https://www.baunetz.de/recht/30-jaehrige_Verjaehrung_bei_Verletzung_von_Nebenpflichten_Verkuerzung_in_AVA_s_wirksam_s._aber_unten_WEITERES__43648.html
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Drescher Michalski Architekten in Karlsruhe
Furore im Flur Kita in Illzach von Dominique Coulon & Associés Neuer Vorstand der Architektenkammer Berlin Fünf Fragen an Eike Roswag-Klinge und Marina Kuck Buchtipp: Upper Lawn, Solar Pavilion Das Architekturlabor der Smithsons Energie und Architektur Ausstellung in Frankfurt am Main Verkohltes Prisma in Burgund Makerspace von Guillaume Ramillien Architecture Südböhmisches Kapellen-Flair Wohnhaus von Jan Žaloudek Architekt
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30-jährige Verjährung bei Verletzung von Nebenpflichten: Verkürzung in AVA´s wirksam? (s. aber unten WEITERES)
Nach wohl herrschender, aber nicht unbestrittener Ansicht war eine Verkürzung der alten [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]) 30-jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten auf 5 Jahre auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(Urt. v. 10.08.1999 - Erdachter Fall, da Gerichtsentscheidung hierzu nicht bekannt)
Im Rahmen eines Rechtsstreits des Bauherrn gegen eine Bauunternehmer berät der Architekt den Bauherrn in technischer Hinsicht. Später erweist sich, dass ein Hinweis des Architekten falsch war, weshalb der Bauherr den Rechtsstreit teilweise verlor. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch, allerdings erst 10 Jahre später. Der Architekt beruft sich auf eine Klausel im Architektenvertrag, nach welcher Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in 5 Jahren verjähren.
Wie ein Gericht über diesen Fall entscheiden würde, ist schwer vorherzusagen. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zwar in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Allerdings ist nach wohl herrschender Ansicht eine Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist für solche Ansprüche auf 5 Jahre wirksam, und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(Urt. v. 10.08.1999 - Erdachter Fall, da Gerichtsentscheidung hierzu nicht bekannt)
Im Rahmen eines Rechtsstreits des Bauherrn gegen eine Bauunternehmer berät der Architekt den Bauherrn in technischer Hinsicht. Später erweist sich, dass ein Hinweis des Architekten falsch war, weshalb der Bauherr den Rechtsstreit teilweise verlor. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch, allerdings erst 10 Jahre später. Der Architekt beruft sich auf eine Klausel im Architektenvertrag, nach welcher Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in 5 Jahren verjähren.
Wie ein Gericht über diesen Fall entscheiden würde, ist schwer vorherzusagen. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zwar in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Allerdings ist nach wohl herrschender Ansicht eine Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist für solche Ansprüche auf 5 Jahre wirksam, und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis
Die Relevanz der hier gestellten Frage wird sich möglicherweise nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht [vgl. Schuldrechtsreform 2002]) auflösen, da durch dieses Recht grds. die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten aufgehoben wurde. Es bleibt allerdings die - auch für die Verjährung relevante - Unterscheidung zwischen Werk- und dienstleistungspflichten.
Die Relevanz der hier gestellten Frage wird sich möglicherweise nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht [vgl. Schuldrechtsreform 2002]) auflösen, da durch dieses Recht grds. die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten aufgehoben wurde. Es bleibt allerdings die - auch für die Verjährung relevante - Unterscheidung zwischen Werk- und dienstleistungspflichten.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck