https://www.baunetz.de/recht/Akquisition_endet_sobald_Verguetungsvereinbarung_getroffen__5042264.html
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Akquisition endet, sobald Vergütungsvereinbarung getroffen!
Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald für die Leistungen eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird; für solche Leistungen kann grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI verlangt werden, soweit die Leistungen von der HOAI erfasst sind.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.03.2017 - VII ZR 35/14)
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigt die Modernisierung und Umgestaltung einer Wohnanlage. Einvernehmlich mit der Wohnungsgesellschaft erarbeitet ein Architekt akquisitorisch unentgeltlich verschiedene Umbauvarianten. Anschließend schlägt der Architekt hinsichtlich "der weiterführenden Arbeiten (…) bis zur Klärung der detaillierten Bauaufgabe eine Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes" vor, wobei er als Stundensatz € 45,00 netto nennt und ankündigt, "diese Aufwendungen bei dem noch abzuschließenden Architektenvertrag mit dem dort vereinbarten Honorar zu verrechnen". Für den Fall, dass die Wohnungsbaugesellschaft "eine andere Verfahrensweise bevorzuge", erbat der Architekt eine kurze Nachricht.
In der Folgezeit erbrachte er weitere Planungsleistungen. Anschließend bot der Architekt der Wohnungsbaugesellschaft den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages, Lph. 1 bis 3, an, welchen die Wohnungsbaugesellschaft allerdings ablehnte. Die auf der Grundlage des ermittelten Zeitaufwandes vom Architekten erstellten Rechnungen bezahlte die Wohnungsbaugesellschaft. Als das Projekt später nicht zustande kommt und die Wohnungsbaugesellschaft die Zusammenarbeit mit dem Architekten beendet, klagt dieser auf Mindestsatzhonorar in Höhe weiterer rund € 80.000,00.
Das Oberlandesgericht Jena weist die Honorarklage ab (siehe Urteilsbesprechung). Es qualifiziert die Zusammenarbeit insgesamt als Akquisitionstätigkeit, für die zulässigerweise ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Entgelt hätte vereinbart werden können. Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichtes auf. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, den Vertragsparteien eines Architektenvertrages stehe es uneingeschränkt frei, für akquisitorische Tätigkeiten ein Entgelt unterhalb der Mindestsätze zu vereinbaren, sei unzutreffend. Zwar begründe die akquisitorische Tätigkeit des Architekten ohne vertragliche Bindung einen Vergütungsanspruch nach den Regeln der HOAI nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase ende jedoch, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen werde. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Vergütung des Architekten die Regeln der HOAI, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
(nach BGH , Urt. v. 16.03.2017 - VII ZR 35/14)
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigt die Modernisierung und Umgestaltung einer Wohnanlage. Einvernehmlich mit der Wohnungsgesellschaft erarbeitet ein Architekt akquisitorisch unentgeltlich verschiedene Umbauvarianten. Anschließend schlägt der Architekt hinsichtlich "der weiterführenden Arbeiten (…) bis zur Klärung der detaillierten Bauaufgabe eine Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes" vor, wobei er als Stundensatz € 45,00 netto nennt und ankündigt, "diese Aufwendungen bei dem noch abzuschließenden Architektenvertrag mit dem dort vereinbarten Honorar zu verrechnen". Für den Fall, dass die Wohnungsbaugesellschaft "eine andere Verfahrensweise bevorzuge", erbat der Architekt eine kurze Nachricht.
In der Folgezeit erbrachte er weitere Planungsleistungen. Anschließend bot der Architekt der Wohnungsbaugesellschaft den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages, Lph. 1 bis 3, an, welchen die Wohnungsbaugesellschaft allerdings ablehnte. Die auf der Grundlage des ermittelten Zeitaufwandes vom Architekten erstellten Rechnungen bezahlte die Wohnungsbaugesellschaft. Als das Projekt später nicht zustande kommt und die Wohnungsbaugesellschaft die Zusammenarbeit mit dem Architekten beendet, klagt dieser auf Mindestsatzhonorar in Höhe weiterer rund € 80.000,00.
Das Oberlandesgericht Jena weist die Honorarklage ab (siehe Urteilsbesprechung). Es qualifiziert die Zusammenarbeit insgesamt als Akquisitionstätigkeit, für die zulässigerweise ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Entgelt hätte vereinbart werden können. Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichtes auf. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, den Vertragsparteien eines Architektenvertrages stehe es uneingeschränkt frei, für akquisitorische Tätigkeiten ein Entgelt unterhalb der Mindestsätze zu vereinbaren, sei unzutreffend. Zwar begründe die akquisitorische Tätigkeit des Architekten ohne vertragliche Bindung einen Vergütungsanspruch nach den Regeln der HOAI nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase ende jedoch, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen werde. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Vergütung des Architekten die Regeln der HOAI, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
Hinweis
Der BGH weist in seiner Begründung ausdrücklich darauf hin, dass die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre, könnte der Bauherr im Rahmen einer entgeltlichen Akquise eine Vergütungsvereinbarung unter Umgehung der Mindestsätze der HOAI herbeiführen.
Der BGH weist in seiner Begründung ausdrücklich darauf hin, dass die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre, könnte der Bauherr im Rahmen einer entgeltlichen Akquise eine Vergütungsvereinbarung unter Umgehung der Mindestsätze der HOAI herbeiführen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck