https://www.baunetz.de/recht/Abrechnung_nach_Kuendigung_Rueckgriff_auf_vereinbarten_Zahlungsplan__1556327.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bereicherung für die Siedlung
Werkstattbau von Dream bei Paris
Stadthaus durchgesteckt
Buero Kofink Schels in München
Erweiterung fürs Bundeswehrkrankenhaus
Pläne von dichter Architekturgesellschaft in Berlin
Formatfülle und Debattenlust
Campus Masters Juli/August gestartet
Park and Ride statt Wagenrennen
ateliers O-S architectes bei Rennes
Lowtech für den Aufbruch
Bildungsbau auf der Insel Hormus von ZAV Architects
Die Hauptstadtregion als Materialfundus
Forschungspavillon in Potsdam von Bauhaus Erde
Abrechnung nach Kündigung: Rückgriff auf vereinbarten Zahlungsplan?
Im Rahmen der Abrechnung nach einer (freien) Kündigung ist auf die Kalkulation des Auftragnehmers unter Berücksichtigung des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zu nicht erbrachten Leistungen abzustellen. Auf den Zahlungsplan kommt es dann nicht an, wenn dieser nicht den Leistungsstand wiederspiegelt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 133/10)
Der Auftraggeber kündigt den Werkvertrag (z. B. Architektenvertrag) mit dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer rechnet auf der Grundlage eines Zahlungsplanes, der monatliche Zahlungen vorsieht, die erbrachten Leistungen ab. Das macht der BGH nicht mit. Der Auftragnehmer hat zunächst Anspruch auf Zahlung der erbrachten Leistungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenen Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Hierfür hat der Auftragnehmer seine Kalkulation darzustellen. Ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan oder vereinbarte Ratenzahlungen müssen für die Bemessung nicht maßgebend sein.
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 133/10)
Der Auftraggeber kündigt den Werkvertrag (z. B. Architektenvertrag) mit dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer rechnet auf der Grundlage eines Zahlungsplanes, der monatliche Zahlungen vorsieht, die erbrachten Leistungen ab. Das macht der BGH nicht mit. Der Auftragnehmer hat zunächst Anspruch auf Zahlung der erbrachten Leistungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenen Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Hierfür hat der Auftragnehmer seine Kalkulation darzustellen. Ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan oder vereinbarte Ratenzahlungen müssen für die Bemessung nicht maßgebend sein.
Hinweis
Die vorstehenden Grundsätze gelten insbesondere auch für vereinbartes Pauschalhonorar. Bei Architektenverträgen wird in der Regel die Kalkulation des Auftragnehmers den Parametern der HOAI einschließlich der Bewertung der erbrachten Leistungen folgen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten insbesondere auch für vereinbartes Pauschalhonorar. Bei Architektenverträgen wird in der Regel die Kalkulation des Auftragnehmers den Parametern der HOAI einschließlich der Bewertung der erbrachten Leistungen folgen.
Verweise
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung ohne wi. Grund Bauherr
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung ohne wi. Grund Bauherr
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck