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https://www.baunetz.de/meldungen/Meldungen-Schleswig-Holstein_schafft_den_Denkmalschutz_ab_2141011.html

28.07.2011

Lex Eigennutz

Schleswig-Holstein schafft den Denkmalschutz ab


Der Gedanke des Denkmalschutzes hat einen schweren Stand. Viele Eigentümer sehen nicht ein, warum sie ihr Gebäude pfleglich behandeln sollen, und auch die normale Bevölkerung tut sich schwer damit, Gebäude jenseits der „schönen“, historischen Stile, etwa Bauten der Industrialisierung oder der Moderne, als denkmalwürdig wahrzunehmen. Hatte die von Dieter Hoffmann-Axthelm vor elf Jahren erhobene neobürgerliche Forderung zur „Entstaatlichung der Denkmalpflege“ noch bundesweite Kritik vieler Fachleute ausgelöst, so wird heute nahezu unbemerkt von der „großen“ Öffentlichkeit der Denkmalschutzgedanke in Schleswig-Holstein ausgehebelt. Denn hier wird zur Zeit auf Druck der FDP das Denkmalschutzgesetz einseitig zugunsten privater Interessen und zum Nachteil öffentlicher Anliegen geändert – als Vorbild für andere Bundesländer?

Unsere Autorin Ira Mazzoni hatte dagegen in einem Beitrag für die
Süddeutsche Zeitung vom 23. Juli 2011 protestiert. Wir dokumentieren eine für BauNetz erweiterte Fassung ihres Textes. (-tze)
 
Es ist der zweite Anlauf zur Demontage des Denkmalschutzgesetzes in Schleswig-Holstein. Und die Zeit drängt. Im kommenden Mai sind Neuwahlen.  Bis dahin regiert die Kieler CDU-FDP-Koalition mit einer Stimme Mehrheit. Noch vor der Sommerpause wurde die von der FDP-Fraktion – nicht vom Regierungs-Kabinett – eingebrachte Gesetzesnovelle in erster Lesung diskutiert. Nach der Sommerpause soll das Vorhaben dann zügig vorangetrieben werden.Vordergründig geht es um „Modernisierung“, „Entbürokratisierung“ und „Beschleunigung der Verfahren“ – tatsächlich um die Aufhebung des Denkmalschutzes mit Hilfe eines umständlichen, widersprüchlichen, ungenauen Gesetzes, das den Verwaltungsgerichten viel Arbeit machen wird.

Modern im Sinne der FDP heißt: Die Eigentümerrechte sollen gestärkt werden. Wirtschaftliche, gewinnorientierte Interessen der Denkmaleigentümer sollen Umfang und Art aller denkmalerhaltenden Maßnahmen diktieren. Damit negiert der vorliegende Gesetzesentwurf die Grundlage aller Denkmalschutzgesetze: Geschützt werden Bauwerke gemeinhin „im öffentlichen Interesse“. Ohne dies erübrigt sich die sachliche, justiziable Begründung von Denkmalen. Aus dem übergeordneten „öffentlichen Interesse“ ergibt sich prinzipiell die Erhaltungspflicht der Eigentümer mit einschränkender Wirkung ihrer Eigentumsrechte, wohlgemerkt immer im Rahmen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Denkmalpflege, das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, ist eine „Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang“.

Die Kieler Regierung aber will das Schicksal der Denkmäler ganz in die Hände der Eigentümer legen: „Eigentümer sind unsere wichtigsten Denkmalpfleger“, erklärte Kultusminister Ekkehard Klug anlässlich der ersten Lesung. Das ist prinzipiell richtig – nur was ist, wenn der Eigentümer sich nicht kümmert? Wenn seine Gewinnmaximierungsabsichten zum Abriss des Denkmals führen? Nach dem Gesetzentwurf kann er dafür noch nicht einmal mehr strafrechtlich belangt werden.

Für die Förderung des Eigennutzes wird das ganze System Denkmalpflege ausgehebelt. Dabei hat Schleswig Holstein schon ein restriktives, konstitutives Denkmalschutzgesetz. Danach stellt zwar die Fachbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege, die Denkmalwürdigkeit fest, aber erst wenn der Eigentümer, Besitzer oder ein Verfügungsberechtigter zustimmt und einen entsprechenden Antrag auf die Eintragung ins Denkmalbuch stellt, ist das Bauwerk auch nach dem Gesetz geschützt. In Zukunft soll nur noch der Eigentümer antragsberechtigt sein. Die Fachbehörde, die den Denkmalstatus aufgrund allgemeiner wissenschaftlicher Konventionen zu erkennen, zu beschreiben und im Denkmalbuch festzuhalten hat und später über die Verträglichkeit beantragter Baumaßnahmen kritisch entscheiden muss – auch mit der Konsequenz steuerlicher Begünstigungen des Eigentümers –, diese Instanz wird zum Nichtstun verdammt.

In Zukunft sollen die Bürgermeister und Landräte, die sogenannten Unteren Denkmalschutzbehörden, allein über das Schicksal der Denkmäler entscheiden. Es gibt keine Zustimmungsregelung, keine Einvernehmensregelung. Die obere Denkmalschutzbehörde – das Landesamt – muss nur im Notfall informiert werden, wenn die untere Denkmalschutzbehörde sich nicht zu helfen weiß.

Nach dem vorliegenden Entwurf müsste dieser Fall ständig auftreten. Denn die Unteren Denkmalschutzbehörden verfügen selten über fachlich geschulte Mitarbeiter. Das neue Gesetz aber mutet den kleinen Ämtern in den Städten und Gemeinden zu, nicht mehr über die Verträglichkeit von Veränderungen am Baudenkmal zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob und in wieweit ein wie auch immer bestimmter Denkmalwert vom Bauvorhaben berührt wird. Das Denkmal wird so vorab gedanklich bereits in wesentliche und unwesentliche wertbestimmende Bestandteile zergliedert. Genehmigungspflichtig sind nur noch Maßnahmen (Umbau, Ausbau, Abriss...), wenn diese eine „Gefahr“ für den wie auch immer definierten Denkmalwert darstellen.

Die Ämter haben den Bauanträgen zuzustimmen, solange der ominöse Denkmalwert nicht „erheblich“ beeinträchtig wird. Vorab stellt die Regierung fest, dass „geringfügige“ Veränderungen gar nicht bewilligt werden müssen. Insbesondere wenn es um Baumaßnahmen geht, die die Energie-Effizienz oder die Barrierefreiheit betreffen. Das ist die Freigabe von Plastikfenstern, Wärmedämmverbundsystemen, Solarpaneelen, gläsernen Außenaufzügen oder Metallrampen aller Art. Kurz: für alle billigen Lösungen. Denn nach dem neuen Gesetz hat die Wirtschaftlichkeit höchste Priorität.  Mit der Ausschaltung des Landesamtes für Denkmalpflege und den neuen Prämissen bei Vollzug des Gesetzes wird von vorneherein verhindert, dass auf der Baustelle mit Bauherren und Architekten um bessere, einfühlsamere, langfristig verträgliche Lösungen gerungen wird. Insofern ist diese Gesetzesnovelle auch ein Architektur-Verhinderungsgesetz.

Der Gesetzentwurf schafft zwei Sondergruppen: Welterbe-Stätten (mit höherem Schutzumfang) und Bauten nach 1950 (mit erheblichen Einschränkungen). Bei letzteren behält sich der Ministerpräsident als oberster Denkmalschützer die Entscheidung über die Denkmalwürdigkeit vor. Eine Entscheidung ohne Fach-Autorität, die in der Folge nicht justiziabel ist. Schon die Epochen-Grenze 1950 ist reine Willkür. Auch bei Umbauten (geplante Abbrüche eingeschlossen) soll der Grundsatz der Praktikabilität gelten. Dieses Gesetz ist eines für den Staat und die Kommunen, die in großem Umfang über  Verwaltungsbauten, Universitäten, Schulen und Kindergärten aus der Nachkriegszeit verfügen, diese ohne nennenswerten Bauunterhalt heruntergewirtschaftet haben und nun neuen Hygiene-, Sicherheits- und Energie-Standards anpassen müssen. Die Auseinandersetzungen um das Kieler Schloss, die Christian-Albrechts-Universität und das als hässlich diffamierte Rathaus in Elmshorn haben wohl zu dieser Selbstbedienungsklausel geführt.

Auch große Wohnungsbaugesellschaften müssten nicht mehr mit dem Einspruch von Denkmalschützern rechnen, wenn sie ihren Bestand ökonomisch knapp kalkuliert sanieren wollen. Die Welterbe-Klausel sollte die UNESCO aufhorchen lassen, da sie implizit darauf hinweist, dass es um den Denkmalschutz im nördlichsten Bundesland ansonsten schlecht bestellt ist und somit Grundlagen der Welterbe-Konvention nicht erfüllt werden. Die-50er-Jahre-Klausel betrifft das Erbe einer ganzen Epoche, das auch in anderen Bundesländern mit dereguglierten Denkmalschutzgesetzen akut bedroht ist. Pessimisten wie Bernd Vollmer vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sehen schon die für unsere Demokratie so prägende Zeit nahezu ohne architektonische Zeugnisse aus dem öffentlichen Bewusstsein verschwinden.

Der Gesetzentwurf für Schleswig-Holstein setzt darüber hinaus dem Bereichs- und Umgebungsschutz enge Grenzen. Beschränkt auf wenige, kurze Blickachsen, haben weder Groß-Investoren noch Windpark-Betreiber Einwände zu fürchten. Auch dürfen die Nachbarn von Denkmaleigentümern fürderhin ihren Baumarkt-Fantasien freien Lauf lassen. Ensembleschutz war gestern. Abgeschafft wird auch die Gartendenkmalpflege – mit Ausnahme berühmter Schlossanlagen. Damit werden Hürden für Eigentümer und Investoren beseitigt, die in Stadtparks, Wallanlagen, Villenquartieren oder Siedlungen bauen beziehungsweise nachverdichten wollen.  Der Begriff der Kulturlandschaft ist dem Gesetzentwurf so und so fremd.

Armes Schleswig-Holstein! Warum nicht gleich ein Antrag zur Aufhebung des Denkmalschutzgesetzes? Der Protest der Bürger wäre gewiss. Und der im Prinzip wertkonservative Koalitionspartner CDU hätte keine Alternative zu einer klaren Ablehnung. So ist jedoch zu befürchten, dass das nördlichste aller Bundesländer aus Koalitions-Räson und des kurzfristigen Machterhalts willen ein absurdes Denkmalschutzgesetz erhält, das das aufgibt, was es zu schützen vorgibt. In vielen Bestimmungen willkürlich und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz verletzend, betrifft diese Gesetzesnovelle auch den sozialen Frieden in unserem Land und nicht nur die Baukultur, für die Denkmäler aller Epochen Maßstab und Ansporn sind.

Ira Mazzoni  



Zum Thema:

Offener Brief des Verbandes der Deutschen Kunsthistoriker e.V.


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Kieler Schloss (1961, Foto: 2007)

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