https://www.baunetz.de/recht/Abweichende_Fachplanung_muss_durch_Hochbau-Architekten_geklaert_werden_8138578.html
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Abweichende Fachplanung muss durch Hochbau-Architekten geklärt werden
Weicht die TGA-Fachplanung im Hinblick auf einen Trinkbrunnen von der Planung des Hochbau-Architekten ab, hat dieser die Abweichung zu klären und gegebenenfalls im Rahmen einer Nachplanung eine Bodenabdichtung in dem entsprechenden Bereich vorzusehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , - Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20)
Eine Stadt lässt einen Erweiterungsbau an einer Schule errichten, der im Erdgeschoss über eine Küche, einen Speisesaal, Toiletten, Büro- und Lagerräume sowie einen Heizraum verfügt. Bereits kurz nach Erstellung des Gebäudes kommt es zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildungen. Ursache hierfür ist nach den Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen u.a . eine fehlende Abdichtung der Bodenfläche sowie ein undichter Bodeneinlauf im Flur. Der Bauherr wirft dem Architekten einen Planungsfehler vor, da er versäumt habe, ein hinreichende Bodenabdichtung im Flur zu planen. Eine solche Bodenabdichtung sei erforderlich, da die Fachplanung dort einen Trinkbrunnen mit zugehörigem Bodeneinlauf vorgesehen habe. Dem Architekt war offenbar der dortige Trinkbrunnen nicht bekannt. Im Übrigen verweist er auf den Fachplaner TGA.
Das OLG Frankfurt gibt der Klage des Bauherrn gegen den Architekten antragsgemäß statt. Zwar sei richtig, dass die Planung der Bodeneinläufe dem Fachplanungsbüro oblagen und der Architekt auch nicht verpflichtet sei, dessen Leistungen fachlich zu überwachen; aber als für das gesamte Bauvorhaben zuständiger Objektplaner habe der Architekt die Fachleistung der anderen Planer zu koordinieren und in die eigene Leistung zu integrieren. Hätte der Architekt diese Leistungen in gebotener Weise vorgenommen, hätte er feststellen können, dass nach der Entscheidung der Bauherrn für den Flur ein Trinkbrunnen nebst Bodenablauf vorgesehen war.
(nach OLG Frankfurt , - Urteil vom 05.07.2021 – 29 U 110/20)
Eine Stadt lässt einen Erweiterungsbau an einer Schule errichten, der im Erdgeschoss über eine Küche, einen Speisesaal, Toiletten, Büro- und Lagerräume sowie einen Heizraum verfügt. Bereits kurz nach Erstellung des Gebäudes kommt es zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildungen. Ursache hierfür ist nach den Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen u.a . eine fehlende Abdichtung der Bodenfläche sowie ein undichter Bodeneinlauf im Flur. Der Bauherr wirft dem Architekten einen Planungsfehler vor, da er versäumt habe, ein hinreichende Bodenabdichtung im Flur zu planen. Eine solche Bodenabdichtung sei erforderlich, da die Fachplanung dort einen Trinkbrunnen mit zugehörigem Bodeneinlauf vorgesehen habe. Dem Architekt war offenbar der dortige Trinkbrunnen nicht bekannt. Im Übrigen verweist er auf den Fachplaner TGA.
Das OLG Frankfurt gibt der Klage des Bauherrn gegen den Architekten antragsgemäß statt. Zwar sei richtig, dass die Planung der Bodeneinläufe dem Fachplanungsbüro oblagen und der Architekt auch nicht verpflichtet sei, dessen Leistungen fachlich zu überwachen; aber als für das gesamte Bauvorhaben zuständiger Objektplaner habe der Architekt die Fachleistung der anderen Planer zu koordinieren und in die eigene Leistung zu integrieren. Hätte der Architekt diese Leistungen in gebotener Weise vorgenommen, hätte er feststellen können, dass nach der Entscheidung der Bauherrn für den Flur ein Trinkbrunnen nebst Bodenablauf vorgesehen war.
Hinweis
Offenbar war die Entscheidung des Bauherrn für den Trinkbrunnen erst im Rahmen der Ausführung des Objektes gefallen. Das hinderte aber das OLG Frankfurt nicht an der vorstehenden Entscheidung; es verwies insoweit auf die Grundleistung im Rahmen der Leistungsphase 5, nach welcher der Architekt die Ausführungsplanung während der Objektausführung fortzuschreiben habe. Die Entscheidung der Bauherrn für den Trinkbrunnen hätte für den Architekten - nach Integration der Fachplanung - entsprechend Anlass zur Nachplanung der Bodenabdichtung sein müssen.
Offenbar war die Entscheidung des Bauherrn für den Trinkbrunnen erst im Rahmen der Ausführung des Objektes gefallen. Das hinderte aber das OLG Frankfurt nicht an der vorstehenden Entscheidung; es verwies insoweit auf die Grundleistung im Rahmen der Leistungsphase 5, nach welcher der Architekt die Ausführungsplanung während der Objektausführung fortzuschreiben habe. Die Entscheidung der Bauherrn für den Trinkbrunnen hätte für den Architekten - nach Integration der Fachplanung - entsprechend Anlass zur Nachplanung der Bodenabdichtung sein müssen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck