https://www.baunetz.de/recht/Abgrenzung_Arbeitnehmer-Subplaner_bei_Einsatz_einer_Spezial-Software_8464035.html
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Abgrenzung Arbeitnehmer/Subplaner bei Einsatz einer Spezial-Software
Für eine Subplaner-Eigenschaft spricht das Eingehen eines Unternehmerrisikos; ein solches ist zu bejahen bei Planungsleistungen, zu denen vorab Investitionen in Hochleistungsrechner, Spezialdrucker sowie in die Entwicklung einer eigenen Spezial-Simulationssoftware getätigt wurden, um am Markt durch besondere Expertise einen eigenen Kundenstamm aufzubauen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Zu beachten ist, dass die für selbständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für Honoraransprüche nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Zu beachten ist, dass die für selbständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für Honoraransprüche nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.
Beispiel
(nach LSG Baden Württemberg , Urt. v. 12.05.2023 - L 8 BA 2807/22)
Im Rahmen eines U-Bahn-Bauprojekts wurde ein Ingenieurbüro umfangreich mit Planungsleistungen beauftragt. Das Ingenieurbüro übertrug einem Diplom-Ingenieur der Architektur die Werk- und Montageplanung für die Fassade als Grundlage für die Fertigung. Die Parteien schlossen hierfür einen mit "Vertrag über freie Mitarbeit" überschriebene Vereinbarung ab. Das Ingenieurbüro hatte den Architekten aufgrund dessen Spezialisierung und dessen Nutzung einer eigenen patentgeschützten Software beauftragt. Die Leistungen wurden ganz überwiegend in den Büroräumen des Architekten erbracht. Vereinzelt wurden Termine am Firmensitz des Ingenieurbüros zum Zwecke der Koordinierung ausgeführt.
Später wird die Tätigkeit des Architekten als abhängige Beschäftigung eines Arbeitnehmers qualifiziert. Hiergegen erhebt das Ingenieurbüro Klage, um sich gegen die Beitragspflicht zu wehren. Sozialgericht und Landessozialgericht geben dem Ingenieurbüro Recht. Eine Eingliederung des Architekten in die Arbeitsorganisation des Ingenieurbüros und einer Weisungsabhängigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Architekt habe die ihm übertragenen Aufgaben weit überwiegend in seinem Büro verrichtet, denn hierzu benötigte er die von ihm selbst entwickelte Software. Die Spezialisierung des Architekten und die von ihm entwickelte Software, für welche er auch das Patent hält, war der wesentliche Grund für seine Beauftragung. Das Ingenieurbüro war entsprechend nicht einmal in der Lage, dem Architekten Weisungen bezüglich der Ausführung zu erteilen. Dass das Ingenieurbüro die vom Architekten erstellten Leistungen auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kontrollierte, entspräche dem üblichen Vorgehen bei einem Werkvertrag, bei dem das Werk im Rahmen der Abnahme auf die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften und Zielvorgaben geprüft wird. Die vereinzelte Wahrnehmung von Terminen am Firmensitz des Ingenieurbüros zum Zwecke der Koordinierung führe nicht per se zu einer Eingliederung in den Betrieb. Derartige Besprechungen seien bei größeren Arbeitsaufträgen mit mehreren Gewerken üblich und erforderlich, um die verschiedenen Teilleistungen zeitlich zu koordinieren und in den gegenüber dem Kunden des Ingenieurbüros vereinbarten Zeitplan einzupflegen.
Wesentliche Bedeutung habe weiter die Tatsache, dass der Architekt ein eigenes Architekturbüro mit für die Ausführung von Planungsleistungen geeigneten Computern und Druckern unterhielt und Investitionen von Euro 10.000 in die Entwicklung einer Spezial-Simulationssoftware getätigt hatte. Das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmensrisiko sei ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei. Zwar habe der Architekt im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen gehabt, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundensatz nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte. Grundsätzlich spreche die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. Denn wenn es – wie vorliegend – um reine Dienstleistungen geht, ist anders als bei der Erstellung z.B. eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten. Der Beigeladene hat vorliegend dennoch ein gewichtiges Unternehmensrisiko getragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Planungsleistungen wesentlich die eigene (geistige) Arbeitskraft zum Einsatz komme, habe der Architekt zusätzlich Investitionen in seinen Betrieb getätigt, um sein Portfolio zu erweitern und infolge der erlangten Spezialisierung und Expertise einen erweiterten Kundenstamm zu erlangen. Insoweit sei ein Unternehmerrisiko bei Planungsleistungen zu bejahen, wenn Investitionen in Hochleistungsrechner und Spezialdrucker sowie in die Entwicklung einer eigenen Spezial-Simulationssoftware getätigt würden.
(nach LSG Baden Württemberg , Urt. v. 12.05.2023 - L 8 BA 2807/22)
Im Rahmen eines U-Bahn-Bauprojekts wurde ein Ingenieurbüro umfangreich mit Planungsleistungen beauftragt. Das Ingenieurbüro übertrug einem Diplom-Ingenieur der Architektur die Werk- und Montageplanung für die Fassade als Grundlage für die Fertigung. Die Parteien schlossen hierfür einen mit "Vertrag über freie Mitarbeit" überschriebene Vereinbarung ab. Das Ingenieurbüro hatte den Architekten aufgrund dessen Spezialisierung und dessen Nutzung einer eigenen patentgeschützten Software beauftragt. Die Leistungen wurden ganz überwiegend in den Büroräumen des Architekten erbracht. Vereinzelt wurden Termine am Firmensitz des Ingenieurbüros zum Zwecke der Koordinierung ausgeführt.
Später wird die Tätigkeit des Architekten als abhängige Beschäftigung eines Arbeitnehmers qualifiziert. Hiergegen erhebt das Ingenieurbüro Klage, um sich gegen die Beitragspflicht zu wehren. Sozialgericht und Landessozialgericht geben dem Ingenieurbüro Recht. Eine Eingliederung des Architekten in die Arbeitsorganisation des Ingenieurbüros und einer Weisungsabhängigkeit könne nicht festgestellt werden. Der Architekt habe die ihm übertragenen Aufgaben weit überwiegend in seinem Büro verrichtet, denn hierzu benötigte er die von ihm selbst entwickelte Software. Die Spezialisierung des Architekten und die von ihm entwickelte Software, für welche er auch das Patent hält, war der wesentliche Grund für seine Beauftragung. Das Ingenieurbüro war entsprechend nicht einmal in der Lage, dem Architekten Weisungen bezüglich der Ausführung zu erteilen. Dass das Ingenieurbüro die vom Architekten erstellten Leistungen auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kontrollierte, entspräche dem üblichen Vorgehen bei einem Werkvertrag, bei dem das Werk im Rahmen der Abnahme auf die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften und Zielvorgaben geprüft wird. Die vereinzelte Wahrnehmung von Terminen am Firmensitz des Ingenieurbüros zum Zwecke der Koordinierung führe nicht per se zu einer Eingliederung in den Betrieb. Derartige Besprechungen seien bei größeren Arbeitsaufträgen mit mehreren Gewerken üblich und erforderlich, um die verschiedenen Teilleistungen zeitlich zu koordinieren und in den gegenüber dem Kunden des Ingenieurbüros vereinbarten Zeitplan einzupflegen.
Wesentliche Bedeutung habe weiter die Tatsache, dass der Architekt ein eigenes Architekturbüro mit für die Ausführung von Planungsleistungen geeigneten Computern und Druckern unterhielt und Investitionen von Euro 10.000 in die Entwicklung einer Spezial-Simulationssoftware getätigt hatte. Das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmensrisiko sei ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei. Zwar habe der Architekt im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen gehabt, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundensatz nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte. Grundsätzlich spreche die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. Denn wenn es – wie vorliegend – um reine Dienstleistungen geht, ist anders als bei der Erstellung z.B. eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen nicht zu erwarten. Der Beigeladene hat vorliegend dennoch ein gewichtiges Unternehmensrisiko getragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Planungsleistungen wesentlich die eigene (geistige) Arbeitskraft zum Einsatz komme, habe der Architekt zusätzlich Investitionen in seinen Betrieb getätigt, um sein Portfolio zu erweitern und infolge der erlangten Spezialisierung und Expertise einen erweiterten Kundenstamm zu erlangen. Insoweit sei ein Unternehmerrisiko bei Planungsleistungen zu bejahen, wenn Investitionen in Hochleistungsrechner und Spezialdrucker sowie in die Entwicklung einer eigenen Spezial-Simulationssoftware getätigt würden.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass bei hochkomplexen, arbeitsteiligen Programmierleistungen das Erfordernis der Abnahme des programmierten Datenpakets durch den zuständigen Fachbereich des Auftraggebers vor Inbetriebnahme und Implementierung in das Gesamtwerk nicht per se die Eingliederung des Programmierers des einzelnen Datenpakets in die Betriebsorganisation des Auftraggebers zur Folge habe. Insofern sei das Kriterium der "Eingliederung" im Rahmen solcher Arbeitsprozesse nicht ohne Weiteres passend und bedürfe der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt. Das gelte nicht nur bei komplexen und arbeitsteiligen Computerprogrammen, sondern auch bei komplexen Planungsleistungen im Rahmen von großen Bauvorhaben.
Das Gericht weist darauf hin, dass bei hochkomplexen, arbeitsteiligen Programmierleistungen das Erfordernis der Abnahme des programmierten Datenpakets durch den zuständigen Fachbereich des Auftraggebers vor Inbetriebnahme und Implementierung in das Gesamtwerk nicht per se die Eingliederung des Programmierers des einzelnen Datenpakets in die Betriebsorganisation des Auftraggebers zur Folge habe. Insofern sei das Kriterium der "Eingliederung" im Rahmen solcher Arbeitsprozesse nicht ohne Weiteres passend und bedürfe der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt. Das gelte nicht nur bei komplexen und arbeitsteiligen Computerprogrammen, sondern auch bei komplexen Planungsleistungen im Rahmen von großen Bauvorhaben.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck