https://www.baunetz.de/recht/Abschlagsrechnung_aus_frueherem_Vertragsverhaeltnis_nicht_gezahlt_Leistungsverweigerungsrecht__4662181.html
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Abschlagsrechnung aus früherem Vertragsverhältnis nicht gezahlt: Leistungsverweigerungsrecht?
Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung aus einem früheren Vertragsverhältnis berechtigt nicht ohne weiteres zu einer Leistungsverweigerung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.04.2015 - 14 U 172/13; BGH, Beschluss 24.09.2015 in - VII ZR 105/15 – NZB zurückgenommen)
Ein Ingenieur wird für einen Krankenhaus-Neubau in den Jahren 2001-2003 mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung aus verschiedenen Anlagengruppen, Leistungsphasen 4 bzw. 5 - 9, beauftragt. Anlässlich von Brandschutzmängeln wurde der Ingenieur dann im Jahre 2008 weiter mit Leistungsphasen 5-8 für eine Brandschutzertüchtigung beauftragt. Im Februar 2009 forderte der Brandschutzgutachter eine Stellungnahme seitens der Bauherren und drohte mit dem Widerruf einer bereits erfolgten Teilfreigabe des Vorhabens. Die Anforderungen leiten die Bauherren an den Ingenieur weiter mit der Aufforderung, die erforderlichen Informationen beizubringen. Im März 2009 erstellte der Ingenieur Abschlagsrechnungen über insgesamt rund €130.000,00, die sich sämtlichst auf Leistungen aus den zwischen 2001 und 2003 geschlossenen Verträgen beziehen. Im April forderten die Bauherren den Ingenieur nochmals auf, dem Brandschutzgutachter nunmehr die gewünschten Informationen zuzuleiten. Der Ingenieur fordert seinerseits zur Zahlung seiner Abschlagsrechnungen auf und legt kurze Zeit später nach Ankündigung wegen Nichtzahlung die Arbeit nieder. Daraufhin kündigt die Bauherrin.
In dem folgenden Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob der Ingenieur zur Leistungsverweigerung berechtigt war. Landgericht und Oberlandesgericht verneinen diese Frage. Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der Ingenieur gemäß Vertrag aus dem Jahre 2008 zur Erbringung von Ingenieurleistungen für die brandschutztechnischen Ertüchtigung verpflichtet gewesen sei; zur Erfüllung dieser Arbeiten habe es auch gehört, den Brandschutzgutachter die angeforderten Informationen mitzuteilen. Diesen entsprechenden Aufforderungen sei der Ingenieur über einen Zeitraum von rund drei Monaten nicht nachgekommen. Da der Brandschutzgutachter den Widerruf der Teilfreigabe des Gebäudes angekündigt hatte, wusste der Ingenieur auch, dass die Angelegenheit eilig war und für die Klägerin große Bedeutung hatte. Zudem habe die Bauherrin hier nicht etwa geäußert, dass sie sich ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen wolle. Vor diesem Hintergrund stehe dem Ingenieur ein Zurückbehaltungsrecht infolge der Nichtzahlung der Abschlagsrechnungen aus den anderen Vertragsverhältnissen nicht zu.
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.04.2015 - 14 U 172/13; BGH, Beschluss 24.09.2015 in - VII ZR 105/15 – NZB zurückgenommen)
Ein Ingenieur wird für einen Krankenhaus-Neubau in den Jahren 2001-2003 mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung aus verschiedenen Anlagengruppen, Leistungsphasen 4 bzw. 5 - 9, beauftragt. Anlässlich von Brandschutzmängeln wurde der Ingenieur dann im Jahre 2008 weiter mit Leistungsphasen 5-8 für eine Brandschutzertüchtigung beauftragt. Im Februar 2009 forderte der Brandschutzgutachter eine Stellungnahme seitens der Bauherren und drohte mit dem Widerruf einer bereits erfolgten Teilfreigabe des Vorhabens. Die Anforderungen leiten die Bauherren an den Ingenieur weiter mit der Aufforderung, die erforderlichen Informationen beizubringen. Im März 2009 erstellte der Ingenieur Abschlagsrechnungen über insgesamt rund €130.000,00, die sich sämtlichst auf Leistungen aus den zwischen 2001 und 2003 geschlossenen Verträgen beziehen. Im April forderten die Bauherren den Ingenieur nochmals auf, dem Brandschutzgutachter nunmehr die gewünschten Informationen zuzuleiten. Der Ingenieur fordert seinerseits zur Zahlung seiner Abschlagsrechnungen auf und legt kurze Zeit später nach Ankündigung wegen Nichtzahlung die Arbeit nieder. Daraufhin kündigt die Bauherrin.
In dem folgenden Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob der Ingenieur zur Leistungsverweigerung berechtigt war. Landgericht und Oberlandesgericht verneinen diese Frage. Das Gericht verweist zunächst darauf, dass der Ingenieur gemäß Vertrag aus dem Jahre 2008 zur Erbringung von Ingenieurleistungen für die brandschutztechnischen Ertüchtigung verpflichtet gewesen sei; zur Erfüllung dieser Arbeiten habe es auch gehört, den Brandschutzgutachter die angeforderten Informationen mitzuteilen. Diesen entsprechenden Aufforderungen sei der Ingenieur über einen Zeitraum von rund drei Monaten nicht nachgekommen. Da der Brandschutzgutachter den Widerruf der Teilfreigabe des Gebäudes angekündigt hatte, wusste der Ingenieur auch, dass die Angelegenheit eilig war und für die Klägerin große Bedeutung hatte. Zudem habe die Bauherrin hier nicht etwa geäußert, dass sie sich ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen wolle. Vor diesem Hintergrund stehe dem Ingenieur ein Zurückbehaltungsrecht infolge der Nichtzahlung der Abschlagsrechnungen aus den anderen Vertragsverhältnissen nicht zu.
Hinweis
Das Gericht begründete seine Auffassung noch mit der weiteren Überlegung, dass die Abschlagsrechnung des Ingenieurs nicht einmal prüffähig und damit auch nicht fällig gewesen sei. Allerdings bedürfte es zur Begründung der Entscheidung dieser weiteren Sachverhalte wohl nicht einmal. Richtig ist zwar, dass einem Planer infolge einer Bauherren seitigen Verweigerung von Abschlagszahlungen zur Arbeitsniederlegung (und zu Kündigung) berechtigt ist (vergleiche BGH, Urteil vom 29.06.1989) dies wird allerdings wohl ohne weiteres nur auf das gleiche Vertragsverhältnis bezogen werden können. Hier machte der Ingenieur Abschlagsforderungen aus bereits Jahre alten Vertragsverhältnissen geltend. Und dies zudem noch in einer Situation, in der seine aktuelle Leistung sehr dringlich benötigt wurde, weil eine Teilstilllegung des Vorhabens drohte. Auch hatte die Bauherren nicht von vornherein eine Zahlung der Forderung verweigert, was möglicherweise dem Ingenieur noch hätte zugutekommen können (vgl. z.B. KG, Urteil vom 21.12.2004).
Das Gericht begründete seine Auffassung noch mit der weiteren Überlegung, dass die Abschlagsrechnung des Ingenieurs nicht einmal prüffähig und damit auch nicht fällig gewesen sei. Allerdings bedürfte es zur Begründung der Entscheidung dieser weiteren Sachverhalte wohl nicht einmal. Richtig ist zwar, dass einem Planer infolge einer Bauherren seitigen Verweigerung von Abschlagszahlungen zur Arbeitsniederlegung (und zu Kündigung) berechtigt ist (vergleiche BGH, Urteil vom 29.06.1989) dies wird allerdings wohl ohne weiteres nur auf das gleiche Vertragsverhältnis bezogen werden können. Hier machte der Ingenieur Abschlagsforderungen aus bereits Jahre alten Vertragsverhältnissen geltend. Und dies zudem noch in einer Situation, in der seine aktuelle Leistung sehr dringlich benötigt wurde, weil eine Teilstilllegung des Vorhabens drohte. Auch hatte die Bauherren nicht von vornherein eine Zahlung der Forderung verweigert, was möglicherweise dem Ingenieur noch hätte zugutekommen können (vgl. z.B. KG, Urteil vom 21.12.2004).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck