https://www.baunetz.de/recht/30-jaehrige_Verjaehrung_bei_Verletzung_von_Nebenpflichten_Verkuerzung_in_AVA_s_wirksam_s._aber_unten_WEITERES__43648.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gigon Guyer zum Dritten
Erweiterung für das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern
Schöner wohnen im Rollregal
UNStudio in München
Visionär und Moderator am Bauhaus Dessau
Zum Tod von Rolf Kuhn
Buchtipp: Dissonant Heritage?
Vom Umgang mit der Architektur des Dritten Reichs in Polen
Freiraum statt Fahrbahn
Veranstaltung in Wuppertal
Robotron-Halle wird Stasi-Unterlagen-Archiv
Umbau in Chemnitz von Heine Mildner Architekten
Reorganisation auf dem Uni-Campus
Erweiterung in Budapest von Gereben Marian Epiteszek
30-jährige Verjährung bei Verletzung von Nebenpflichten: Verkürzung in AVA´s wirksam? (s. aber unten WEITERES)
Nach wohl herrschender, aber nicht unbestrittener Ansicht war eine Verkürzung der alten [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]) 30-jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten auf 5 Jahre auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(Urt. v. 10.08.1999 - Erdachter Fall, da Gerichtsentscheidung hierzu nicht bekannt)
Im Rahmen eines Rechtsstreits des Bauherrn gegen eine Bauunternehmer berät der Architekt den Bauherrn in technischer Hinsicht. Später erweist sich, dass ein Hinweis des Architekten falsch war, weshalb der Bauherr den Rechtsstreit teilweise verlor. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch, allerdings erst 10 Jahre später. Der Architekt beruft sich auf eine Klausel im Architektenvertrag, nach welcher Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in 5 Jahren verjähren.
Wie ein Gericht über diesen Fall entscheiden würde, ist schwer vorherzusagen. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zwar in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Allerdings ist nach wohl herrschender Ansicht eine Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist für solche Ansprüche auf 5 Jahre wirksam, und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(Urt. v. 10.08.1999 - Erdachter Fall, da Gerichtsentscheidung hierzu nicht bekannt)
Im Rahmen eines Rechtsstreits des Bauherrn gegen eine Bauunternehmer berät der Architekt den Bauherrn in technischer Hinsicht. Später erweist sich, dass ein Hinweis des Architekten falsch war, weshalb der Bauherr den Rechtsstreit teilweise verlor. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch, allerdings erst 10 Jahre später. Der Architekt beruft sich auf eine Klausel im Architektenvertrag, nach welcher Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in 5 Jahren verjähren.
Wie ein Gericht über diesen Fall entscheiden würde, ist schwer vorherzusagen. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zwar in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Allerdings ist nach wohl herrschender Ansicht eine Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist für solche Ansprüche auf 5 Jahre wirksam, und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis
Die Relevanz der hier gestellten Frage wird sich möglicherweise nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht [vgl. Schuldrechtsreform 2002]) auflösen, da durch dieses Recht grds. die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten aufgehoben wurde. Es bleibt allerdings die - auch für die Verjährung relevante - Unterscheidung zwischen Werk- und dienstleistungspflichten.
Die Relevanz der hier gestellten Frage wird sich möglicherweise nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht [vgl. Schuldrechtsreform 2002]) auflösen, da durch dieses Recht grds. die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten aufgehoben wurde. Es bleibt allerdings die - auch für die Verjährung relevante - Unterscheidung zwischen Werk- und dienstleistungspflichten.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck