https://www.baunetz.de/recht/Abnahmewirkung_auch_bei_Maengelvorbehalt._3425579.html
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Abnahmewirkung auch bei Mängelvorbehalt.
Wird eine Abnahme erklärt, dann tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn dies vorbehaltlich konkret aufgeführter Mängel erfolgt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 02.10.2013 - 12 U 5/13)
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Werkvertrag. Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers "vorbehaltlich der laut Anlage aufgeführten Mängel …" ab. Jahre später treten Gewährleistungsmängel auf. Der Auftragnehmer beruft sich auf Verjährung. Der Auftraggeber meint, dass eine Abnahme angesichts des Vorbehaltes nicht erklärt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Die Erklärung des Vorbehaltes wegen aufgeführter Mängel und Restleistungen sei grundsätzlich als ein in § 640 Abs. 1 BGB vorgesehener Vorbehalt zu verstehen, der im Rahmen einer Abnahmeerklärung bei Vorliegen von Mängeln erteilt werden könne, um die Mängelrechte des Auftraggebers aufrecht zu erhalten. Die Abnahme als solche bleibt davon unberührt. Die Wirkung der Abnahme tritt ein. Das bedeutet, dass insbesondere die Gewährleistungszeit in Gang gesetzt wird.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 02.10.2013 - 12 U 5/13)
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Werkvertrag. Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers "vorbehaltlich der laut Anlage aufgeführten Mängel …" ab. Jahre später treten Gewährleistungsmängel auf. Der Auftragnehmer beruft sich auf Verjährung. Der Auftraggeber meint, dass eine Abnahme angesichts des Vorbehaltes nicht erklärt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Die Erklärung des Vorbehaltes wegen aufgeführter Mängel und Restleistungen sei grundsätzlich als ein in § 640 Abs. 1 BGB vorgesehener Vorbehalt zu verstehen, der im Rahmen einer Abnahmeerklärung bei Vorliegen von Mängeln erteilt werden könne, um die Mängelrechte des Auftraggebers aufrecht zu erhalten. Die Abnahme als solche bleibt davon unberührt. Die Wirkung der Abnahme tritt ein. Das bedeutet, dass insbesondere die Gewährleistungszeit in Gang gesetzt wird.
Hinweis
Der Vorbehalt ist daher grundsätzlich auch nicht als Bedingung auszulegen. Im Übrigen dürfte auch die Gewährleistung für die vorbehaltenen Mängel und Restleistungen in Gang gesetzt worden sein. Die Thematik gilt für das gesamte Werkvertragsrecht, das heißt sowohl insbesondere für Bauverträge, aber auch Architektenverträge. Nach der HOAI 2013 ist nunmehr auch eine Abnahme der Architektenleistungen erforderlich, um Schlussrechnung stellen zu können.
Der Vorbehalt ist daher grundsätzlich auch nicht als Bedingung auszulegen. Im Übrigen dürfte auch die Gewährleistung für die vorbehaltenen Mängel und Restleistungen in Gang gesetzt worden sein. Die Thematik gilt für das gesamte Werkvertragsrecht, das heißt sowohl insbesondere für Bauverträge, aber auch Architektenverträge. Nach der HOAI 2013 ist nunmehr auch eine Abnahme der Architektenleistungen erforderlich, um Schlussrechnung stellen zu können.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck