei der Planer beweispflichtig. Der Umfang der hier vom Planer erbrachten Leistungen reiche nicht aus, um den Abschluss eines Architektenvertrages annehmen zu können. Aus dem Tätigwerden des Architekten alleine könne noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Dass der Kläger Leistungen bis in die Lph 4 Genehmigungsplanung gemäß § 15 Abs. 1 HOAI a. F. erbracht haben wolle, besage für sich alleine noch nichts (anders grds. OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.2005). Akquisition müsste nicht bei der Lph 4 und erst recht nicht zuvor enden.
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.02.2010 - 14 U 138/09)
Ein Architekt entwarf Pläne zum Umbau einer Schmiede sowie zur Erweiterung des Gebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Schmiede steht auf dem hinteren Teil eines Grundstückes. Eigentümer des Grundstückes und Architekt kennen sich. Der Architekt erbringt Leistungen nach seinem eigenen Vortrag bis Lph. 4. Der vom Architekten erstellte Bauantrag wird vom Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Schmiede steht, unterzeichnet, auf dessen Weisung aber nicht eingereicht. Das Projekt wird nicht verwirklicht. Der Architekt klagt später Honorar gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes ein. Dieser beruft sich auf eine Akquisitionstätigkeit des Architekten.
Das OLG Celle weist den Honoraranspruch des Architekten ab. Das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages sei nicht festzustellen. Für den Abschluss dieses Vertrages sei der Planer beweispflichtig. Der Umfang der hier vom Planer erbrachten Leistungen reiche nicht aus, um den Abschluss eines Architektenvertrages annehmen zu können. Aus dem Tätigwerden des Architekten alleine könne noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Dass der Kläger Leistungen bis in die Lph 4 Genehmigungsplanung gemäß § 15 Abs. 1 HOAI a. F. erbracht haben wolle, besage für sich alleine noch nichts (anders grds. OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.2005). Akquisition müsste nicht bei der Lph 4 und erst recht nicht zuvor enden.
Hinweis
Während des Prozesses war unstreitig, dass der Auftraggeber in Absprache mit dem Planer auch einen Statiker beauftragt und dessen Rechnung beglichen hatte. Aus der Bezahlung der unstreitig erbrachten Statikerleistungen lasse sich jedoch – so dass OLG Celle – nicht auf einen weiteren Vertragsabschluss zwischen Planer und Auftraggeber schließen. Dies gelte umso mehr, als der Planer selbst vortrage, dass die Leistungen des Statikers Voraussetzungen waren, um die Leistungen des Planers zu realisieren.
Während des Prozesses war unstreitig, dass der Auftraggeber in Absprache mit dem Planer auch einen Statiker beauftragt und dessen Rechnung beglichen hatte. Aus der Bezahlung der unstreitig erbrachten Statikerleistungen lasse sich jedoch – so dass OLG Celle – nicht auf einen weiteren Vertragsabschluss zwischen Planer und Auftraggeber schließen. Dies gelte umso mehr, als der Planer selbst vortrage, dass die Leistungen des Statikers Voraussetzungen waren, um die Leistungen des Planers zu realisieren.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck