https://www.baunetz.de/recht/13_Varianten_ohne_Zusatzhonorar_194123.html
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13 "Varianten" ohne Zusatzhonorar
Die Erstellung zahlreicher Varianten (hier 13) im Rahmen der Vorentwurfsplanung rechtfertigt ein Honoraranspruch nur als besondere Leistung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, d.h. nur wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 24.01.2007 - 4 U 123/06 –; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 27.09.2007 – VII ZR 33/07 –)
Im Rahmen einer Vorplanung erbringt der Architekt auftragsgemäß zu der Erstfassung der Planung 13 Varianten. Diese rechnet er nach Zeithonorar ab. Das Gericht billigt dem Planer ein Zeithonorar für die Varianten nicht zu. Es qualifiziert die Varianten als "das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen", und damit als besondere Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI. Zur Honorierbarkeit der besonderen Leistung bedarf es gemäß § 5 Abs. 4 HOAI einer schriftlichen Honorarvereinbarung, die hier unstreitig nicht vorlag.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 24.01.2007 - 4 U 123/06 –; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 27.09.2007 – VII ZR 33/07 –)
Im Rahmen einer Vorplanung erbringt der Architekt auftragsgemäß zu der Erstfassung der Planung 13 Varianten. Diese rechnet er nach Zeithonorar ab. Das Gericht billigt dem Planer ein Zeithonorar für die Varianten nicht zu. Es qualifiziert die Varianten als "das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen", und damit als besondere Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI. Zur Honorierbarkeit der besonderen Leistung bedarf es gemäß § 5 Abs. 4 HOAI einer schriftlichen Honorarvereinbarung, die hier unstreitig nicht vorlag.
Hinweis
Planungsleistungen, selbstverständlich auch im Rahmen der Vorentwurfsplanung, sind normalerweise Grundleistungen. Werden solche Grundleistungen "wiederholt" erbracht (vgl. allg. unter Planungsänderungen), so stehen dem Planer für die wiederholt erbrachten Grundleistungen die anteiligen Mindestsätze gemäß HOAI zu. Allerdings hat der Verordnungsgeber der HOAI bestimmte Fälle solcher eigentlich „wiederholten Grundleistungen“ als besondere Leistung umqualifiziert. Ein Beispiel einer solchen Umqualifizierung sind echte Varianten im Rahmen einer Vorplanung, die unter § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI als die besondere Leistung "Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" beschrieben worden ist (das Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen ist als normale Grundleistung der Vorplanung ohnehin abgegolten).
Das heißt, Planer müssen hier aufpassen:
Sie können nicht erwarten, dass ihre – nach Änderungsanordnung des Bauherrn – wiederholt erbrachte Planungsleistung (nach verschiedenen Anforderungen) im Rahmen der Vorplanung ohne weiteres zusätzlich abrechenbar ist; es bedarf hier immer einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Anderes gilt, wenn die Änderungsanordnung zu einer neuen Vorplanung für das gleiche Gebäude führt; dann steht dem Architekten auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung ein zusätzliches Honorar zu, allerdings unter Berücksichtigung der Minderungsvorschrift des § 20 HOAI.
Wie viele alternative Lösungsmöglichkeiten nach "gleichen" Anforderungen der Architekten im Rahmen der Vorplanung bei einem Bauvorhaben für den Bauherrn zu erbringen hat, ist in der HOAI und in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Hier wird der Planer in der Regel einem wenig entscheidungsfreudigen Bauherrn relativ weit ausgeliefert sein. Die Grenze wird voraussichtlich erst durch das jedes Vertragsverhältnis bestimmende Prinzip von Treue und Glauben gesetzt.
Planungsleistungen, selbstverständlich auch im Rahmen der Vorentwurfsplanung, sind normalerweise Grundleistungen. Werden solche Grundleistungen "wiederholt" erbracht (vgl. allg. unter Planungsänderungen), so stehen dem Planer für die wiederholt erbrachten Grundleistungen die anteiligen Mindestsätze gemäß HOAI zu. Allerdings hat der Verordnungsgeber der HOAI bestimmte Fälle solcher eigentlich „wiederholten Grundleistungen“ als besondere Leistung umqualifiziert. Ein Beispiel einer solchen Umqualifizierung sind echte Varianten im Rahmen einer Vorplanung, die unter § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI als die besondere Leistung "Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" beschrieben worden ist (das Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen ist als normale Grundleistung der Vorplanung ohnehin abgegolten).
Das heißt, Planer müssen hier aufpassen:
Sie können nicht erwarten, dass ihre – nach Änderungsanordnung des Bauherrn – wiederholt erbrachte Planungsleistung (nach verschiedenen Anforderungen) im Rahmen der Vorplanung ohne weiteres zusätzlich abrechenbar ist; es bedarf hier immer einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Anderes gilt, wenn die Änderungsanordnung zu einer neuen Vorplanung für das gleiche Gebäude führt; dann steht dem Architekten auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung ein zusätzliches Honorar zu, allerdings unter Berücksichtigung der Minderungsvorschrift des § 20 HOAI.
Wie viele alternative Lösungsmöglichkeiten nach "gleichen" Anforderungen der Architekten im Rahmen der Vorplanung bei einem Bauvorhaben für den Bauherrn zu erbringen hat, ist in der HOAI und in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Hier wird der Planer in der Regel einem wenig entscheidungsfreudigen Bauherrn relativ weit ausgeliefert sein. Die Grenze wird voraussichtlich erst durch das jedes Vertragsverhältnis bestimmende Prinzip von Treue und Glauben gesetzt.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck