https://www.baunetz.de/recht/-Legen_Sie_los-_Auftrag_erteilt_nbsp__4833182.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Wenn der Platz knapp ist
Zwölf Nachverdichtungsprojekte in der Schweiz
Mehr Seiten als der Würfel
Das neue BauNetz-Logo verbindet und navigiert durch den BauNetz-Kosmos
Aus der Feder Carlo Webers
Ausstellung in Stuttgart
Medienforschung in Detmold
Institutsgebäude von Behles & Jochimsen
Pragmatisch und robust
Wohnungsbau von hirner & riehl in München
„Legen Sie los“: Auftrag erteilt!
Diskutieren Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes und weist der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag hat, ist die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entsprechende Beauftragung zu werten.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 18.11.2013 - Beschluss vom 18.11.2013 Az. 27 U 743/13; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 338/13 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt arbeitet mit einem Auftraggeber häufiger zusammen. Aus einem Vorhaben – Nutzungsänderung eines Gebäudes – macht der Architekt Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet ein, es habe sich um unentgeltliche Akquiseleistungen gehandelt. In dem Prozess wird ein Zeuge vernommen. Der Zeuge berichtet von einem gemeinsamen Termin zwischen Architekt und Bauherrn zu dem konkreten Vorhaben. In diesem Termin habe der Bauherr zum Architekten gesagt: „Legen Sie los“. Er, der Zeuge, habe die Worte des Auftraggebers als klare Beauftragung des Architekten aufgefasst, im Hinblick auf die Nutzungsänderung eine Genehmigung schnellstmöglich beizubringen.
Das Oberlandesgericht wertet die Anweisung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entgeltliche Beauftragung mit den Leistungsphasen 1-4. Würden Bauherrn und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes diskutieren und weise der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag habe, sei die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entsprechende Beauftragung zu werten.
(nach OLG München , Urt. v. 18.11.2013 - Beschluss vom 18.11.2013 Az. 27 U 743/13; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 338/13 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt arbeitet mit einem Auftraggeber häufiger zusammen. Aus einem Vorhaben – Nutzungsänderung eines Gebäudes – macht der Architekt Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet ein, es habe sich um unentgeltliche Akquiseleistungen gehandelt. In dem Prozess wird ein Zeuge vernommen. Der Zeuge berichtet von einem gemeinsamen Termin zwischen Architekt und Bauherrn zu dem konkreten Vorhaben. In diesem Termin habe der Bauherr zum Architekten gesagt: „Legen Sie los“. Er, der Zeuge, habe die Worte des Auftraggebers als klare Beauftragung des Architekten aufgefasst, im Hinblick auf die Nutzungsänderung eine Genehmigung schnellstmöglich beizubringen.
Das Oberlandesgericht wertet die Anweisung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entgeltliche Beauftragung mit den Leistungsphasen 1-4. Würden Bauherrn und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes diskutieren und weise der Architekt darauf hin, dass er hierfür keinen Auftrag habe, sei die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los“ als entsprechende Beauftragung zu werten.
Hinweis
Angesichts der in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über die Frage, wann von einer Auftragserteilung (gegebenenfalls konkludent) auszugehen ist und wann noch nicht, sollten Architekten hier Vorsicht walten lassen: Kommt es zu einer mündlichen Aussage des Bauherrn, die der Architekt als mündliche Beauftragung auffasst, sollte er diese mündliche Beauftragung mindestens mit einem Anschreiben an den Bauherrn schriftlich noch einmal bestätigen und den Zugang des Schreibens nachweisbar machen (vgl. z.B. OLG Koblenz , Urt. v. 27.06.2006).
Angesichts der in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über die Frage, wann von einer Auftragserteilung (gegebenenfalls konkludent) auszugehen ist und wann noch nicht, sollten Architekten hier Vorsicht walten lassen: Kommt es zu einer mündlichen Aussage des Bauherrn, die der Architekt als mündliche Beauftragung auffasst, sollte er diese mündliche Beauftragung mindestens mit einem Anschreiben an den Bauherrn schriftlich noch einmal bestätigen und den Zugang des Schreibens nachweisbar machen (vgl. z.B. OLG Koblenz , Urt. v. 27.06.2006).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck