https://www.baunetz.de/recht/Ab_wann_gilt_die_HOAI_2013__3442483.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Ab wann gilt die HOAI 2013?
Hintergrund
Ebenso wie mit der Novellierung der HOAI 2009 stellt sich nunmehr die Frage, ab wann die HOAI 2013 anzuwenden ist.
Ebenso wie mit der Novellierung der HOAI 2009 stellt sich nunmehr die Frage, ab wann die HOAI 2013 anzuwenden ist.
Hinweis
§ 57 HOAI 2013 ordnet hierzu an, dass sie auf solche Grundleistungen nicht anzuwenden ist, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der HOAI 2009 anwendbar. Mithin – soweit völlig übereinstimmende Meinung – kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an: liegt dieser bis zum 16.07.2013, so ist die HOAI 2009, liegt er am oder nach dem 17.07.2013, ist die HOAI 2013 anwendbar.
Da in der Regel (Ausnahme insbesondere öffentliche Hand und Kirchen) wirksame Vertragsschlüsse auch konkludent oder mündlich zustande kommen können, wird es – auch wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt – nicht immer ohne Weiteres auf das Datum des schriftlichen Vertrages ankommen können; wird ein Vertragsschluss mündlich oder konkludent bereits vor schriftlicher Fixierung festgestellt, so kommt es auf den Zeitpunkt des mündlich oder konkludent geschlossenen Vertrages an.
Werden Leistungen in Stufen beauftragt, kommt es auf den jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur einzelnen Stufe an. Dies gilt unproblematisch, wenn die Stufen tatsächlich unabhängig voneinander beauftragt werden und kein Gesamtvertrag vorliegt. Streitig ist dies allerdings für einen solchen Stufenvertrag, in dem der Auftraggeber den Auftragnehmer grundsätzlich bereits zur Erbringung sämtlicher beabsichtigter Leistungsphasen verpflichtet, sich den Abruf weiterer Stufen bzw. Leistungsphasen aber vorbehält, ohne dass der Auftragnehmer ein Recht zur Beauftragung hätte (z.B. RBBau-Vertrag).
In dem Einführungserlass zur HOAI 2013 des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung vom 19.08.2013 nimmt das Ministerium den Standpunkt ein, für die RBBauverträge müsse gelten, dass diese insgesamt nach alter HOAI 2009 abzuwickeln seien, auch wenn Stufen erst nach dem 17.07.2013 abgerufen würden. Das Landgericht Koblenz entschied unter Datum vom 28.02.2013 (4 O 103/12) für die Parallelproblematik des Übergangs HOAI 1996/HOAI 2009, dass ab dem 17.08.2009 abgerufene Leistungen auf der Grundlage der (neuen) HOAI 2009 abzurechnen seien (das OLG Koblenz hat in der zweiten Instanz das Urteil bestätigt). Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht in der Literatur.
Wendet man auf den Abruf von Leistungsphasen ab dem 17.07.2013 die HOAI 2013 an, so stellt sich weiter die Frage, welche Ergebnisse diese Anwendung zeitigt. Der Leistungsumfang des Planers wird durch eine Anwendbarkeit einer neuen Honorarordnung grundsätzlich nicht berührt werden. Im Hinblick auf das Honorar jedoch wird man jedenfalls von einer Geltung der Mindestsätze der HOAI 2013 für solche ab dem 17.07.2013 abgerufene Leistungsphasen ausgehen müssen. Das heißt, dass sich ein Architekt gegebenenfalls auf den höheren Mindestsatz nach HOAI 2013 berufen könnte, wenn die im Vertrag befindliche Honorarvereinbarung den Mindestsatz HOAI 2013 unterschreitet. Gleiches gilt, wenn im Vertrag keine Honorarvereinbarung enthalten ist, mithin automatisch der Mindestsatz HOAI 2009 galt und dieser den Mindestsatz der HOAI 2013 unterschreitet (was allein aufgrund der erheblichen Anhebung der Honorartafeln regelmäßig der Fall sein dürfte).
Eine weitere, schwierigere Frage könnte sein, ob sich ein Architekt, der beispielsweise für sämtliche Leistungsphasen Honorarzone III Mittelsatz unter der Geltung der HOAI 2009 vereinbart hatte, nunmehr für eine ab dem 17.07.2013 abgerufene Stufe Mittelsatz HOAI 2013 verlangen könnte. Dies wird nach diesseitiger Ansicht nicht ohne weiteres anzunehmen sein. Allerdings kommt es in jedem Einzelfall den Vertrag und dessen Auslegung an.
§ 57 HOAI 2013 ordnet hierzu an, dass sie auf solche Grundleistungen nicht anzuwenden ist, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der HOAI 2009 anwendbar. Mithin – soweit völlig übereinstimmende Meinung – kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an: liegt dieser bis zum 16.07.2013, so ist die HOAI 2009, liegt er am oder nach dem 17.07.2013, ist die HOAI 2013 anwendbar.
Da in der Regel (Ausnahme insbesondere öffentliche Hand und Kirchen) wirksame Vertragsschlüsse auch konkludent oder mündlich zustande kommen können, wird es – auch wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt – nicht immer ohne Weiteres auf das Datum des schriftlichen Vertrages ankommen können; wird ein Vertragsschluss mündlich oder konkludent bereits vor schriftlicher Fixierung festgestellt, so kommt es auf den Zeitpunkt des mündlich oder konkludent geschlossenen Vertrages an.
Werden Leistungen in Stufen beauftragt, kommt es auf den jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur einzelnen Stufe an. Dies gilt unproblematisch, wenn die Stufen tatsächlich unabhängig voneinander beauftragt werden und kein Gesamtvertrag vorliegt. Streitig ist dies allerdings für einen solchen Stufenvertrag, in dem der Auftraggeber den Auftragnehmer grundsätzlich bereits zur Erbringung sämtlicher beabsichtigter Leistungsphasen verpflichtet, sich den Abruf weiterer Stufen bzw. Leistungsphasen aber vorbehält, ohne dass der Auftragnehmer ein Recht zur Beauftragung hätte (z.B. RBBau-Vertrag).
In dem Einführungserlass zur HOAI 2013 des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung vom 19.08.2013 nimmt das Ministerium den Standpunkt ein, für die RBBauverträge müsse gelten, dass diese insgesamt nach alter HOAI 2009 abzuwickeln seien, auch wenn Stufen erst nach dem 17.07.2013 abgerufen würden. Das Landgericht Koblenz entschied unter Datum vom 28.02.2013 (4 O 103/12) für die Parallelproblematik des Übergangs HOAI 1996/HOAI 2009, dass ab dem 17.08.2009 abgerufene Leistungen auf der Grundlage der (neuen) HOAI 2009 abzurechnen seien (das OLG Koblenz hat in der zweiten Instanz das Urteil bestätigt). Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht in der Literatur.
Wendet man auf den Abruf von Leistungsphasen ab dem 17.07.2013 die HOAI 2013 an, so stellt sich weiter die Frage, welche Ergebnisse diese Anwendung zeitigt. Der Leistungsumfang des Planers wird durch eine Anwendbarkeit einer neuen Honorarordnung grundsätzlich nicht berührt werden. Im Hinblick auf das Honorar jedoch wird man jedenfalls von einer Geltung der Mindestsätze der HOAI 2013 für solche ab dem 17.07.2013 abgerufene Leistungsphasen ausgehen müssen. Das heißt, dass sich ein Architekt gegebenenfalls auf den höheren Mindestsatz nach HOAI 2013 berufen könnte, wenn die im Vertrag befindliche Honorarvereinbarung den Mindestsatz HOAI 2013 unterschreitet. Gleiches gilt, wenn im Vertrag keine Honorarvereinbarung enthalten ist, mithin automatisch der Mindestsatz HOAI 2009 galt und dieser den Mindestsatz der HOAI 2013 unterschreitet (was allein aufgrund der erheblichen Anhebung der Honorartafeln regelmäßig der Fall sein dürfte).
Eine weitere, schwierigere Frage könnte sein, ob sich ein Architekt, der beispielsweise für sämtliche Leistungsphasen Honorarzone III Mittelsatz unter der Geltung der HOAI 2009 vereinbart hatte, nunmehr für eine ab dem 17.07.2013 abgerufene Stufe Mittelsatz HOAI 2013 verlangen könnte. Dies wird nach diesseitiger Ansicht nicht ohne weiteres anzunehmen sein. Allerdings kommt es in jedem Einzelfall den Vertrag und dessen Auslegung an.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck