https://www.baunetz.de/recht/-Auflisten_der_Gewaehrleistungsfristen-_nicht_vollstaendig_erbracht_Honorarkuerzung_um_0_15_Prozentpunkte_4321889.html
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„Auflisten der Gewährleistungsfristen“ nicht vollständig erbracht: Honorarkürzung um 0,15 Prozentpunkte
Wird die Grundleistung der Leistungsphase 8 „Auflisten der Gewährleistungsfristen“ nur etwa zur Hälfte erbracht, so soll dies nach Ansicht des OLG Köln eine Honorarkürzung um 0,15 Prozentpunkte rechtfertigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 -VII ZR 273/13- Nzb. zurückgewiesen)
Ein Planer streitet mit dem Bauherrn um sein Honorar. Der Bauherr bestreitet die Vollständigkeit der Leistungen des Planers. Ein Sachverständiger stellt fest, dass für etwa die Hälfte der Gewerke das „Auflisten der Gewährleistungsfristen“ fehlt. Der Sachverständige bemisst den anteiligen Honorarwert mit 0,15 Prozentpunkten, das OLG Köln kürzt entsprechend das Honorar.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 -VII ZR 273/13- Nzb. zurückgewiesen)
Ein Planer streitet mit dem Bauherrn um sein Honorar. Der Bauherr bestreitet die Vollständigkeit der Leistungen des Planers. Ein Sachverständiger stellt fest, dass für etwa die Hälfte der Gewerke das „Auflisten der Gewährleistungsfristen“ fehlt. Der Sachverständige bemisst den anteiligen Honorarwert mit 0,15 Prozentpunkten, das OLG Köln kürzt entsprechend das Honorar.
Hinweis
Das „Auflisten der Gewährleistungsfristen“ ist eine Tätigkeit, die nicht zu unterschätzen ist. Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach BGB läuft oder möglicherweise im Einzelfall lediglich die 4-jährige Gewährleistung nach VOB/B; hierbei wäre auch zu überprüfen, ob die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil wurde und möglicherweise sogar der § 13 Nr. 4 VOB/B mangels Privilegierung einer Billigkeitskontrolle unterliegt (jedenfalls denkbar, wenn der Bauunternehmer den Kaufvertrag vorgelegt hat). Des Weiteren ist der Beginn des Gewährleistungslaufes zu definieren, im Einzelfall muss hier genauer hingeschaut werden, wenn eine klare rechtsgeschäftliche Abnahme (nicht nur technische Abnahme) nicht vorliegt. Schließlich sind noch etwaige Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände zu berücksichtigen. Diese im Einzelfall sogar rechtlich schwierigen Prüfungen obliegen jedenfalls grundsätzlich auch dem Architekten (vergleiche Urteil AGMühlheim an der Ruhr vom 13.06.2006).
Fehlt das Auflisten der Gewährleistungsfristen teils oder ganz, so hat der Bauherr nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich den Planer zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf ist er zur Kürzung berechtigt (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005). Ob in vorliegendem Fall eine entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung erfolgte, führt das Oberlandesgericht Köln nicht aus.
Das „Auflisten der Gewährleistungsfristen“ ist eine Tätigkeit, die nicht zu unterschätzen ist. Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach BGB läuft oder möglicherweise im Einzelfall lediglich die 4-jährige Gewährleistung nach VOB/B; hierbei wäre auch zu überprüfen, ob die VOB/B wirksam Vertragsbestandteil wurde und möglicherweise sogar der § 13 Nr. 4 VOB/B mangels Privilegierung einer Billigkeitskontrolle unterliegt (jedenfalls denkbar, wenn der Bauunternehmer den Kaufvertrag vorgelegt hat). Des Weiteren ist der Beginn des Gewährleistungslaufes zu definieren, im Einzelfall muss hier genauer hingeschaut werden, wenn eine klare rechtsgeschäftliche Abnahme (nicht nur technische Abnahme) nicht vorliegt. Schließlich sind noch etwaige Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände zu berücksichtigen. Diese im Einzelfall sogar rechtlich schwierigen Prüfungen obliegen jedenfalls grundsätzlich auch dem Architekten (vergleiche Urteil AGMühlheim an der Ruhr vom 13.06.2006).
Fehlt das Auflisten der Gewährleistungsfristen teils oder ganz, so hat der Bauherr nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich den Planer zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufzufordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf ist er zur Kürzung berechtigt (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005). Ob in vorliegendem Fall eine entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung erfolgte, führt das Oberlandesgericht Köln nicht aus.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck