https://www.baunetz.de/recht/Abriss_Verletzung_Urheberrecht_und_Ehre_des_Architekten__44386.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Abriss: Verletzung Urheberrecht und Ehre des Architekten?
Der Abriss des urheberrechtlich geschützten Gebäudes verletzt grundsätzlich weder das Urheberrecht des Architekten noch dessen grundgesetzlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach BVerfG , Urt. v. 24.11.2004 - 1BVR 2516/04)
Ein Architekt wird auf der Grundlage eines Stufenvertrages mit der Planung eines Denkmals beauftragt. Das Vorhaben wird begonnen in die Realität umzusetzen. Der Auftraggeber nimmt dann allerdings von der weiteren Realisierung Abstand, beauftragt den Architekten nicht mit weiteren Leistungsstufen und kündigt die begonnene Leistungsstufe. Ein Rechtsanspruch des Architekten auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen war in dem Vertrag ausgeschlossen. Der Auftraggeber will die bereits errichteten Bauten entfernen lassen.
Der Architekt beantragte daraufhin die Untersagung der geplanten Arbeiten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Er stützt sich u.a. auf die Verletzung seines Urheberrechts und die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt einer ehrverletzende Rufschädigung.
Der Streit landet beim Bundesverfassungsgericht, das der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht zuspricht. Bereits das mit der Sache befasste Kammergericht hatte geurteilt, dass sich ein Anspruch auf Unterlassung nicht aus dem Architektenvertrag ergebe. Die Errichtung des Denkmals sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Ein urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des Abrisses sei nicht gegeben. Das Recht zur Werkvollendung liege beim Bauherrn. Die Errichtung des Bauwerks stehe erst am Anfang und eine Vollendung sei ohnehin vertraglich nicht vereinbart. Das Kündigungsrecht sei grundsätzlich wirksam ausgeübt worden. Das Bundesverfassungsgericht verwehrt dem Architekten auch –nachdem die Wege über Vertragsrecht und Urheberrecht nicht begründet waren – die Hintertür über das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts (s.u. Weiteres) habe der Architekt nicht ausreichend vorgetragen. Der pauschale Vortrag, der Abriss oder die Zuschüttung der Bauten sowie die Ablehnung, das Werk zu vollenden, führten zu einer Ehrverletzung, genüge nicht, um eine Grundrechtsverletzung darzutun. Gleiches gelte für die aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, zumal der Architekt im konkreten Fall (Besucher- und Dokumentationszentrum "Topographie des Terrors" in Berlin) dem Auftraggeber signalisiert hatte, einer Beendigung des Vertrages zustimmen zu können mit der Folge, dass dann auch nicht ohne weiteres eine Ehrverletzung gegeben sein könne, jedenfalls die Beendigung selbst aus Sicht des Architekten zumutbar sei.
(nach BVerfG , Urt. v. 24.11.2004 - 1BVR 2516/04)
Ein Architekt wird auf der Grundlage eines Stufenvertrages mit der Planung eines Denkmals beauftragt. Das Vorhaben wird begonnen in die Realität umzusetzen. Der Auftraggeber nimmt dann allerdings von der weiteren Realisierung Abstand, beauftragt den Architekten nicht mit weiteren Leistungsstufen und kündigt die begonnene Leistungsstufe. Ein Rechtsanspruch des Architekten auf Beauftragung von weiteren Leistungsstufen war in dem Vertrag ausgeschlossen. Der Auftraggeber will die bereits errichteten Bauten entfernen lassen.
Der Architekt beantragte daraufhin die Untersagung der geplanten Arbeiten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Er stützt sich u.a. auf die Verletzung seines Urheberrechts und die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt einer ehrverletzende Rufschädigung.
Der Streit landet beim Bundesverfassungsgericht, das der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht zuspricht. Bereits das mit der Sache befasste Kammergericht hatte geurteilt, dass sich ein Anspruch auf Unterlassung nicht aus dem Architektenvertrag ergebe. Die Errichtung des Denkmals sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Ein urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des Abrisses sei nicht gegeben. Das Recht zur Werkvollendung liege beim Bauherrn. Die Errichtung des Bauwerks stehe erst am Anfang und eine Vollendung sei ohnehin vertraglich nicht vereinbart. Das Kündigungsrecht sei grundsätzlich wirksam ausgeübt worden. Das Bundesverfassungsgericht verwehrt dem Architekten auch –nachdem die Wege über Vertragsrecht und Urheberrecht nicht begründet waren – die Hintertür über das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts (s.u. Weiteres) habe der Architekt nicht ausreichend vorgetragen. Der pauschale Vortrag, der Abriss oder die Zuschüttung der Bauten sowie die Ablehnung, das Werk zu vollenden, führten zu einer Ehrverletzung, genüge nicht, um eine Grundrechtsverletzung darzutun. Gleiches gelte für die aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, zumal der Architekt im konkreten Fall (Besucher- und Dokumentationszentrum "Topographie des Terrors" in Berlin) dem Auftraggeber signalisiert hatte, einer Beendigung des Vertrages zustimmen zu können mit der Folge, dass dann auch nicht ohne weiteres eine Ehrverletzung gegeben sein könne, jedenfalls die Beendigung selbst aus Sicht des Architekten zumutbar sei.
Hinweis
Das Gericht hat die Möglichkeit eine Ehrverletzung mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (s.u. Weiteres) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Kündigung eines Vertrages oder die Ablehnung durch den Bauherrn, ein Werk vollenden zu lassen, ausnahmsweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen kann.
Die Zerstörung von Bauwerken galt früher nicht als eine Verletzung von Urheberrechten (vgl. auch Urheberrecht / .. / Zerstörung des Urheberwerkes). Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2019 demgegenüber klargestellt, dass auch im Falle einer beabsichtigten Gesamtzerstörung des Werkes eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist.
Das Gericht hat die Möglichkeit eine Ehrverletzung mit der Folge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (s.u. Weiteres) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Kündigung eines Vertrages oder die Ablehnung durch den Bauherrn, ein Werk vollenden zu lassen, ausnahmsweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen kann.
Die Zerstörung von Bauwerken galt früher nicht als eine Verletzung von Urheberrechten (vgl. auch Urheberrecht / .. / Zerstörung des Urheberwerkes). Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2019 demgegenüber klargestellt, dass auch im Falle einer beabsichtigten Gesamtzerstörung des Werkes eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck