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25.07.1997
Aktenzeichen buntverziert
Graffiti an eigenen Wänden nach Gerichtsurteil erlaubt
Sprühen ist nicht jedermanns Sache. Ganze Straßenzüge sind vom Bordstein bis in Armhöhe durchgängig gefärbt. Was den Bürger auf der Straße erregt, hat jetzt auch die Gerichte in einem Einzelfall beschäftigt. Ein Ortsbürgermeister mobilisierte in einem Dorf im Trierer Umland die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegen einen Hausbesitzer. Dieser hatte sein zweistöckiges Anwesen an der Straßenseite sowie an den zwei Seitenwänden fast vollständig mit Graffiti-Motiven verziert. Wer aber auf diese Art ein Dorfbild bereichert, beleidige aus Behördensicht nicht nur das Auge, sondern gefährde auch den Verkehr. Gegen die Anordnung, die bunten Motive zu entfernen, klagte der Hauseigentümer zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht Trier, das das Behördenempfinden unterstützte. Auf nächsthöherer Instanz urteilte das Oberverwaltungsgericht Koblenz jedoch zugunsten des Beklagten: „Die Graffiti-Malerei ist eine moderne Form bildender Kunst. Sie verletzt im vorliegenden Fall keine Verfassungsrechte Dritter und verstößt nicht gegen die für die soziale Gemeinschaft unverzichtbare Wertordnung.“ Weder werde durch das am Ortsrand liegende und nur von einer lockeren Bebauung umgebene Haus die Sicherheit des Straßensystems gefährdet, noch werde das psychische Wohlbefinden der Nachbarn in einem Maße gestört, daß die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten müsse.
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