https://www.baunetz.de/recht/30_Jahre_Haftung_bei_fehlerhafter_Bauherrnberatung_s._aber_unter_Weiteres__43310.html
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30 Jahre Haftung bei fehlerhafter Bauherrnberatung (s. aber unter Weiteres)
Übernimmt ein Architekt gesondert die Beratung des Bauherrn bezüglich möglicher Mängelansprüche gegen einen Bauunternehmer, so gilt Dienstvertragsrecht; im Schadensfall haftet der Architekt mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002].
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.10.1994 - - 28 U 26/94 -; NJW-RR 1995, 400)
Der Bauherr beauftragte einen Architekten nur mit den Leistungsphasen 1 - 8. Nach Fertigstellung des Gebäudes und Bezug läßt sich der Bauherr dann doch noch einmal vom Architekten beraten; der Architekt unterläßt es hierbei, den Bauherrn auf die in Kürze eintretende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Bauunternehmer hinzuweisen. Eine gegen den Bauunternehmer angestrengte Klage wird später wegen Verjährung abgewiesen. In einem Folgeprozeß ging es u.a. um die Frage, ob der Anspruch des Bauherrn gegen den Architekten wegen dessen fehlerhaften Beratung bereits nach 5 Jahren verjähre.
Das Gericht nimmt an, daß die vom Architekten erbrachte Beratung - eine Teilobjektbetreuung bzgl. eines bestimmten Werks i.S.d. Leistungsphase 9 - aufgrund des dienstvertraglichen Charkters der Leistung dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sei. Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, daß der Vollarchitekturvertrag (einschließlich der Leistungsphase 9) richtigerweise dem Werkvertragsrecht zugeordnet werde. Vorliegend sei die Teilobjektbetreuung i.S.d. Leistungsphase 9 an den Architekten nämlich isoliert erfolgt. Haftungsansprüche gegen den Architekten verjährten somit erst in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002].
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.10.1994 - - 28 U 26/94 -; NJW-RR 1995, 400)
Der Bauherr beauftragte einen Architekten nur mit den Leistungsphasen 1 - 8. Nach Fertigstellung des Gebäudes und Bezug läßt sich der Bauherr dann doch noch einmal vom Architekten beraten; der Architekt unterläßt es hierbei, den Bauherrn auf die in Kürze eintretende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Bauunternehmer hinzuweisen. Eine gegen den Bauunternehmer angestrengte Klage wird später wegen Verjährung abgewiesen. In einem Folgeprozeß ging es u.a. um die Frage, ob der Anspruch des Bauherrn gegen den Architekten wegen dessen fehlerhaften Beratung bereits nach 5 Jahren verjähre.
Das Gericht nimmt an, daß die vom Architekten erbrachte Beratung - eine Teilobjektbetreuung bzgl. eines bestimmten Werks i.S.d. Leistungsphase 9 - aufgrund des dienstvertraglichen Charkters der Leistung dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sei. Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, daß der Vollarchitekturvertrag (einschließlich der Leistungsphase 9) richtigerweise dem Werkvertragsrecht zugeordnet werde. Vorliegend sei die Teilobjektbetreuung i.S.d. Leistungsphase 9 an den Architekten nämlich isoliert erfolgt. Haftungsansprüche gegen den Architekten verjährten somit erst in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002].
Hinweis
Es ist zu beachten, daß die Verjährung in einem Prozeß vorgetragen werden muß ("Einrede der Verjährung"); das Gericht prüft die Frage der Verjährung nicht von selbst.
Es ist zu beachten, daß die Verjährung in einem Prozeß vorgetragen werden muß ("Einrede der Verjährung"); das Gericht prüft die Frage der Verjährung nicht von selbst.
Verweise
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck