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60 : 40-Klausel in AVA`s unwirksam
Die Klausel für den Fall der Kündigung des Auftraggebers ohne wichtigen Grund: "Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen, die mit 40% für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart werden" ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.10.1996 - VII ZR 250/94 -; NJW 1997, 259)
Nach fristloser Kündigung des Auftraggebers ohne wichtigen Grund macht der Architekt 60 % des auf die noch nicht erbrachten Arbeiten entfallenden Honorars geltend. Er verweist auf die zitierte Klausel in den dem Vertrag zugrundeliegenden AVA´s.
Der Bundesgerichtshof stellt hier zum ersten Mal klar, daß diese Klausel - wenn sie vom Architekten verwendet wird - unwirksam ist. Gem. § 649 S.2 BGB sei der Architekt berechtigt, im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund das vereinbarte Honorar auch für die noch nicht erbrachten Leistungen zu fordern, allerdings abzüglich dessen, was er an Aufwendungen erspart oder durch andere Verwendung seiner Arbeitkraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen habe. Der Architekt habe grds. zur Begründung seines Anspruchs Angaben zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb zu machen. Die vorliegende Klausel regele (zur Vereinfachung für den Architekten) in Abweichung zu § 649 S.2 BGB, daß dem Architekten 60 % des (Rest-)Honorars zustehe, d.h. die ersparten Aufwendungen mit 40% zu pauschalieren seien und anderweitiger Erwerb unberücksichtigt bleibe. Damit führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers. Die Pauschalisierung der ersparten Aufwendungen auf 40 % sei unwirksam, weil dem Auftraggeber nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, zu beweisen, daß der Architekt mehr als 40% Aufwendungen erspart habe. Zwar müsse die Klausel den Gegenbeweis für den Auftraggeber nicht ausdrücklich eröffnen, die zitierte Klausel könne aber ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden, daß der Gegenbeweis ausgeschlossen sei. Auch die Tatsache, daß anderweitiger Erwerb nach der Klausel unberücksichtig bliebe, führe zur Unwirksamkeit der Klausel. In Fällen, in denen der Architekt aufgrund guter Auftragslage seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen könne, führe die Klausel zu einer unangemessen hohen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
(nach BGH , Urt. v. 10.10.1996 - VII ZR 250/94 -; NJW 1997, 259)
Nach fristloser Kündigung des Auftraggebers ohne wichtigen Grund macht der Architekt 60 % des auf die noch nicht erbrachten Arbeiten entfallenden Honorars geltend. Er verweist auf die zitierte Klausel in den dem Vertrag zugrundeliegenden AVA´s.
Der Bundesgerichtshof stellt hier zum ersten Mal klar, daß diese Klausel - wenn sie vom Architekten verwendet wird - unwirksam ist. Gem. § 649 S.2 BGB sei der Architekt berechtigt, im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund das vereinbarte Honorar auch für die noch nicht erbrachten Leistungen zu fordern, allerdings abzüglich dessen, was er an Aufwendungen erspart oder durch andere Verwendung seiner Arbeitkraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen habe. Der Architekt habe grds. zur Begründung seines Anspruchs Angaben zu den ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb zu machen. Die vorliegende Klausel regele (zur Vereinfachung für den Architekten) in Abweichung zu § 649 S.2 BGB, daß dem Architekten 60 % des (Rest-)Honorars zustehe, d.h. die ersparten Aufwendungen mit 40% zu pauschalieren seien und anderweitiger Erwerb unberücksichtigt bleibe. Damit führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers. Die Pauschalisierung der ersparten Aufwendungen auf 40 % sei unwirksam, weil dem Auftraggeber nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, zu beweisen, daß der Architekt mehr als 40% Aufwendungen erspart habe. Zwar müsse die Klausel den Gegenbeweis für den Auftraggeber nicht ausdrücklich eröffnen, die zitierte Klausel könne aber ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden, daß der Gegenbeweis ausgeschlossen sei. Auch die Tatsache, daß anderweitiger Erwerb nach der Klausel unberücksichtig bliebe, führe zur Unwirksamkeit der Klausel. In Fällen, in denen der Architekt aufgrund guter Auftragslage seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen könne, führe die Klausel zu einer unangemessen hohen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen.
Hinweis
Der BGH hat zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung in jüngerer Zeit drei wichtige Urteile gefällt. Zu den Konsequenzen dieser Urteile für die Praxis vgl. zusammenfassend bei:
Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel
Der BGH hat zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung in jüngerer Zeit drei wichtige Urteile gefällt. Zu den Konsequenzen dieser Urteile für die Praxis vgl. zusammenfassend bei:
Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck