https://www.baunetz.de/recht/Akquiseleistung_heimlich_verwendet_Und_jetzt__6926366.html
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Akquiseleistung heimlich verwendet: Und jetzt?
In der heimlichen Verwendung einer Entwurfsplanung im Bauantragsverfahren ohne Zustimmung des Entwurfsverfassers kann eine ungerechtfertigte Bereicherung liegen; der Verwender ist in diesem Fall zum Wertersatz verpflichtet.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.03.2019 - 14 U 55/18)
Ein Architekt fertigt zu akquisitorischen Zwecken eine Entwurfsplanung für die Erweiterung bzw. den Neubau eines Büro- und Lagergebäudes in der E.-N.-Straße in W. und überlässt diese Planung dem potenziellen Bauherrn. Später erhält der Architekt Kenntnis, dass der Bauherr für das Grundstück ein Bauantragsverfahren mit einer Planung durchgeführt hat, die nach Ansicht des Architekten mit seinem Entwurf weitgehend identisch ist. Der Architekt klagt gegenüber dem Bauherrn die HOAI-Mindestsätze für die erbrachten Leistungen ein.
Das OLG Celle gibt der Klage vollständig statt. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens sei festgestellt, dass der Bauherr die Entwurfsplanung des Architekten sehr weitgehend übernommen und damit verwandt habe. Entsprechend stehe dem Architekten ein Bereicherungsanspruch in Höhe der ersparten Aufwendungen des Bauherrn, d. h. hier in Höhe der HOAI-Mindestsätze zu.
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.03.2019 - 14 U 55/18)
Ein Architekt fertigt zu akquisitorischen Zwecken eine Entwurfsplanung für die Erweiterung bzw. den Neubau eines Büro- und Lagergebäudes in der E.-N.-Straße in W. und überlässt diese Planung dem potenziellen Bauherrn. Später erhält der Architekt Kenntnis, dass der Bauherr für das Grundstück ein Bauantragsverfahren mit einer Planung durchgeführt hat, die nach Ansicht des Architekten mit seinem Entwurf weitgehend identisch ist. Der Architekt klagt gegenüber dem Bauherrn die HOAI-Mindestsätze für die erbrachten Leistungen ein.
Das OLG Celle gibt der Klage vollständig statt. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens sei festgestellt, dass der Bauherr die Entwurfsplanung des Architekten sehr weitgehend übernommen und damit verwandt habe. Entsprechend stehe dem Architekten ein Bereicherungsanspruch in Höhe der ersparten Aufwendungen des Bauherrn, d. h. hier in Höhe der HOAI-Mindestsätze zu.
Hinweis
Bei einer vertragslosen Verwendung von Planerleistungen gibt es verschiedene Ansätze, Vergütungs-/Aufwendungsersatzanspruch zu begründen:
- Häufig wird erwogen, einen konkludenten Vertragsschluss anzunehmen, um auf diese Weise einen vertragsrechtlichen Vergütungsanspruch zu begründen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.02.2011)
- gelingt der Nachweis eines Vertragsschlusses nicht, so können dem Architekten - wie im vorliegenden Fall - Bereicherungsansprüche in Höhe der HOAI-Mindestsätze zustehen
- ist die Leistung des Architekten urheberrechtlich geschützt, kommen auch Schadensersatzansprüche nach Urheberrecht in Betracht;
- schließlich sind Ansprüche aus §§ 17, 18 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu erwägen. (vgl. Beitrag unter Tipps und mehr)
Bei einer vertragslosen Verwendung von Planerleistungen gibt es verschiedene Ansätze, Vergütungs-/Aufwendungsersatzanspruch zu begründen:
- Häufig wird erwogen, einen konkludenten Vertragsschluss anzunehmen, um auf diese Weise einen vertragsrechtlichen Vergütungsanspruch zu begründen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.02.2011)
- gelingt der Nachweis eines Vertragsschlusses nicht, so können dem Architekten - wie im vorliegenden Fall - Bereicherungsansprüche in Höhe der HOAI-Mindestsätze zustehen
- ist die Leistung des Architekten urheberrechtlich geschützt, kommen auch Schadensersatzansprüche nach Urheberrecht in Betracht;
- schließlich sind Ansprüche aus §§ 17, 18 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu erwägen. (vgl. Beitrag unter Tipps und mehr)
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck