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Abstandsflächen nicht beachtet: Haftpflichtversicherungsschutz entfällt.
Die Nichtbeachtung von Abstandsflächenvorschriften begründet die Vermutung, dass der Architekt "bewusst pflichtwidrig" im Sinne des BBR/Arch A IV Nr. 8 gehandelt hat, der Haftpflichtversicherungsschutz entfällt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.12.1995 - 20 U 8/75 -, VersR 1978, 52)
Im Anschluss an die Planung und Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses macht der Bauherr Schadensersatzansprüche in Höhe von rund DM 100.000,00 gegen seinen Architekten geltend. Das Bauvorhaben war u. a. wegen Nichtbeachtung der Abstandsflächenvorschriften stillgelegt worden. Der Architekt verlangt Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung. Diese lehnt eine Erstattung mit dem Hinweis ab, der Architekt habe bewusst pflichtwidrig gehandelt, weshalb eine Deckung ausgeschlossen sei. Der Architekt räumt ein, dass er pflichtwidrig gehandelt habe; er meint allerdings, dies sei nicht bewußt geschehen.
Der Erstattungsanspruch des Architekten wird durch das Gericht gleichwohl zurückgewiesen. Die Haftpflichtversicherung habe zu Recht eine Deckung abgelehnt, da der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Grundsätzlich habe zwar der Versicherer das Vorliegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu beweisen (ein solcher Beweis wurde nicht geführt). Jedoch werde im allgemeinen ein klarer und eindeutiger Verstoß eines Architekten gegen Gesetze, Bauvorschriften oder die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst einen Anscheinsbeweis für bewusstes Handeln begründen; insoweit hat dann der Architekt zu beweisen, dass er nicht bewusst pflichtwidrig handelte. Hier sei jedenfalls ein klarer und eindeutiger Verstoß des Architekten gegen die Abstandsflächenvorschriften festzustellen; dieser Verstoß begründe entsprechend einen Anscheinsbeweis für ein bewusst pflichtwidriges Handeln des Architekten. Ein Entlastungsbeweis habe der Architekt nicht geführt. Danach entfalle der Haftpflichtversicherungsschutz.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.12.1995 - 20 U 8/75 -, VersR 1978, 52)
Im Anschluss an die Planung und Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses macht der Bauherr Schadensersatzansprüche in Höhe von rund DM 100.000,00 gegen seinen Architekten geltend. Das Bauvorhaben war u. a. wegen Nichtbeachtung der Abstandsflächenvorschriften stillgelegt worden. Der Architekt verlangt Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung. Diese lehnt eine Erstattung mit dem Hinweis ab, der Architekt habe bewusst pflichtwidrig gehandelt, weshalb eine Deckung ausgeschlossen sei. Der Architekt räumt ein, dass er pflichtwidrig gehandelt habe; er meint allerdings, dies sei nicht bewußt geschehen.
Der Erstattungsanspruch des Architekten wird durch das Gericht gleichwohl zurückgewiesen. Die Haftpflichtversicherung habe zu Recht eine Deckung abgelehnt, da der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Grundsätzlich habe zwar der Versicherer das Vorliegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu beweisen (ein solcher Beweis wurde nicht geführt). Jedoch werde im allgemeinen ein klarer und eindeutiger Verstoß eines Architekten gegen Gesetze, Bauvorschriften oder die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst einen Anscheinsbeweis für bewusstes Handeln begründen; insoweit hat dann der Architekt zu beweisen, dass er nicht bewusst pflichtwidrig handelte. Hier sei jedenfalls ein klarer und eindeutiger Verstoß des Architekten gegen die Abstandsflächenvorschriften festzustellen; dieser Verstoß begründe entsprechend einen Anscheinsbeweis für ein bewusst pflichtwidriges Handeln des Architekten. Ein Entlastungsbeweis habe der Architekt nicht geführt. Danach entfalle der Haftpflichtversicherungsschutz.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass nach den Versicherungsbedingungen weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Versicherungsschutzes sei, dass der Schaden eben auf dem bewusst pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten beruhen müsse. Die Verstöße des Versicherten müssten also für den gegen den Versicherten geltend gemachten Schaden ursächlich sein. In dem vorliegenden (hier vereinfacht dargestellten) Fall sei eine Verursachung anzunehmen, da es nicht zu der Baustellenstillegung gekommen wäre, wenn die Abstandsflächenvorschriften durch den Architekten eingehalten worden wären.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach den Versicherungsbedingungen weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Versicherungsschutzes sei, dass der Schaden eben auf dem bewusst pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten beruhen müsse. Die Verstöße des Versicherten müssten also für den gegen den Versicherten geltend gemachten Schaden ursächlich sein. In dem vorliegenden (hier vereinfacht dargestellten) Fall sei eine Verursachung anzunehmen, da es nicht zu der Baustellenstillegung gekommen wäre, wenn die Abstandsflächenvorschriften durch den Architekten eingehalten worden wären.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck