https://www.baunetz.de/recht/7_Abs._2_HOAI_2021_Voraussetzungen_der_Anwendung_8594062.html
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7 Abs. 2 HOAI 2021: Voraussetzungen der Anwendung
7 Abs. 2 HOAI 2021 ist anwendbar auf Grundleistungen nach HOAI, die von einem Verbraucher gegenüber einem Architekten oder Ingenieur beauftragt werden, unabhängig davon, ob ein Berechnungs-, ein Zeit- oder eine Pauschalhonorar vereinbart wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Dem Architekten obliegt gem. § 7 II HOAI 2021 eine Hinweispflicht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Dem Architekten obliegt gem. § 7 II HOAI 2021 eine Hinweispflicht.
Beispiel
(nach OLG Köln, Urteil vom 8.4.2024 , - 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt wird im Februar 2021 mit einem schriftlichen Architektenvertrag beauftragt; in diesem Vertrag wird das Projekt wie folgt beschrieben:
Ortsbesichtigungen, Aktensichtungen, Beratungen, Abklärung der Wünsche des Auftraggebers und des Baurechts, gegebenenfalls Bestandsaufnahme (Aufmaß), Konzeptentwicklung, grobe Vorplanung für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses und möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen.
Gleichfalls vereinbart ist eine Abrechnung nach Stunden. Nach Erbringung einiger Leistungen rechnet der Architekt seine Tätigkeiten gemäß übermittelter Stundenerfassung in Höhe von Euro rund 6300 ab. Der Bauherr wendet eine fehlende Aufklärung gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 ein. Der Architekt argumentiert, § 7 Abs. 2 HOAI sei nicht anwendbar, der Bauherr habe gewerblich gehandelt, außerdem habe er ja ein Zeithonorar vereinbart.
Landgericht und Oberlandesgericht folgende Argumentation des Architekten nicht und halten § 7 Abs. 2 HOAI für anwendbar. Soweit eine natürliche Person ihre Verbrauchereigenschaft geltend mache, sei grundsätzlich von einem Verbraucher-Handeln auszugehen, es sei denn, konkrete Einzelumstände sprächen für einen unternehmerischen Zweck des Geschäfts. Seien sowohl private als auch unternehmerische Zwecke verfolgt, komme es gegebenenfalls auf den Schwerpunkt an. Der Vertrag enthalte selbst keinerlei Anhaltspunkte, der Bauherr sei im Vertrag aber nicht unter einer Firma, sondern unter seinem privaten Namen aufgeführt. Allein die Behauptung des Architekten, die weiteren Gebäude sollten einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden, könne hier nicht zu einem überwiegend gewerblichen Geschäft führen, da schon nicht erkennbar sei, ob überwiegend eine gewerbsmäßige und nicht eine private Nutzung intendiert war. Schließlich habe der Architekt dem Bauherrn eine Widerrufsbelehrung vorgelegt, was dafür spreche, dass die Parteien selbst von einem privaten Handeln ausgegangen seien.
Weiter sei § 7 Abs. 2 HOAI nicht nur auf Berechnungshonorare, sondern auch auf Zeithonorare bzw. Pauschalhonorar anwendbar. Der Verordnungsgeber wollte mit der Belehrungspflicht sicherstellen, dass dem Verbraucher die freie Vereinbarkeit der Honorare und der Orientierungscharakter der Honorartafeln der HOAI bekannt sei. Welche Art von Honorarvereinbarung anschließend getroffen werde, sei unerheblich.
Anwendbar sei § 7 Abs. 2 HOAI auf die vorliegende Vereinbarung auch, weil diese Vereinbarung Grundleistungen (und nicht, jedenfalls nicht nur, besondere Leistungen) zum Gegenstand habe. Die Beauftragungsei so auszulegen, dass hier Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 beauftragt seien. Die Erbringung Besondere Leistungen sei vom Architekten substantiiert nicht vorgetragen.
(nach OLG Köln, Urteil vom 8.4.2024 , - 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt wird im Februar 2021 mit einem schriftlichen Architektenvertrag beauftragt; in diesem Vertrag wird das Projekt wie folgt beschrieben:
Ortsbesichtigungen, Aktensichtungen, Beratungen, Abklärung der Wünsche des Auftraggebers und des Baurechts, gegebenenfalls Bestandsaufnahme (Aufmaß), Konzeptentwicklung, grobe Vorplanung für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses und möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen.
Gleichfalls vereinbart ist eine Abrechnung nach Stunden. Nach Erbringung einiger Leistungen rechnet der Architekt seine Tätigkeiten gemäß übermittelter Stundenerfassung in Höhe von Euro rund 6300 ab. Der Bauherr wendet eine fehlende Aufklärung gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 ein. Der Architekt argumentiert, § 7 Abs. 2 HOAI sei nicht anwendbar, der Bauherr habe gewerblich gehandelt, außerdem habe er ja ein Zeithonorar vereinbart.
Landgericht und Oberlandesgericht folgende Argumentation des Architekten nicht und halten § 7 Abs. 2 HOAI für anwendbar. Soweit eine natürliche Person ihre Verbrauchereigenschaft geltend mache, sei grundsätzlich von einem Verbraucher-Handeln auszugehen, es sei denn, konkrete Einzelumstände sprächen für einen unternehmerischen Zweck des Geschäfts. Seien sowohl private als auch unternehmerische Zwecke verfolgt, komme es gegebenenfalls auf den Schwerpunkt an. Der Vertrag enthalte selbst keinerlei Anhaltspunkte, der Bauherr sei im Vertrag aber nicht unter einer Firma, sondern unter seinem privaten Namen aufgeführt. Allein die Behauptung des Architekten, die weiteren Gebäude sollten einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden, könne hier nicht zu einem überwiegend gewerblichen Geschäft führen, da schon nicht erkennbar sei, ob überwiegend eine gewerbsmäßige und nicht eine private Nutzung intendiert war. Schließlich habe der Architekt dem Bauherrn eine Widerrufsbelehrung vorgelegt, was dafür spreche, dass die Parteien selbst von einem privaten Handeln ausgegangen seien.
Weiter sei § 7 Abs. 2 HOAI nicht nur auf Berechnungshonorare, sondern auch auf Zeithonorare bzw. Pauschalhonorar anwendbar. Der Verordnungsgeber wollte mit der Belehrungspflicht sicherstellen, dass dem Verbraucher die freie Vereinbarkeit der Honorare und der Orientierungscharakter der Honorartafeln der HOAI bekannt sei. Welche Art von Honorarvereinbarung anschließend getroffen werde, sei unerheblich.
Anwendbar sei § 7 Abs. 2 HOAI auf die vorliegende Vereinbarung auch, weil diese Vereinbarung Grundleistungen (und nicht, jedenfalls nicht nur, besondere Leistungen) zum Gegenstand habe. Die Beauftragungsei so auszulegen, dass hier Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 beauftragt seien. Die Erbringung Besondere Leistungen sei vom Architekten substantiiert nicht vorgetragen.
Hinweis
Die Belehrungen, die – für Architekten relevant – vom Gesetzgeber/Verordnungsgeber gegenüber Verbrauchern vorgesehen sind, sind für Architekten von wachsender Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Widerrufsbelehrung (deren Fehlen katastrophale Folgen haben kann, vgl. zuletzt Landgericht Frankfurt a. M. , Urt. v. 26.06.2023 ), sondern auch für die Hinweispflichten gem. § 650r Abs. 1 Satz 2 BGB und – wie man sieht – gemäß § 7 Abs. 2 HOAI.
Die Belehrungen, die – für Architekten relevant – vom Gesetzgeber/Verordnungsgeber gegenüber Verbrauchern vorgesehen sind, sind für Architekten von wachsender Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Widerrufsbelehrung (deren Fehlen katastrophale Folgen haben kann, vgl. zuletzt Landgericht Frankfurt a. M. , Urt. v. 26.06.2023 ), sondern auch für die Hinweispflichten gem. § 650r Abs. 1 Satz 2 BGB und – wie man sieht – gemäß § 7 Abs. 2 HOAI.