Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Wien muss das berühmt-berüchtigte „Hundertwasser-Haus“ in der Wiener Löwengasse umbenannt werden. Der Wiener Architekt Josef Krawina erwirkte jetzt eine einstweilige Verfügung, die verhindern soll, dass seine Miturheberschaft an dem Bauwerk weiter unterschlagen wird.
1979 war der Künstler Friedensreich Hundertwasser von der Stadt Wien gemeinsam mit Krawina mit den Planungen für den sozialen Wohnungsbau beauftragt worden. Nach einem Streit um die Fassadengestaltung kam es 1981 zum Bruch zwischen den beiden Planern, Krawina zog sich darauf hin aus dem Projekt zurück. Nach Angaben Krawinas basiert die grundsätzliche Architektur des Hauses in der Löwengasse jedoch eindeutig auf seinen Planungen, daran ändere auch die Überformung durch Hunderwassers Fassadengestaltung nichts.
Das Gericht folgte dieser Auffassung weitgehend und stellte in seiner Begründung fest, dass nicht der „Hunderwasserstil“ Schutz genieße, sondern der jeweilige Gegenstand, den dieser Stil präge. Urheber sei damit derjenige, der den Gegenstand geschaffen habe; bei einem Bauwerk sei das derjenige, von dem die maßgeblichen Pläne stammen.
Die jetzt erwirkte einstweilige Verfügung soll bewirken, dass Krawinas Name im Zusammenhang mit dem inzwischen unter dem Namen „Hundertwasser-Haus“ berühmt gewordenen Bauwerk und „in Form plastischer Nachbildungen“ mitgenannt wird. Dies bezieht sich, so das Gericht, „insbesondere auf Kunstkarten und Poster, Seidentücher und andere Texildrucke“. Diese dürften nun nicht mehr das Signet „Hundertwasser-Haus“ tragen. Ein neuer Name steht allerdings noch nicht fest. In einem noch zu führenden Hauptprozess soll es im nächsten Schritt um eine finanzielle Beteiligung Krawinas am Verkauf von Merchandising-Produkten gehen.
Zum Thema:
Das vollständige Urteil samt Begründung unter www.rechtsprobleme.at
www.hundertwasserhaus.at