https://www.baunetz.de/recht/60_40_Klausel_Wirksame_Vereinbarung_doch_moeglich__44056.html
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60:40 Klausel: Wirksame Vereinbarung doch möglich?
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf lässt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH eine 60:40-Klausel vertraglich wirksam vereinbaren.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.04.2002 - 23 U 182/01-,BauR 2002, 1583)
Ein Architekt macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung gegen den Bauherren unter anderem Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend. Er ersetzt dieses Honorar für nicht erbrachte Leistungen mit einer 60 %-Pauschale desjenigen Honorars an, welches auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt. Hierbei beruft er sich auf § 9 I des zwischen ihm und dem Bauherrn geschlossenen Vertrages (EAV-Vertrag, Fassung 1994):
“§ 9 vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Vertrag ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Hatte der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. In allen anderen Fällen steht dem Architekten das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Will der Bauherr einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft des Architekten oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast.“
Der Bauherr hält die Klausel für unwirksam und beruft sich auf die einschlägige BGH Rechtsprechung (Vergleiche 60:40-Klausel und Nochmals 60:40-Klausel).
Das OLG Düsseldorf gesteht dem Architekten die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen mit einer 60 %- Pauschale zu. Die entsprechende Klausel im Vertrag sei wirksam. Sie sei auch mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH (siehe oben) nicht anders zu bewerten sei. Die hier zu beurteilende Klausel sei bislang – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des BGH gewesen. In seiner Entscheidung habe der BGH sich auf zwei Gesichtspunkte gestützt, die aber durch die vorliegende Klausel berücksichtigt seien. (Siehe im einzelnen zur Begründung unten unter WEITERES).
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.04.2002 - 23 U 182/01-,BauR 2002, 1583)
Ein Architekt macht nach vorzeitiger Vertragsbeendigung gegen den Bauherren unter anderem Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend. Er ersetzt dieses Honorar für nicht erbrachte Leistungen mit einer 60 %-Pauschale desjenigen Honorars an, welches auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt. Hierbei beruft er sich auf § 9 I des zwischen ihm und dem Bauherrn geschlossenen Vertrages (EAV-Vertrag, Fassung 1994):
“§ 9 vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Vertrag ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Hatte der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. In allen anderen Fällen steht dem Architekten das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Will der Bauherr einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft des Architekten oder böswilliger Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast.“
Der Bauherr hält die Klausel für unwirksam und beruft sich auf die einschlägige BGH Rechtsprechung (Vergleiche 60:40-Klausel und Nochmals 60:40-Klausel).
Das OLG Düsseldorf gesteht dem Architekten die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen mit einer 60 %- Pauschale zu. Die entsprechende Klausel im Vertrag sei wirksam. Sie sei auch mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH (siehe oben) nicht anders zu bewerten sei. Die hier zu beurteilende Klausel sei bislang – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des BGH gewesen. In seiner Entscheidung habe der BGH sich auf zwei Gesichtspunkte gestützt, die aber durch die vorliegende Klausel berücksichtigt seien. (Siehe im einzelnen zur Begründung unten unter WEITERES).
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist mutig. Richtig sieht das OLG Düsseldorf, dass die damaligen BGH Entscheidungen durchaus nicht die Pauschalisierung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein für unzulässig ansahen. Allerdings hängte der BGH die Voraussetzungen, die eine Klausel zu erfüllen hätte, relativ hoch. Ob die vorliegende Klausel auch nach Ansicht des BGHs wirksam ist, bleibt abzuwarten. Solange hierüber Sicherheit nicht besteht, droht Architekten nach wie vor, ihr Honorar für nicht erbrachte Leistungen unter detaillierter Darlegung ersparter Aufwendungen und ggf. anderweitigen Erwerbes darzulegen. Allerdings ist angesichts der neuen Rechtsprechung darüber nachzudenken, ob es sich lohnt, die Klausel wieder mit in den (Muster-)Architektenvertrag aufzunehmen.
Siehe hierzu insb. Musterarchitektenvertrag (dort unter III 1.6) sowie auch unter Tipps und Mehr /../ 60:40-Klausel
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist mutig. Richtig sieht das OLG Düsseldorf, dass die damaligen BGH Entscheidungen durchaus nicht die Pauschalisierung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein für unzulässig ansahen. Allerdings hängte der BGH die Voraussetzungen, die eine Klausel zu erfüllen hätte, relativ hoch. Ob die vorliegende Klausel auch nach Ansicht des BGHs wirksam ist, bleibt abzuwarten. Solange hierüber Sicherheit nicht besteht, droht Architekten nach wie vor, ihr Honorar für nicht erbrachte Leistungen unter detaillierter Darlegung ersparter Aufwendungen und ggf. anderweitigen Erwerbes darzulegen. Allerdings ist angesichts der neuen Rechtsprechung darüber nachzudenken, ob es sich lohnt, die Klausel wieder mit in den (Muster-)Architektenvertrag aufzunehmen.
Siehe hierzu insb. Musterarchitektenvertrag (dort unter III 1.6) sowie auch unter Tipps und Mehr /../ 60:40-Klausel
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck