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12.05.2000

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Kernkompetenz erforderlich

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berufsbild des Stadtplaners


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Die Bundesarchitektenkammer (BAK) hat am 12. Mai 2000 bekannt gegeben, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Bauingenieurs, der als Stadtplaner in die Architektenkammer Baden-Württemberg aufgenommen werden wollte, nicht zur Entscheidung angenommen und die Befugnis des Landesgesetzgebers bestätigt hat, das Berufsbild des Stadtplaners gesetzlich zu fixieren. Damit wurde die Zugehörigkeit der Berufsgruppe „Stadtplaner" zur Architektenkammer im Ergebnis nicht beanstandet. (BverfG-Urteil, Az. 1 BvR 1538/98)
Nach dem Landesarchitektengesetz Baden-Württemberg darf die Berufsbezeichnung „Stadtplaner" nur führen, wer entweder ein Architekturstudium mit dem Schwerpunkt Städtebau, ein eigenständiges Studium der Stadtplanung oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium nachweist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der im Baugesetzbuch definierten Aufgaben für die Stadtplaner Bedenken gegen eine Vorrangstellung der Architekten geäußert, da auch andere Berufsgruppen „nicht weniger zur Stadtplanung beitragen können". Die Bedenken seien aber dadurch ausgeräumt, so die BAK, dass ein anderes „der Stadtplanung gleichwertiges Studium" möglichst vielfältige andere Grundstudiengänge umfasse, die zur Stadtplanung qualifizieren können. Die Richter legen die Bestimmung insofern verfassungskonform aus.

Mit der Entscheidung werde auch bestätigt, dass eine besondere Qualität der Orts- und Stadtplanung im Hinblick auf technische, ökologische und soziale Aspekte wünschenswert ist. Nachdrücklich werde betont, dass durch die gesetzliche Einführung des Berufsbegriffs „Stadtplaner" diesem eine Art Gütesiegel verliehen wird. Die ablehnende Entscheidung des Eintragungsausschusses der Architektenkammer sei auch deswegen rechtens gewesen, weil sich der Bauingenieur nach seinem Grundstudium für die Vertiefungsrichtung „Konstruktiver Ingenieurbau" entschieden hat und somit eine Spezialisierung auf dem Gebiet des Städtebaus nicht nachweisen konnte.
Es sei allerdings problematisch, so heißt es in der Erklärung weiter, dass das Gericht an anderer Stelle allgemein formuliert, „Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, Tiefbauingenieure, Geographen oder auch Juristen" könnten zur Stadtplanung „nicht weniger beitragen" als die dafür eigens ausgebildeten Architekten. Zwar sei es unbestritten, dass eine wirtschaftlich und ästhetisch sinnvolle, sozialverträgliche Stadtplanung in Kontakt mit vielen Disziplinen entstehen muss, doch könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass jede halbwegs relevante Teildisziplin auch in der Lage ist, eine prägende Rolle bei der Stadtplanung zu übernehmen. Wer den Titel Stadtplaner führe, der suggeriere eine umfassende inhaltliche und formale Zuständigkeit, die ein Seiteneinsteiger nicht erfülle, der sich lediglich mit Problemausschnitten befassen kann. Ein guter Stadtplaner müsse zwangsläufig auch über juristische Kenntnisse verfügen, doch sei ein guter Immobilien-Jurist noch lange kein guter Stadtplaner. Gerade die Interdisziplinarität bei der Stadtplanung brauchte eine tiefe Verwurzelung in der maßgeblichen planerischen Kernkompetenz, sonst werde Stadtplanung oberflächlich und beliebig. Die Bundesarchitektenkammer setze sich daher sich für eine gründliche und angemessene Ausbildung eine, ohne deren Vorliegen der Titel Stadtplaner nicht verliehen werden könne.

Alfred Morlock, Vorsitzender des Rechtsausschusses der BAK, und ihr Geschäftsführer Christoph Münzer stellen zum Schluss ihrer Stellungnahme fest: „Städtebau ist eine Disziplin, deren Ergebnis über Jahrhunderte nachwirkt. Nirgends geht es mehr um Nachhaltigkeit und um den Ausgleich vieler Interessen als bei der Stadtplanung, bei der Fehler kaum zu korrigieren sind. Wer den Beruf des Stadtplaners als Auffangbecken für "Hörer fremder Fakultäten" ansieht, schafft einen Wettbewerb der Ungleichen, aus dem keine Qualität entstehen kann. Die Zukunft unserer Städte sollte uns dafür zu schade sein."


 
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