Wer sich im Telefonbuch unter dem Stichwort „Architekt” fettgedruckt einträgen läßt oder gar eine Zeitungsanzeige schaltet, die das von der Architektenkammer festgelegte Höchstmaß überschreitet, kann dies künftig mit ruhigem Gewissen tun. Der Verfassungsbeschwerde zweier Architekten, die gegen das Verbot von Werbemaßnahmen geklagt hatten, wurde nun stattgegeben. Zwar umging das höchste deutsche Gericht eine Grundsatzentscheidung, es verwies jedoch auf äquivalente Beschlüsse im Zusammenhang mit Werbung für Apotheker. Damals hatte es geheißen, daß Werbeverbote in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, wenn bestimmte Werbemittel ganz ausgeschlossen oder unverhältnismäßig beschränkt würden.