https://www.baunetz.de/recht/Absolut_sicherste_Loesung_fuehrt_zu_Mehrkosten_Wie_beraet_der_Planer__5459553.html
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Absolut sicherste Lösung führt zu Mehrkosten: Wie berät der Planer?
Eine Planung ist mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefälle
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefälle
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 16.03.2018 - 8 U 58/17)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Schwimmbades beauftragt. Auf der Grundlage der Planung des Architekten wird die Sanierung durchgeführt; sie erfasst dabei unter anderem auch die Erneuerung der Beckenköpfe. Der Bauherr macht daraufhin Schadensersatz geltend in Höhe der Zusatzkosten für die Sanierung der Beckenköpfe mit der Argumentation, eine fachgerechte Sanierung sei auch ohne Einbeziehung der Beckenköpfe möglich gewesen. Der Planer beruft sich darauf, dass die Ausführung ohne Einbeziehung der Beckenköpfe ein gewisses Restrisiko beinhaltet hätte.
Das Oberlandesgericht Braunschweig gibt der Haftungsklage des Bauherrn statt. Eine Planung sei dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich sei, aber zu nicht erforderlichem Aufwand führen (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 12.05.1999 sowie Urteil des BGH vom 09.07.2009). Zwar dürfe ein Planer nur eine Konstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher sei, dass sie den zu stellenden Anforderungen genüge. Andererseits habe aber der Planer im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen.
Hier sei die Einbeziehung der Balkenköpfe, die zusätzliche Kosten verursacht habe, nach dem vorliegenden Gerichtsgutachten nicht erforderlich gewesen, eine Sanierung des Schwimmbeckens unter Verwendung einer Verwahrnut hätte den anerkannten Regeln der Technik entsprochen (auch wenn nach Auskunft der Sachverständigen diese Art der Ausführung ein gewisses Restrisiko von geschätzt 5 % beinhalte).
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 16.03.2018 - 8 U 58/17)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Schwimmbades beauftragt. Auf der Grundlage der Planung des Architekten wird die Sanierung durchgeführt; sie erfasst dabei unter anderem auch die Erneuerung der Beckenköpfe. Der Bauherr macht daraufhin Schadensersatz geltend in Höhe der Zusatzkosten für die Sanierung der Beckenköpfe mit der Argumentation, eine fachgerechte Sanierung sei auch ohne Einbeziehung der Beckenköpfe möglich gewesen. Der Planer beruft sich darauf, dass die Ausführung ohne Einbeziehung der Beckenköpfe ein gewisses Restrisiko beinhaltet hätte.
Das Oberlandesgericht Braunschweig gibt der Haftungsklage des Bauherrn statt. Eine Planung sei dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich sei, aber zu nicht erforderlichem Aufwand führen (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 12.05.1999 sowie Urteil des BGH vom 09.07.2009). Zwar dürfe ein Planer nur eine Konstruktion vorsehen, bei der er völlig sicher sei, dass sie den zu stellenden Anforderungen genüge. Andererseits habe aber der Planer im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen.
Hier sei die Einbeziehung der Balkenköpfe, die zusätzliche Kosten verursacht habe, nach dem vorliegenden Gerichtsgutachten nicht erforderlich gewesen, eine Sanierung des Schwimmbeckens unter Verwendung einer Verwahrnut hätte den anerkannten Regeln der Technik entsprochen (auch wenn nach Auskunft der Sachverständigen diese Art der Ausführung ein gewisses Restrisiko von geschätzt 5 % beinhalte).
Hinweis
Das Urteil verdeutlicht, in welchem Spannungsverhältnis der Planer sich im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit seiner Planung bewegt: Einerseits darf er Kosten für nicht erforderlichen Aufwand nicht produzieren, andererseits darf er nur eine sichere Konstruktion wählen. Die Lösung dieses Dilemmas kann nach Ansicht des Verfassers nur in einer nachweisbaren detaillierten Aufklärung des Bauherrn liegen. Der Bauherr muss über alle Fürs und Widers – technische Sicherheit und Kosten – aufgeklärt werden, die Entscheidung des Bauherrn unter Berücksichtigung der Aufklärung ist zu dokumentieren.
Entsprechend führt auch das Oberlandesgericht Braunschweig aus: Wenn der Planer die Beckenköpfe aus Sicherheitsgründen mit hätte ersetzen wollen, so hätte er den Bauherrn darüber aufklären müssen, dass seine Planung über die Erforderlichkeit hinausgeht und ein „Mehr an Sicherheit“ bietet. Dies habe der Architekt aber nicht getan. Er habe dem Bauherrn auch nicht die unterschiedlichen Möglichkeiten der Sanierung und deren unterschiedlichen Kosten aufgezeigt.
Das Urteil verdeutlicht, in welchem Spannungsverhältnis der Planer sich im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit seiner Planung bewegt: Einerseits darf er Kosten für nicht erforderlichen Aufwand nicht produzieren, andererseits darf er nur eine sichere Konstruktion wählen. Die Lösung dieses Dilemmas kann nach Ansicht des Verfassers nur in einer nachweisbaren detaillierten Aufklärung des Bauherrn liegen. Der Bauherr muss über alle Fürs und Widers – technische Sicherheit und Kosten – aufgeklärt werden, die Entscheidung des Bauherrn unter Berücksichtigung der Aufklärung ist zu dokumentieren.
Entsprechend führt auch das Oberlandesgericht Braunschweig aus: Wenn der Planer die Beckenköpfe aus Sicherheitsgründen mit hätte ersetzen wollen, so hätte er den Bauherrn darüber aufklären müssen, dass seine Planung über die Erforderlichkeit hinausgeht und ein „Mehr an Sicherheit“ bietet. Dies habe der Architekt aber nicht getan. Er habe dem Bauherrn auch nicht die unterschiedlichen Möglichkeiten der Sanierung und deren unterschiedlichen Kosten aufgezeigt.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck