https://www.baunetz.de/recht/Abrechnung_von_Fahrt-_und_Portokosten_Vorlage_der_eigenen_Aufstellung_reicht_zum_Nachweis_44142.html
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Abrechnung von Fahrt- und Portokosten: Vorlage der eigenen Aufstellung reicht zum Nachweis
Bei der Abrechnung von Fahrtkosten, Portokosten und (eigenen) Kopierkosten kann der Architekt nur eigene Aufzeichnungen vorlegen, so dass diese zum Nachweis ausreichen; anders liegt die Sache, wenn Fremdkosten für Lichtpausen und Fotos abgerechnet werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 05.06.2002 - 25 U 170/01, BauR 2002, 1721; OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1991 – 21 U 142/90.)
Ein Architekt klagt gegen den Bauherren Resthonorar ein. Mangels einer wirksamen Pauschalvereinbarung für Nebenkosten gem. § 7 III 2 HOAI, rechnet der Architekt seine Nebenkosten im Rahmen eines Einzelnachweises ab. Hierzu legt er eigene Aufstellungen für
- Fahrtkosten
- Portokosten
- Eigene Kopierkosten
- Fremdkosten für Lichtpausen
- Fremdkosten für Fotos
- Telefonkosten
vor. Der Bauherr meint, die Nebenkosten seien nicht nachgewiesen.
Das Gericht erkennt die Aufstellungen des Architekten nur teilweise als „Einzelnachweis“ i.S.d. § 7 III HOAI an. Was Fahrtkosten, Portokosten oder eigene Kopierkosten angehe, könne der Architekt nur eigene Aufzeichnungen vorlegen, so dass die vorgelegten Aufstellungen zum Nachweis ausreichten. Der Nachweis sei mit der Überreichung der Aufstellungen geführt. Der Bauherr könne den Anfall der Kosten nicht mehr pauschal bestreiten. Anders läge die Sache, was Fremdkosten, hier die Kosten für Lichtpausen und Fotos betreffen. Bei Fremdkosten könnten Nachweise in Form von Rechnungen erbracht werden, was der Architekt indessen versäumt habe. Im Hinblick auf die geltend gemachten Telefonkosten, sei eine pauschale Abrechnung grundsätzlich möglich, es sei dann aber weiter erforderlich, dass der Architekt erläutere, wie er zu der von ihm angesetzten Pauschale komme.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 05.06.2002 - 25 U 170/01, BauR 2002, 1721; OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1991 – 21 U 142/90.)
Ein Architekt klagt gegen den Bauherren Resthonorar ein. Mangels einer wirksamen Pauschalvereinbarung für Nebenkosten gem. § 7 III 2 HOAI, rechnet der Architekt seine Nebenkosten im Rahmen eines Einzelnachweises ab. Hierzu legt er eigene Aufstellungen für
- Fahrtkosten
- Portokosten
- Eigene Kopierkosten
- Fremdkosten für Lichtpausen
- Fremdkosten für Fotos
- Telefonkosten
vor. Der Bauherr meint, die Nebenkosten seien nicht nachgewiesen.
Das Gericht erkennt die Aufstellungen des Architekten nur teilweise als „Einzelnachweis“ i.S.d. § 7 III HOAI an. Was Fahrtkosten, Portokosten oder eigene Kopierkosten angehe, könne der Architekt nur eigene Aufzeichnungen vorlegen, so dass die vorgelegten Aufstellungen zum Nachweis ausreichten. Der Nachweis sei mit der Überreichung der Aufstellungen geführt. Der Bauherr könne den Anfall der Kosten nicht mehr pauschal bestreiten. Anders läge die Sache, was Fremdkosten, hier die Kosten für Lichtpausen und Fotos betreffen. Bei Fremdkosten könnten Nachweise in Form von Rechnungen erbracht werden, was der Architekt indessen versäumt habe. Im Hinblick auf die geltend gemachten Telefonkosten, sei eine pauschale Abrechnung grundsätzlich möglich, es sei dann aber weiter erforderlich, dass der Architekt erläutere, wie er zu der von ihm angesetzten Pauschale komme.
Hinweis
Das Gericht hatte in vorgenannter Entscheidung darauf hingewiesen, dass Fahrtkosten für Reisen gem. § 7 II 4, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten hinausgehen, vollständig abgerechnet werden können, also ohne Abzug von 15 km.
Das Gericht hatte in vorgenannter Entscheidung darauf hingewiesen, dass Fahrtkosten für Reisen gem. § 7 II 4, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten hinausgehen, vollständig abgerechnet werden können, also ohne Abzug von 15 km.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck