https://www.baunetz.de/recht/Absicht_einer_staendigen_Geschaeftsbeziehung_Kein_Ausnahmefall_fuer_zulaessige_Mindestsatzunterschreitung__4558625.html
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Absicht einer ständigen Geschäftsbeziehung: Kein Ausnahmefall für zulässige Mindestsatzunterschreitung!
Der Umstand, dass ein Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebotes eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingehen will, stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 7 Abs. 3 HOAI 2009 vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 7 Abs. 3 HOAI 2009 vor.
Beispiel
(nach Oberlandesgericht Stuttgart , Urt. v. 31.03.2015 - 10 U 107/14; BHG Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 80/15 - (NZB verworfen))
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 – 8 für ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar, welches die Mindestsätze unterschreitet. Nach einer Kündigung durch den Bauherrn rechnet der Architekt nunmehr den Mindestsatz ab. Der Bauherr wendet unter anderem ein, es läge ein Ausnahmefall für eine zulässige Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 7 Abs. 3 HOAI 2009 vor, weil der Architekt mit der Unterbreitung des Pauschalpreisangebotes eine ständige Geschäftsbeziehung mit ihm habe eingehen wollen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart lässt dieses Argument nicht gelten und verurteilt den Bauherren. Richtig sei es zwar, dass eine ständige Geschäftsbeziehung grundsätzlich geeignet sei, einen Ausnahmefall zu begründen (vergleiche Urteil des OLG Stuttgart vom 21.09.2010); nicht ausreichend sei es allerdings, dass ein Planer mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebotes für ein Bauvorhaben überhaupt erst beabsichtige, in Zukunft eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Bauherrn einzugehen.
(nach Oberlandesgericht Stuttgart , Urt. v. 31.03.2015 - 10 U 107/14; BHG Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 80/15 - (NZB verworfen))
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 – 8 für ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar, welches die Mindestsätze unterschreitet. Nach einer Kündigung durch den Bauherrn rechnet der Architekt nunmehr den Mindestsatz ab. Der Bauherr wendet unter anderem ein, es läge ein Ausnahmefall für eine zulässige Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 7 Abs. 3 HOAI 2009 vor, weil der Architekt mit der Unterbreitung des Pauschalpreisangebotes eine ständige Geschäftsbeziehung mit ihm habe eingehen wollen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart lässt dieses Argument nicht gelten und verurteilt den Bauherren. Richtig sei es zwar, dass eine ständige Geschäftsbeziehung grundsätzlich geeignet sei, einen Ausnahmefall zu begründen (vergleiche Urteil des OLG Stuttgart vom 21.09.2010); nicht ausreichend sei es allerdings, dass ein Planer mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebotes für ein Bauvorhaben überhaupt erst beabsichtige, in Zukunft eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Bauherrn einzugehen.
Hinweis
Der BHG hat mit Urteil vom 27.10.2011 das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.09.2010 aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen. Der BGH betonte seinerzeit, dass nicht jede ständige Geschäftsbeziehung zu einem Ausnahmefall führ eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gem. HOAI führe.
Der BHG hat mit Urteil vom 27.10.2011 das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.09.2010 aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen. Der BGH betonte seinerzeit, dass nicht jede ständige Geschäftsbeziehung zu einem Ausnahmefall führ eine zulässige Mindestsatzunterschreitung gem. HOAI führe.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck