https://www.baunetz.de/recht/Akquisition_obwohl_Bauherr_Leistungen_aendern_laesst_und_zur_Praesentation_nutzt__43990.html
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Akquisition obwohl Bauherr Leistungen ändern lässt und zur Präsentation nutzt ?
Bewirbt sich ein Architektenbüro um einen Großauftrag, so liegt es nach Ansicht des OLG Hamm nahe, dass ggf. auch erforderliche Änderungen noch der Akquisitionsphase zuzuordnen sind und von einer wirtschaftlichen Verwertung nur ausgegangen werden kann, wenn das ins Auge gefasste Projekt verwirklicht wird.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.01.2001 - 17 U 181/98 (rechtskräftig), ZfBR 2001, 329.)
Ein Architekt war bereits mehrfach für einen Investor tätig gewesen. Bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Investors erwähnte dieser ein neues Projekt „Sport- und Freizeitzentrum“. Er übergab dem Architekten unter im einzelnen streitigen Umständen eine von einem anderen Planungsbüro gefertigte Flächenzusammenstellung. In der Folgezeit fertigte der Architekt zwei Entwürfe nebst Flächen- und Kostenermittlungen. Die Entwürfe wurden dem Geschäftsführer des Investors vorgestellt und übergeben. Der Architekt wurde zu Änderungen der Entwürfe aufgefordert und reichte später einen Änderungsvorschlag ein. Der Investor legte die Entwürfe – soweit ersichtlich – bei der zuständigen Stadt vor. Die Architekten stellen – nachdem das Projekt nicht weiter verfolgt wird – ihre Leistungen als Leistungsphasen I bis II mit brutto rund DM 150.000,00 in Rechnung. Der Investor meint, es liege lediglich eine Akquisition vor.
Das OLG Hamm weist den Honoraranspruch des Architekten zurück. Bei seiner Tätigkeit habe es sich noch um eine unentgeltliche Akquisitionsleistung gehandelt. Ein Architektenvertrag durch schlüssiges Verhalten sei nicht festzustellen. Richtig sei zwar, dass der Architekt Leistungen erbracht habe, die bereits als konkrete Planung einzuordnen seien und dass diese Leistungen, soweit ersichtlich, durch Vorlage bei der Stadt „verwertet“ worden seien, darüber hinaus sei der Architekt zu Änderungen seiner Entwürfe aufgefordert worden. Für die Annahme einer konkludenten Auftragsvergabe genügten diese Umstände jedoch nicht; bei einer Bewerbung um einen Großauftrag liege es nahe, auch ggf. erforderliche Änderungen noch der Akquisitionsphase zuzuordnen und von einer wirtschaftlichen Verwertung der Planungsleistungen nur auszugehen, wenn das ins Auge gefasste Projekt in irgendeiner Form verwirklicht werde.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.01.2001 - 17 U 181/98 (rechtskräftig), ZfBR 2001, 329.)
Ein Architekt war bereits mehrfach für einen Investor tätig gewesen. Bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Investors erwähnte dieser ein neues Projekt „Sport- und Freizeitzentrum“. Er übergab dem Architekten unter im einzelnen streitigen Umständen eine von einem anderen Planungsbüro gefertigte Flächenzusammenstellung. In der Folgezeit fertigte der Architekt zwei Entwürfe nebst Flächen- und Kostenermittlungen. Die Entwürfe wurden dem Geschäftsführer des Investors vorgestellt und übergeben. Der Architekt wurde zu Änderungen der Entwürfe aufgefordert und reichte später einen Änderungsvorschlag ein. Der Investor legte die Entwürfe – soweit ersichtlich – bei der zuständigen Stadt vor. Die Architekten stellen – nachdem das Projekt nicht weiter verfolgt wird – ihre Leistungen als Leistungsphasen I bis II mit brutto rund DM 150.000,00 in Rechnung. Der Investor meint, es liege lediglich eine Akquisition vor.
Das OLG Hamm weist den Honoraranspruch des Architekten zurück. Bei seiner Tätigkeit habe es sich noch um eine unentgeltliche Akquisitionsleistung gehandelt. Ein Architektenvertrag durch schlüssiges Verhalten sei nicht festzustellen. Richtig sei zwar, dass der Architekt Leistungen erbracht habe, die bereits als konkrete Planung einzuordnen seien und dass diese Leistungen, soweit ersichtlich, durch Vorlage bei der Stadt „verwertet“ worden seien, darüber hinaus sei der Architekt zu Änderungen seiner Entwürfe aufgefordert worden. Für die Annahme einer konkludenten Auftragsvergabe genügten diese Umstände jedoch nicht; bei einer Bewerbung um einen Großauftrag liege es nahe, auch ggf. erforderliche Änderungen noch der Akquisitionsphase zuzuordnen und von einer wirtschaftlichen Verwertung der Planungsleistungen nur auszugehen, wenn das ins Auge gefasste Projekt in irgendeiner Form verwirklicht werde.
Hinweis
Die Ansicht des OLG Hamm ist äußerst restriktiv und sicherlich zweifelhaft. Das OLG Düsseldorf sprach einem Architekten mit Urteil vom 20.08.2001 (- 23 U 214/00 - nunmehr bestätigt durch den Nichtannahmebeschluß des BGH v. 27.06.2002) rund DM 640.000,00 bei etwa gleicher Sachverhaltslage als Honorar zu. Insbesondere passten auch im Falle des OLG Düsseldorf die Architekten ihre Planung den Änderungswünschen des Investors an, der Investor verwendete die Pläne bei einer Präsentation (vgl. Vertrag/.../Änderung und Verwertung von Architektenleistungen II). Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass Architekten – insbesondere bei Großaufträgen – selbst bei erheblichen Leistungen und Änderungsleistungen nicht ohne weiteres von einem Zustandekommen eines Vertrages und damit von einer Vergütungspflicht des Bauherren ausgehen können (vgl. auch Vertrag / .. / Großbauvorhaben).
Die Ansicht des OLG Hamm ist äußerst restriktiv und sicherlich zweifelhaft. Das OLG Düsseldorf sprach einem Architekten mit Urteil vom 20.08.2001 (- 23 U 214/00 - nunmehr bestätigt durch den Nichtannahmebeschluß des BGH v. 27.06.2002) rund DM 640.000,00 bei etwa gleicher Sachverhaltslage als Honorar zu. Insbesondere passten auch im Falle des OLG Düsseldorf die Architekten ihre Planung den Änderungswünschen des Investors an, der Investor verwendete die Pläne bei einer Präsentation (vgl. Vertrag/.../Änderung und Verwertung von Architektenleistungen II). Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass Architekten – insbesondere bei Großaufträgen – selbst bei erheblichen Leistungen und Änderungsleistungen nicht ohne weiteres von einem Zustandekommen eines Vertrages und damit von einer Vergütungspflicht des Bauherren ausgehen können (vgl. auch Vertrag / .. / Großbauvorhaben).
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck